Montabaur - 8 - 38/84
und freitags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Montabaur, 18.9.1984
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit der Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" (2. Änderung) vom 13.9.1984
Die Bezirksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 31.8.
1984 (Az.: 379-5111-2) die Genehmigung der nachstehend abgedruckten Satzung erteilt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
"Die vom Stadtrat der Stadt Montabaur am 7.6.1984 in öffentlicher Sitzung beschlossene und der Bezirksregierung Koblenz mit Schreiben vom 6.7.1984 zur Genehmigung vorgelegte Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" (2. Änderung) vom 6.9.1972, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" vom 29.11.1979, wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (StBauFG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.
I S. 2318), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949 ff.) genehmigt".
SATZUNG
der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" (2. Änderung) vom 13.9.1984
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (StBauFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.
1976 (BGBl. I S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 13.7.1979 (BGBl.
I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) (GemO) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.1982 (GVBI.
S. 463 und 476) hat der Stadtrat von Montabaur am 7.6.1984 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz vom 31.8.1984 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
§ 1
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" in der Stadt Montabaur vom 6 . Sept. 1972, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" vom 29. Nov. 1979 wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
In der Stadt Montabaur wird das Gebiet, das umgrenzt wird im Osten: von der Südostecke des Flurstücks 2982/4, entlang an dessen Ostgrenze bis zur Nordostecke, unter Einschluß der Stadtmauer an der Südgrenze des Flurstückes 2987/10 und 2987/9, 2987/3 bis zur Südostecke des Flurstückes 2987/1 an dessen Ostgrenze und Nordgrenze zur Ostgrenze der Hospitalstraße dieser entlang bis zur Südgrenze des Flurstückes 2991, von dessen Süd-, Ost-, und Nordgrenze, weiter von der Ostseite der Hospitalstraße bis zum südlichen Grenzpunkt des Flurstückes 5651/5 (Klostergasse), von der südöstlichen und nordöstlichen Grenze dieses Flurstückes, von der Südwestgrenze der Hausgrundstücke Großer Markt 12 und
10 (Rathaus), deren Verlängerung bis zur Süd ostseite des Hauses Großer Markt Nr. 8 , de«» Südostseite bis zur Nordostseite des Flurstück. 343, von der Nordostseite des Grabens, der durch das Hausgrundstück Großer Markt Nr 5 verläuft und dessen Verlängerung in die Süd« Seite des Grundstücks Kleiner Markt Nr. 1 Uri j von dieser Grundstücksseite;
im Norden: von der Verbindung des östl. Grenzpunktesd Grundstücks Kleiner Markt Nr. 1 mit < östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Kleine Markt Nr. 2, von der Nordseite der Straße "Kleiner Markt" vom Haus Nr. 2 bis zum Ha« Nr. 12 einschließlich, weiter von der Verbindungslinie zur Südostecke des Hauses "Vorde Rebstock Nr. 1", von der No.'dseite der Bahm hofstraße bis zum Hausgrundstück Bahnhofstraße Nr. 30 einschließlich;
im Westen: von der Westgrenze des Flurstücks 313 (Bahn.
hofstraße), von der Westseite der Wallstraße und der Westseite des Flurstüoks Nr. 5703/1 (Steinweg);
im Süden: von der Südseite des Steinweges vom westlich
Grenzpunkt des Flurstücks 5703/1 (Einmünd Wallstraße) bis zur Einmündung der Lahnstn unter Einschluß des Flurstückes 3247, von da] daran anschließenden Süd-West und Südgrer des Flurstückes 119/1 (Lahnstraße), vondedl westgrenze der Flurstücke Nr. 124 (Weg)und] 128 und deren Verbindung über dem I 126/1, von der Südwestgrenze des Flurstücks J 3223 zur Südgrenze des Flurstückes 132/1, bis zur West-, und Südgrenze des Flurstückes] 133, und deren Verlängerung über das Flurstück 134/1 entlang der Westgrenze der Flur ] stücke 3199, 135/1, 155,163 zur südlichen ■ und südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 163, weiter von der Südgreml der Flurstücke 135/1 und 5646/3 (Kolping- j Straße), bis zur Nordostecke des Flurstücks 165/1 entlang der Westgrenze des Flurstücks! 2979/4 und 2979/3, der Südgrenze des Flur f Stückes 2979/3 und 2979/5, bis zur Südost des Flurstückes 2979/5, von der Ostgrenzedr Flurstücke 2979/5, 2979/1, der Verbindung^ dem südlichen Grenzpunkt des Flurstiicksfk| 2982/5 und dessen Ortsgrenze bis zum süd Grenzpunkt des Flurstückes 2982/4.
(Zeichnerisch dargestellt in dem vorliegenden Plan) förmlidj
als Sanierungsgebiet festgelegt.
Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung "Altstadt I". i
2. Das in § 2 der Satzung vom 6.9.1972 und § 1 (2) derS zung vom 29.11.1979 angegebene Sanierungsgebietwtö| um folgende Grundstücke erweitert:
GEMARKUNG MONTABAUR
Flur
17
Flurstück
Flur
Flurf
2982/2
17
3206/3
2982/3
3207/3
2982/4
3207/4
2987/1
3217/3
2987/9 teilw.
51
132/2*
2987/10 teilw.
133
3199
134/1 ^
3200
136/1
3201
155
3202
156
3203
157
3204
158
3205
159 1
3206/1
3206/2
160 1

