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Eff Bekanntmachung der Haushaltssatzung der emeinde Nomborn für das Jahr 1985 vom 142.1985

Lrtwmeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Ge- Cdnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.

Il9l folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Ge- I ung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichts- lördevom 7.2.1985 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

\Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im

L Einnahme auf

L r Ausgabe auf

396.000 DM

396.000 DM

Lögenshaushalt

er Einnahme auf per Ausgabe auf

371.000 DM

371.000 DM festgesetzt.

I § 2

Lerden festgesetzt

II UC«'"'-' -ö-

. r Gesamtbetrag der Verpflichtungs- jfermächtigungen auf 160.000 DM.

§ 3

Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus- fsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

[ürdie land- und forstwirtschaftlichen

Getriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

rdie Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

Gewerbesteuer:

lach Gewerbeertrag und Gewerbe-

280 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: fir den ersten H u nd 20,- D M

Bürden zweiten Hund 30,- DM

lür jeden weiteren Hund 40,-DM.

NEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

[nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- |lz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmi- ä zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsge- inde Nomborn für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit er-

Idenfestgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

GRUNDSTEUER:

(ür land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

[GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und -kapital

Hebesatz 280 v.H.

fO Montabaur, 7.2.1985 ^Verwaltung I Westerwa ldkre

[L1 Az. 029/901 -10 (S.) Im Aufträge

Meckel III.

[Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 4.3.1985 bis 1985 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus ontabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. f 1 ° rn >den 14..2.1985 Ortsgemeindeverwaltung Nomborn Brach, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nomborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz -GemO -vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI.S.31).

Öffentliche Bekanntmachung

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 21. Februar 1985

Der Ortsgemeinderat hat am 23.1.1985 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI.S. 149) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. März 1983 (GVBI. S. 31) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Ent- schädigungs-VOGemeinden) vom 1.3.1974 (GVBI.S.105) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3.8.1983 (GVBI. S. 208) die folgende Satzung beschlossen, die nach Er­teilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheini­gung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Febr. 1985 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 12.11.1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 1983 wird wie folgt geändert:

§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

* § g

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHREN­AMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS

(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der Entschädigungs-VO -Gemeinden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes

(2) Werden die Sätze des § 12 Entschädigungs-VO-Gemein- den geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des I nkrafttretens der Änderungsverord­nung an entsprechend.

(3) Sofern die Entschädigungs-VO-Gemeinden nicht ent­gegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbür­germeister Lohn- oder Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des§ 8 (2) gezahlt"

§ 9

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1985 in Kraft.

5431 Nomborn, 21. Febr. 1985

Ortsgemeinde Nomborn

S. I .V. Hübinger, I. Ortsbeigeordneter.

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesätz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgen­des hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach