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Montabaur - 20 - 39/84

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Die während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anre­gungen hat der Ortsgemeinderat zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung bestehen keine Rechtsbedenken".

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanän­derung und -erweiterung mit dieser öffentlichen Bekanntma­chung rechtsverbindlich wird..

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBaüG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

§ 44 c BBauG: (Auszug)

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG: (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes "Kleinholbach" umfaßt:

a) Die Borngasse wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung dargestellt.

b) Der vorgesehene Kinderspielplatz wird aus wirtschaftlichen Gründen in seiner Größe reduziert.

c) Die Anbindung der künftigen Landesstraße Nr. 314 an die Bundesstraße 49 wird in ihrem Verlauf geringfügig geändert. Die Schutz- und Grünstreifen an der Ostseite erhalten hier­durch einen neuen Zuschnitt.

d) Da die Flurstücke Nr. 35 - 38 bereits in den Planbereich des Bebauungsplanes einbezogen wurden, wird eine entsprechen­de überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Zur Er­schließung dieser Grundstücke wird der Weg Nr. 2020 bis zum Flurstück 35 bzw. 36 verlängert. Gleichzeitig wird ein Wohnweg zum Flurstück 38 ausgewiesen.

e) Im Bereich des Grundstückes Nr. 57/22 wird die überbau­bare Fläche dem vorhandenen Gebäudebestand angepaßt.

f) Bedingt durch einen Teil der o.g. Änderungen (z.B, ge- änderte Straßenführung und Verkleinerung des Kinder­spielplatzes) werden die überbaubaren Flächen entspreche geändert.

g) Die "OD"-Festsetzung wird aus dem Bebauungsplan herausgenommen.

h) Die Parzelle Nr. 1253/2 wird zur Hälfte in den Geltungsbe­reich des Bebauungsplanes übernommen, da ansonsten die Grundflächenzahl von 0,4 nicht eingehalten werde |<ann

i) Die zeichnerische Darstellung "lückenlose Einfriedigung" wird für die Parz. 20/3 (Flur 11) - bisher Nr. 1068/1 -i m Bereich des bestehenden Wohnhauses aus dem Plan heraus­genommen, da die Zufahrt tatsächlich von der L 314 ausge­nommen wird.

Der Planbereich des Bebauungsplanes "Kleinholbach" umfaßt insbesondere den innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kleinholbach in den Gemarkungsteilen "Bornwiese'' j "Im Dorf", "Ober dem Born" und "Bornstück". Der Planbe­reich wird im groben wie folgt begrenzt:

im Süden: im Westen: im Norden und Osten:

von der Bundesstraße Nr. 49 teilweise von der Landesstraße Nr. 314

insbesondere von der oberirdischen KV- Freileitung.

Girod, 25.9.1984 Leber, Ortsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 18.9.1984

HAUSHALTSÜBERSCHREITUNG GENEHMIGT

Über 16.000,-- DM belief sich die Haushaltsüberschreitung die aufgebracht werden mußte für Dienstbezüge der Waldar­beiter. Nach Aussage des zuständigen Revierbeamten sind die | hohen Lohnkosten bedingt durch den verstärkten Einsatz der Waldarbeiter für den Mehreinschlag der Jungbestandspfle- j ge. Diese Kosten waren zum Zeitpunkt der Haushaltsplanauf- i Stellung nicht vorhersehbar, so daß gegenüber den im Plan bereitgestellten Mitteln von 12.400,- DM tatsächlich ca. 29.000,- DM verausgabt werden. Den Mehrausgaben für Löhne stehen jedoch zusätzliche Einnahmen, aus dem Ver­kehr des mehreingeschlagenen Holzes von ca. 20.000,-DM gegenüber, so daß eine Haushaltsdeckung gewährleistet ist. Die Haushaltsüberschreitung fand aufgrund des dargelegten Sachverhaltes die einstimmige Zustimmung des Rates.

WAHLEN ZUR BESETZUNG DER AUSSCHÜSSE DURCH GEFÜHRT

In zwei getrennten Tagesordnungspunkten wurden Wahlenzutj Besetzung des Hallenausschusses und des Rechnungsprüfung! j ausschusses durchgeführt. Durch einstimmige Ratsentscheidui^ wurden folgende Personen in die Ausschüsse entsandt:

HALLENAUSSCHUSS Dieter Herz Theodor Burkhardt Walter Kindler Franz lllenseer

RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS

Stellvertreter

Peter Röhrig

Walter Kindler

Norbert Schäfer

Norbert Münz

Kurt Holl

Franz lllenseer

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