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Montabaur 8 / 1 / 85

und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange­ner öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs. 6 Bundesbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu betei­ligenden Behörden und Stellen gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbauge­setz benachrichtigt wurden.

Die während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anre­gungen hat der Ortsgemeinderat zurückgewiesen. Gegen die Zu­rückweisung bestehen keine Rechtsbedenken".

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanände­rung mit dieser Veröffentlichung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Bauanr# Konrad Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den ++ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile einaetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschäd igu ngspfI ichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des FlächennutzungsDlanes oder der Satzung ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach­verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

HINWEIS AUF § 24 Abs. 6 DER GEMEINDEORDNUNG FÜR RHEINLAND-PFALZ (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wor­den ist.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß im Bereich des Flurstückes Nr. 3671/5 (Flur 36) die bisherige Festsetzung als Grünfläche aufgehoben und eine eingeschränkte gewerbliche Baufläche (GE (E))ausgewiesen und textlich festgeschrieben wird:

2 -

,,,Zulässig sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören sowie die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung genannten Wohnungen".

Die Bebauungsplanänderung ist im übrigen aus der vorstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Nentershausen 18.12.1984 Perne, Ortsbürgermeister

NENTERSHAUSEN;

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen vom 13.12.1984

Verabschiedung des ausgeschiedenen Ratsmitgiiedes Helmut Kremer

Zu Beginn der Sitzung verabschiedete Ortsbürgermeister Perne das ausgeschiedene Ratsmitglied Helmut Kremer und überreichte ihm als Zeichen der Anerkennung ein Ortsbild und einen Wappen­teller der Gemeinde.

Herr Kremer gehörte seit 1952 dem Ortsgemeinderat an. Er war lartgjähriger Schriftführer, Mitglied versch. Ausschüsse und stell­vertretender Ortsgerichtsvorsteher. Der Ortsbürgermeister führte aus, Ratsmitglied Kremer habe sich ganz besonders durch Zuver­lässigkeit, seine bescheidene Art und seine aktive Mitarbeit aus­gezeichnet. Ortsbürgermeister Perne dankte ihm auch im Namen des Ortsgemeinderates und großer Teile der Dorfbevölkerung für die geleistete Arbeit und wünschte ihm alles Gute für seinen weiteren Lebensweg.

Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1982 und die Ent­lastungserteilung für das Haushaltsjahr 1983 Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuß bei der Prüfung der Jahresrechnyng für das Haushaltsjahr 1983 keine Mängel festge­stellt hatte, beschloß der Ortsgemeinderat die für das Haushalts­jahr 1983 aufgestellte Jahresrechnung. Gleichzeitig wurde be­schlossen >dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1983 Entlastung zu erteilen.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen noch nicht genehmigt wurden, erteilte der Gemeinderat die Genehmigung.