Montabaur 19/50/84
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ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
( 3 ) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung
HINWEIS auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnüng für | Rheinland-Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über t.die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und 2,die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
I ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach [dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen [können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht [worden ist.
[Niederelbert, 6.12.1984 ■Hübinger, Ortsbürgermeister
[öffentliche Bekanntmachung
[Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert zur Änderung der [Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von lErschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 7. Oez. 1984
■Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- Tnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, fes 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kom- munalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom LSept. 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10, zuletzt geändert fcurch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S. 25) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- [erwaltung des Westerwaldkreises vom 3. Dez. 1984 hiermit |»kanntgemacht wird:
§ 1
[ieSatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau jon Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 1. Juli 1983 |iird wie folgt geändert:
I Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
[Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Her- jtellung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, soweit diese [ichtbeitragsfähig nach §§ 127 ff . BBauG sind".
§2
liese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen lekanntmachung in Kraft.
[iederelbert, 7. Dez. 1984 [rtsgemeinde Niederelbert ! Hübinger, Ortsbürgermeister
|ENEHMIGT:
i § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-
Jontabaur, den 3. Dez. 1984 |ei$verwaltung des Westerwaldkreises ■ Hannappel, Reg.Amtmann
INWEIS:
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Bi. § 24 A bs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz [mOvom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Isetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hinge
gen:
pe Verletzung der Bestimmungen über
[die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1
|GemO) und
[die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des [Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dielöffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung | r Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen
können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Niederelbert Niederelbert, 11.12.1984 (S.) Hübinger, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert vom 6.12.1984
Nachtragshaushaltsplan- / Satzung 1984 einstimmig beschlossen Den Mitgliedern des Ortsgemeinderates wurde der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur erarbeitete Entwurf des Nachtragsplanes bzw. der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1984 zur Beschlußfassung vorgelegt.
Die Notwendigkeit zum Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung bzw. des Planes hatte sich ergeben nach dem festgestellt wurde, daß sich größere Abweichungen von den im Haushaltsplan 1984 festgeschriebenen Ansätzen ergeben.
Dies wurde zum Anlaß genommen, um sämtliche Einnahmen- und Ausgabeansätze fortzuschreiben bzw. dem voraussichtlichen Bedarf anzupassen.
Dies hatte im Ergebnis folgende Auswirkungen auf den Gesamtplan: •
VERWALTUNGSHAUSHALT
Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben um je 164.000,- DM auf nunmehr 1.330. 000,- DM
VE RMÖGENSHAUSHALT
Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben um je 131.000,- DM auf nunmehr 1.326.000,- DM.
Erhöhung des Kreditbedarfes um 240.500,- DM auf nunmehr 483.500,- DM.
Die wesentlichsten und den Haushaltsverlauf entscheidend verändernden Positionen werden nachstehend zur Kenntnis gegeben:
VE RWALTUNGSHAUSHALT
Der Volumensanstieg im Verwaltungshaushalt wurde schwerpunktmäßig durch erhebliche Mehreinnahmen an Konzessionsabgaben und aus der Gewerbesteuer beeinflußt.
Demgegenüber ist auf der Ausgabenseite ein etwas geringerer Anstieg zu verzeichnen, so daß letztendlich der Überschuß des Verwaltungshaushaltes der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird von ursprünglich 168.000,- DM auf nunmehr 296.000,-DM anstieg.
Positiv beeinflußt wird dadurch auch die sogenannte freie Finanzspitze (diese ist Maßstab für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde).
Diese freie Finanzspitze weist einen Überschuß von 291.000,-DM auf und bescheinigt somit der Gemeinde eine solide finanzielle Leistungsfähigkeit.
VERMÖGENSHAUSHALT
Da im Investitionsbereich sich verschiedene Ausgabepositionen verändern bzw. neue Ausgaben für bislang nicht vorgesehene Maßnahmen zu berücksichtigen sind, erscheint es zweckmäßig, eine umfassende Übersicht über diese Veränderungen zu erstellen.

