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Montabaur 5/47/84

Aus den Gemeinden

fie Bekanntmachung

)A uptsatzung

ler Stadt Montabaur vom 13. November 1984

[er Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeord- mgfiir Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 Igvbi. s. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.März 3 (GVBI. S. 31 - BS 2020-1) in Verbindung mit § 8 , 1 , 3 und 4 der Landesverordnung zur Durchführung der meindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBI. i), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10. April |ü79 (GVBI. S. 111 - BS 2020-1-1) der Landesverordnung Der die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden i Verbandsgemeinden (EntschädigungsVOGemeinden)

Kim 1. März 1974 (GVBI. S. 105) zuletzt geändert durch Lan- jsverordnung vom 3. August 1983 (GVBI. S. 208) die folgende luptsatzung beschlossen:

1. Abschnitt

öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

|öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt r Verbandsgemeinde Montabaur.

!] Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene [Texte und Erläuterunge^die wegen ihres Umfanges nicht gern, bs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden i Oienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Monta- Ibaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben [Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während Ider Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist lind Zeit der Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am [Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.

linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtra - Ites nicht rechtzeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht [werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in derWester- Iwälder Zeitung"(Ausgabe F.)

[Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer be­sonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschrie- lbene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so er­folgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- Imachung durch öffentlichen Ausruf.

Pe Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des (Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 bis 3 vor- jeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt jder Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos ge­macht worden ist.

§2

Sonstige Bekanntmachungen Jentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift Vor­lieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern jwtrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form piint ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.

§3

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und über die Er­gebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der § 1 (1) bestimmten Form.

2. Abschnitt

Wappen, Flagge

§4

Wappen

Als Wappen der Stadt wird das Petruswappen geführt.

§5

Flagge

Die Flagge der Stadt setzt sich aus den Farben blau, rot und weiß zusammen.

3. Abschnitt

Ausschüsse des Stadtrates

§6

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß,

c) Bauausschuß

d) Sozialausschuß,

e) Hospitalausschuß,

f) Umweltausschuß

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und Stellver­tretern und dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzendem

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß,

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens 5 Mitglie­der und Stellvertreter betragen.

§7

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbe­reiches nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürger­meister die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federfüh­renden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§8

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung (1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. Die Übertragung der ent­scheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftrag­ten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Rates. Die Übertra­gung und Entscheidung der Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadt - rates.

( 2 )

Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktions­vorsitzenden zu informieren. Im übrigen wird auf die Sammlung der Sitzungsniederschriften im Sitzungssaal

verwiesen.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in fol­genden Angelegenheiten abschließend zu entscheiden: