Montabaur 10/29/84
„J.4 : ' •
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb '-on 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
2. Abs. 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 GemO Auszug
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl. Bekanntmachung der Satzung schriftl. unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Großholbach, 13.7.1984 In Vertretung:
Quirmbach, II. Beigeordneter
Hinweis
Wie schon in den vergangenen Jahren, findet in der Zeit vom
19.7. - 3.8.1984 eine Freizeitmaßnahme am Sportplatz durch eine Behindertengruppe des Heilerziehungs- und Pflegeheimes Scheuern statt. Um entsprechende Beachtung wird gebeten. Unterschrift, O.B.
HEILBERSCHEID:
Urlaub des Ortsbürgermeisters
Ortsbürgermeister E. Reichwein befindet sich in der Zeit vom
21.7. bis 12.8. in Urlaub.
Die Vertretung übernimmt der I. Ortsbeigeordnete H.J. Schmidt.
Reichwein, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen u.a." der Orts- j gemeinde Nentershausen im Bereich des Grundstückes Nr. 3671/5,
Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 6 { in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 16.12.1983 beschlossen, den Bebauungsplan „Im Strichen" u.a. zu ändern.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß die bisherige Festsetzung als Grünfläche aufgehoben und eine eingeschränkte gewerbliche Baufläche (GE (E) ausgewiesen wird.
Der Änderungsbeschluß v^ m 16.12.1983 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
Nentershausen, 13.7.1984 Perne, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung /
Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen u.a." der Orts- ' gemeinde Nentershausen im Bereich des Grundstückes Nr. 3671/ Offenlage nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) { Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 16.12.1983 beschlossen, den Bebauungsplan ,1m Strichen u,j im Bereich des Grundstückes Nr. 3671/5 zu ändern.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß die bisherige Festsetzung als Grünfläche aufgehoben und eine eingeschränkte gewerbliche Baufläche (GE (E) ausgewiesen wird.
Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung liegt'gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG in der Zeit
vom 30. Juli 1984 bis 30. August 1984 (einschl.) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der I Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags I von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie dienstags I von 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) sowie nachricht-1 lieh in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Nentershauj sen während den ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus. I
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei I der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsge- I meinde Nentershausen mündlich oder zur Niederschrift vor- I gebracht werden. I
Die Änderung ist in der auf Seite 11 abgedruckten Skizze darg*| stellt.
Nentershausen, 13.7.1984 Perne, Ortsbürgermeister

