Montabaur 6 / 47 / 84
a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben
aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,
bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von
3.000,- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30.000,- DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über und außerplanmäßigen Ausga- ■i, ben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 100.000,- DM nicht übersteigen.
b) über die Verfügung über das Vermögen der Stack (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von jeweils 50.000,- DM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu Wertgrenze von jeweils 25.000,- DM.
c) über die Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind,
d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,- DM im Einzelfall,
e) über die Entscheidung über den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen,
f) über die Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des § 31 und des § 36 BBauG,
g) über die Herstellung des Einvernehmens bzgl. der Zulassung von Ausnahmen von der Festsetzung einer Veränderungssperre (§14 Abs. 2 BBauG),
h) über die Entscheidung über Bauvoranfragen und Bauanträge, deren Zulässigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist.
§9
Wahl der Ausschüsse
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgt aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern nicht ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller vorschlagsberechtigten Gruppen unterbreitet wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GemO).
4. Abschnitt
Stadtbeigeordnete / Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Fraktionsvorsitzende
§10
Zahl der Stadtbeigeordneten Die Stadt hat 3 ehrenamtlich tätige Beigeordnete.
§11
Aufwandsentschädigung für die Ratsmitglieder und Sitzungsgeld für die Rats- und Ausschußmitglieder
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschä-
, digung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbetrages gezahlt.
(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 15,- DM festgesetzt. Es wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.6. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als 3 Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zahlung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates f ür die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,- DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
( 6 )
Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend f fl Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Stadt? ^ und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter ^ Ausschußsitzungen. 8ne
(7)
Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend fürd'J Teilnahme der Mitglieder des Stadtrates und seiner AI schüsse an einer Fraktionssitzung, die der VorbereitiÜ einer Sitzung des Stadtrates dient. Eine EntschädinJ für die Teilnahme an Fraktionssitzungen wird jedoch] nur gewährt, soweit jährlich das Zweifache der Zahli Ratssitzungen nicht überschritten wird.
( 1 )
§12
Fraktionsvorsitzende Von Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres! besonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 12 eir! Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt:
a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 15,- DM
b) als monatlicher Betrag von 2,50 DM für jedes Mitglii ihrer Fraktion.
§13
Aufwandsentschädigung der Stadtbeigeordneten Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermel vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eil Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel! Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit §] Abs. 1 S. 3. Der EntschädigungsVO-Gemeindenfiiri Tag der Vertretung.
Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gem geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung eil Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverorditj an entsprechend.
Die Bestimmungen des § 12 dieserSatzung gelten ej sprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten,d Mitglieder des Stadtrates sind.
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(3)
(4)
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(3)
§14
Lohn- und Verdienstausfall
Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowtel ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehnf ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdienstausfall,! wird dieser erstattet.
Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet undi| durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuv Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen ufldw nach Durchschnittssätzen erstattet, die der StadtraJ Einzelfall festlegt.
6. Abschnitt Stadtteilausschuß §15
Vertretung der Stadtteile Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kon® zum Rat und zur Verwaltung der Stadt Montabauj fördern, wird als Vertretung der Stadtteile ein $t«j ausschuß gebildet.
Der Ausschuß setzt sic) zusammen aus je einem Vj der Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelb dorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn sowl zwei Vertretern der Stadt Montabaur in den Greru vor dem Zusammenschluß. Zwei der Ausschuta'tJ müssen dem Stadtrat angehören.
Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorscj der im Stadtrat vertretenen Gruppen, aus den w I tigten Bürgern, die im jeweiligen Stadtteil woWjj die Dauer einer Legislaturperiode gewählt, mensetzungdes Stadtteilausschusses solid« hältnis der im Stadtrat vertretenen Gruppe' 1 *
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