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Montabaur 16/28/84

A

EISBACHGEMEINDEN

GIROD:

Kirmes in Girod

Am kommenden Wochenende 14. - 16. Juli 1984 feiern wir nach alter Tradition unser Kirchweihfest in Girod.

Beide Gaststätten sind für die Kirmestage gerüstet und bieten Ihnen allen das Beste aus Küche und Keller.

Für die Unterhaltung auf dem Kirmesplatz sorgt wie im vergan­genen Jahr die Fa. Pfeiffer, Limburg.

Auch bei dieser Kirmes gibt es wieder eine Kirmesgesellschaft in Girod. Meinen herzlichen Dank an alle Jugendlichen, die sich bereiterklärt haben, die Kirmesgesellschaft zu bilden, um an den Festtagen für gute Stimmung zu sorgen.

Unseren Gästen, allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern wünsche ich frohe und gemütliche Kirmestage.

Leber, Ortsbürgermeister.

Bericht über die konstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates Girod am 3.7.1984

Am 3.7.1984 trat zum erstenmal der am 17.6.1984 neu gewähl­te Ortsgemeinderat zusammen. In der Neubesetzung war zunächst festzustellen, daß zwei der bislang amtierenden Rats­mitglieder ausgeschieden und mithin zwei neue Bürger in den Rat gewählt wurden. Zu Beginn der Sitzung wurde vom Orts­bürgermeister die Verpflichtung sämtlicher neu in den Rat gewählter Mitglieder durch Handschlag vollzogen. Daran an­schließend erfolgte die Wahl von je zwei Mitgliedern und Stell­vertretern, die in der laufenden Legislaturperiode jeweils die Sitzungsniederschriften unterzeichnen sollen.

Ferner wurde ein Ratsmitglied für die Ernennung des neu zu wäh­lenden Ortsbürgermeisters gewählt. Dieses Amt übertrug der Rat Theo Hannappel. Anschließend wurde in geheimer Ab­stimmung der Ortsbürgermeister gewählt. Aus der Mitte des Rates wurde hierzu als einziger Kandidat der bislang amtieren­de Ortsbürgermeister Josef Leber vorgeschlagen. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen ergab, daß Josef Leber mit 9 Ja- Stimmen und 2 Gegenstimmen erneut zum Ortsbürgermeister gewählt wurde.

Auch die Wahl zum I. Ortsbeigeordneten erbrachte keine Ver­ändern ng'gegenüber der vorherigen Legislaturperiode. In gehei­mer Abstimmung wurde auch hier der bisherige Amtsinhaber Theo Hannappel mit 9 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen erneut wiedergewählt. Neu ; besetzt wurde das Amt des II. Ortsbeige­ordneten,

Zu Beginn der Wahlhandlung wurden aus der Mitte des Rates zwei Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Da jedoch einer der Vorgeschlagenen erklärte, er werde nicht ß für das Amt des II. Ortsbeigeordneten kandidieren, wurde auch hier insofern nur ein Kandidat und zwar Karlheinz Fend nominiert. Mit 7 Ja- Stimmen und 4 Gegenstimmen erhielt auch der Kandidat für den II. Ortsbeigeordneten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehr­heit. Da Karl Heinz Fend erstmals für ein solches Amt kandidierte, wurde er nach der Ernenhung noch vereidigt und in sein Amt eingeführt.

Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutz­tem Gelände, an Hecken oder Hängen

Das Abflämmen der verdorrten Boden Vegetation in den Mona­ten Februar bis April und die damit oft verbundene Vernich­tung der letzten Feldgehölze stört die abgestimmten Lebensge­meinschaften und schädigt den Naturhaushalt, vor allem die in unserem Kulturhaushalt stark gefährdete Kleintierwelt. Durch das Feuer gehen Zufluchts- und Lebensstätten verloren. Viele Tiere,vor allem Kleinsäuger, Amphibien, Kriechtiere und die für das biologische Gleichgewicht besonders wichtige Wirbellosen-

fauna werden vernichtet. Die Bodendecke wird lückig und an den Hängen wächst die Gefahr der Bodenerosion.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 LPfIG ist es grundsätzlich verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, un| genutztem Gelände an Hecken oder Hängen abzubren nen.

In Einzelfällen kann die untere Landespflegebehörde (Kreisven waltung des Westerwaldkreises) Ausnahmen von dem vorge­nannten Verbot zulassen. Solche Ausnahmegenehmigungen können jedoch nur für die Zeit vom 1.11. bis einschl. 1.3. eines jeden Jahres auf schriftlichen Antrag des Grundstücks­eigentümers oder des Nutzungsberechtigten für ein bestimmte: Grundstück (Angabe der Flur und Flurbezeichnung) bei VorliJ gen wichtiger Gründe erteilt werden.

Verstöße gegen das Verbot des Abflämmens werden gern. § 40 Abs. 2 LPfIG in allen uns bekanntwerdenden Fällen als Ord­nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahJ det.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehöj

HEILBERSCHEID: ]

Bericht über die konstituierende Sitzung des Ortsgemeinde­rates Heilberscheid vom 6.7.1984

Am 6.7.1984 traf zum erstenmal der am 17.6.84 neugewählte Ortsgemeinderat, der identisch ist mit dem der vorherigen Le­gislaturperiode, zusammen. Zu Beginn der Sitzung wurden j sämtliche Ratsmitglieder durch Handschlag verpflichtet und auf die wesentlichsten Pflichten, die mit der Übernahme den Ehrenamtes eines Ratsmitgliedes verbunden sind, hinge­wiesen. Nach anschließender Bestellung der Ratsmitglieder, die in der künftigen Legislaturperiode die Sitzungsniederschrif ten unterzeichnen sollen und Wahl des Ratsmitgliedes, welch« die Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürger­meisters in sein Amt vornehmen sollte, standen die Wahlen für den Ortsbürgermeister bzw. die beiden Ortsbeigeordneten an. In drei getrennten Wahlgängen wurden, nachdem jeweils nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung stand, folgende Per­sonen gewählt:

Ortsbürgermeister: Egon Reichwein (6 Ja-Stimmen,

1 Enthaltung)

I. Ortsbeigeordneter:Hermann Josef Schmidt (6 Ja-Stimmen,

1 Enthaltung)

II. Ortsbeigeordneter:Josef Eidt (6 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

Da der Ortsbürgermeister sowie der I. Ortsbeigeordnete bereit: in der vorangegangenen Legislaturperiode amtierten, war eine Vereidigung und erneute Einführung in das Amt nicht erfor­derlich. Neu besetzt hingegen wurde das Amt des II. Ortsbei­geordneten. Aus diesem Grunde wurde neben der Überreichuri der Ernennungsurkunde vom Ortsbürgermeister noch der Eid abgenommen und die Einführung in das Amt vollzogen.

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

BERUFUNG EINES NACHFOLGERS IN DEN ORTSGE­MEINDERAT NENTERSHAUSEN

Nach Feststellung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten durch den Wahlleiter hat Herr Helmut Kremer, Rosenstr. 8, erklärt, daß er die Wahl zum Mitglied des Orts­gemeinderates nicht annimmt.

Gern. § 45 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlge­setz - KWG) in der Fassung vom 7.9.1982 (GVBI. S. 269 BS 2021-1) wird hiermit als Nachfolger der noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der Wählergemeinschaft Perne

Herr Thomas Born, Neustraße 2 in den Ortsgemeinderat berufen.

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor.