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Montabaur 10/45/84

Jugend

dem Schuldienst entlassen. Körner wird wegen seines Versagens ausge­schaltet. Er nimmt Rache: an Brasch, indem er ihm die Basis seiner bürger­lichen Existenz zerstört; an seinen ehemaligen Auftraggebern, indem

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er Brasch das Material über die Machenschaften des Verfassungs­schutzes übergibt. Brasch erzwingt ein Treffen mit dem politisch Verant­wortlichen.

Auf Wunsch übernehmen wir die Filmvorführung und anschlie­ßende Besprechung.

Anfragen an: Birgit Weber, ehrenamtliche Jugendpflegen in der Verbandsgemeinde Montabaur, Alleestraße 1a, 5430 Montabaur,

Tel. 02602/4268.

Ein Angebot der VG-Abt. Jugendpflege.

Aus den Gemeinden

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MONTABAUR

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Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesSchul- und Sportzentrum" der Stadt Montabaur im Bereich des Grund­stückes

Bekanntmachung gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

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FILMANGEBOT:

KALTGESTELLT"

am 10./11. November 1984 (Samstag/Sonntag) BRD 1980

Regie: Bernhard SinkeI Buch: Alf Brustellin, Bernhard Sinket Darsteller: Helmut Griem, Angela Molina, Martin Benrath u. a.

90 Min. Frei ab 16 Jahren (Empfehlungj Farbfilm,

Der Film kann während der beiden Tage von Euch ausgeliehen

werden. Ein Schüler bringt sich um. Er hat für

einen V-Mann des Verfassungsschut­zes seine Mitschüler bespitzelt. Sein Lehrer Brasch wird von dem V-Mann Körner angesprochen, ebenfalls Spit­zeldienste zu leisten. Wütend lehnt er ab, geht zu einer Zeitung, entfacht einen Skandal und wird schließlich aus

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 13.9.1984 die vereinfachte Änderung nach § 13 BBauG des Be­bauungsplanesSchul- und Sportzentrum" beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt, daß für die Erweiterung des jetzigen Realschulgebäudes als künftigem Standort des Möns- Tabor-Gymnasiums die überbaubare Grundstücksfläche

im südwestlichen Teil erweitert wird.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 der Gemeindeordnui für Rheinland-Pfalz (GemO) zugestimmt.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur -Bauamt- Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während den Dienststundenein­gesehen werden.

Hinweis auf §§ 44 c und 155 BBauG sowie § 24 Abs. 6 GemO § 44 c BBauG.

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche i

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver- I langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeifüh­ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei I dem Entschädigungspflichtigen beantragt. I

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner- I

halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem! die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile I eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige- I führt wird. I

b) § 155 a BBauG: I

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften I

dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- 1 plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe- I achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres I seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder