Einzelbild herunterladen

Montabaur 2/50/84

Stellenausschreibung

Die Ortsgemeinde Kadenbach stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Gemeindearbeiter

ein.

Gesucht wird ein Mitarbeiter, der über einen handwerklicher Berufsabschluß verfügt.

Der Mitarbeiter soll möglichst in Kadenbach wohnhaft und im Besitz des Führerscheins der Kl. III sein.

Die innerhalb der Ortsgemeinde vielfältig anfallenden Arbeiten erfordern Zuverlässigkeit und handwerkliches Geschick.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter der Gemeinden. Es erfolgt Anschluß an die Zusatzversorgungskasse.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Februar 1985 mit den üblichen Unterlagen (Bewsrbungsschreiben, Le­benslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) an Herrn Orts­bürgermeister Alois Karbacb 5411 Kadenbach.

Öfientl bekannt/nachungen

HAUPTSATZUNG

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 30. Nov. 1984

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. De­zember 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landes­gesetz vom 4. Mai 1983 (GVBI. S. 31 - BS 2020-1) in Verbin­dung mit § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Landesverordnung zur Durch­führung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBI. S. 98), zuletzt geändert durch Landesverord­nung vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020-1-1), der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- digungsVO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBI. S. 105), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3. August 1983 (GVBI. S. 208) sowie der Feuerwehr-Entschädigungsverord­nung vom 28. Mai 1984 (GVBI. S. 126) folgende Hauptsatzung beschlossen:

1. ABSCHNITT

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1 - Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen, die wegen ihres Umfanges nicht in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kön­nen, werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur zur Einsicht äusgelegt. Die Auslegung er­folgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme mög­lich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden gern. Abs. 1 spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich be­kanntgemacht.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ver­bandsgemeinderates nicht rechtzeitig hach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in folgenden Zeitungen:

1. Westerwälder Zeitung (Ausgabe F),

2. Rhein-Zeitung (Ausgabe B),

3. Nassauische Landeszeitung.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be­sonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenel Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in T unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung an den Stellen bzw. in der Form, die in den Hauptsatzungen der einzelnen Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur für öffent­liche Bekanntmachung in solchen Fällen vorgesehen sind. So­fern dort eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang vorgeschrieben ist, ist diese mit Ablauf des ersten vollen Tages! des Aushanges vollzogen.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hil dernisses in der durch die in den Absätzen 1 - 3 vorgeschriebe-l nen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekannt­machung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist

§ 2 - Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften! vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, f sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine ander| Form bestimmt ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.

§ 3 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Unterrichtung über den Verwaltungsgliederungs- und I Geschäftsverteilungsplan erfolgt in jährlichem Abstand inderj in § 1 (1) bestimmten Form.

(2) Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegel heiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) undübj die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolg in.der in § 1(1) bestimmten Form.

2. ABSCHNITT

AUSSCHÜSSE DES VERBANDSGEMEINDERATES

§ 4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Werksausschuß,

c) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuäj

d) Sozial- und Sportausschuß,

e) Ausschuß für Wirtschaft und Struktur.

Die in Satz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus 9 Mitglied! und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder seinem V| treter als Vorsitzenden.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet weiterhin einen Rectal Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus 9 Mitgliedern undStej Vertretern. Der Rechnungsprüfungsausschuß wählt aus sein Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Aufgrund des § 78 des Schulgesetzes wählt der Verbam gemeinderat einen Schulträgerausschuß für die Grund- und j Hauptschulen. Der Schulträgerausschuß besteht aus 121 gliedern und Stellvertretern sowie dem Bürgermeister oder I dessen Vertreter als Vorsitzenden. Die Mitglieder und Stell« treter des Schulträgerausschusses setzen sich wie folgt zusanj men:

a) drei an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrer,

b) drei Eltern von Schülern der Grund- und Hauptschulen,j

c) sechs Mitgliedern des Verbandsgemeinderates.

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Drude u. Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich. 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postf^l

Telefon (02624) 306U4. -Telex 869502 mgirm Verantwortlich für den Inhalt Linus Wittich.

Bezugspreis monotl. DM 2/30 bei Orfszustellung Im Einzelversand durch den Verlag DM 0,80 + Wsondfcosfen

BURGERZEITUNG ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMUNALVERWAlTWjj für Anzeigenveroffentlichungen u. Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste . 8*',, lieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt , Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen denM Wj