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Montabaur 16/9/85

Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen­gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Toll­wut-Verordnung).

§ 2

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage'nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

als Ortspolizeibehörde Abt. 11/1. 182.23 5430 Montabaur, 22.2.1985 Kühnen, Amtsrat

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden

b) auf öffentlchen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften ange- troffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tier­seuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 480 ff.) und §

16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beitregen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 16. Februar 1985

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI S. 419)

BS 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kom­munalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom

2. Sept. 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S. 25) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises vom 28. Jan. 1985 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 5. Aug.

1983 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstel­lung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff. BBauG sind".

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nentershausen, 16.2.1985 Ortsgemeinde 5431 Nentershausen,

Siegel Perne, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 28. Jan. 1985 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Siegel Im Aufträge:

Hannappel, Reg.Amtmann

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geänderten« Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendeshirge- wiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungendes

Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) j

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach j dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter BezeidJ nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begifl den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kd rad-Adenauer Platz,, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Nentershausen I

Nentershausen, 26.2.1985 I

(S) Perne, Ortsbürgerm. ]

NIEDERERBACH:

Öffentliche Bekanntmachung I

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbachfin-J det am Freitag, 8. März 1985, um 20.00 Uhr im Sitzungsraira in der Schule statt. I

TAGESORDNUNG: I

1. Verlesung der Protokolle über die Sitzungen des Ra tesvol

25. Januar und 8. Februar 1985 1

2. Beratung und Be schlußfassung über die Teilnahme amdj jährigen WettbewerbUnser Dorf soll schöner werden" 1

3. Verschiedenes. I

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG 1

1. Grundstücksangelegenheit fl

2. Beratung über die Mitteilung des Forstamtes Wallmerod I

bezügl.Fischerei im Regenrückhaltebecken I

3. Grundstücksangelegenheit 1

4. Beratung und Beschlußfassung über Heizkosten für Dien«

zimmer fl

. 5. Verschiedenes. I

5431 Niedererbach, 25.2.85 fl

Zey, Ortsbürgermeister I

Verloren - Gefunden fl

Beim Ortsbürgermeister wurden folgende F undgegenständafl abgegeben. fl

1 Paar Herrenhandschuhe fl

1 Film fl

Die Gegenstände können bei entsprechendem Eigentum 5 * weis während der allgemeinen Dienststunden beim OrtsMfl meister abgeholt werden. fl

Zey, Ortsbürgermeister fl