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Montabaur 4/28/84

Mon

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Monta­baur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

DIENSTAG. 14. August 1984, 11.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Rathaus, Konrad-Ade- nauer Platz 2, Zimmer 217, 5430 Montabaur, einzureichen. Montabaur, 9. Juli 1984 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Vollzug des Landespflegegesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979

Biotopänderungen durch Umbruch von Grünland in Acker­flächen

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, daß es verboten ist, ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde eine Änderung der Bodennutzung herbeizuführen. Dies gilt neben der Umwand­lung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wald (Auffor­stung) auch für die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Derartige Maßnahmen sind Eingriffe i.S. des Landespflegegesetzes von Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 1979 und bedürfen daher der Genehmigung.

Das Landespflegegesetz beinhaltet eine grundsätzliche Regelung, wonach Änderungen der Gestalt oder der N u t z u n g von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchti­gen können, zu Eingriffen bestimmt werden.

Die sog. Freistellungskläuseln des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landespflegegesetzes treffen hierfür nicht zu, da hierun­ter nur die landwirtschaftliche Bodennutzung fällt, die als ord­nungsgemäß i.S. des Naturschutzes anzusehen ist, d.h. wenn sie ökologisch unbedenklich und landschaftsgerecht ist. Dies kann bei der Umwandlung von Weiden und Wiesen in Ackerland nicht vorausgesetzt werden, so daß derartige Maßnahmen als Ein­griff zu sehen sind.

Besonders schädigend für den gesamten Naturhaushalt wirken sich Umwandlungen in Naturschutzgebieten aus. Hier handelt es sich um intakte Gebiete, deren Naturhaushalt sich noch in einem ökologischen Gleichgewicht befindet. Die hier vorkom­menden, meist anderorts kaum noch anzutreffenden Tier- und Pflanzenarten sind genau auf die dortigen Standortverhältnisse angewiesen. Verändern sich nunmehr diese Standortbedingungen, verändert sich zwangsläufig auch die Tier- und Pflanzenwelt dieses Gebietes, sei es durch direkten Entzug von Brut-, Nist- und Nahrungsgelegenheiten oder indirekt durch die langfristige Veränderung des Lebensraumes. Verschwinden beispielsweise durch Nährstoffanreicherung in Boden und Grundwasser die an nährstoffarme Verhältnisse angepaßten Pflanzenarten, ver­schwindet, verringert oder verändert sich auch die Tierwelt des betreffenden Gebietes, da ihre speziellen Nahrungsarten weggefallen sind.

Solche Veränderungen bemerken Nichtbiologen selten,da sich hier die Zusammensetzung der Arten ändert, dergrüne Gesamt­eindruck" jedoch erhalten bleibt.

Aus den genannten Gründen, die, da die Zusammenhänge in Wirk­lichkeit viel komplizierter sind, hier sehr vereinfacht dargestellt werden mußten, ist es verboten, ohne vorherige Genehmigung Umwandlungen vorzunehmen.

In Naturschutzgebieten können je nach dem Schutzzweck wei­tere Verbote, z.B. hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenbe­handlungsmitteln f der Verwendung von Düngemitteln und des zeitlichen Ablaufes der jeweiligen Bewirtschaftung hinzukom­men. Da diese Verbote immer auf den Schutzzweck des jeweiligen

Naturschutzgebietes abgestellt werden, sind sie auch aus der entsprechenden Rechtsverordnung über das betreffende Geb, zu entnehmen.

Auskünfte hierüber erteilt die Kreisverwaltung - Untere Lang pflegebehörde.

Sämtliche Verstöße gegen das Landespflegegesetz und bestell de Rechtsverordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar u| können mit Geldbußen bis zu 100.000 DM geahndet werdeitj

Wegen der erheblichen Schäden, die Umwandlungen bewirkt; können, und aus der Erkenntnis heraus, daß gefährdete Art« nur erhalten werden können, wenn auch ihre Lebensräume vor weiteren Eingriffen und nachteiligen Veränderungen bet^ bleiben, sehen wir uns gezwungen, bekanntgewordene Verstj besonders solche in Naturschutzgebieten, unnachsichtig zu ahnden.

Sollte begründeter Bedarf z.ur Umwandlung bestehen, ist ein^

Antrag auf Genehmigung bei der Kreisverwaltung des Westei

waldkreises, Untere Landespflegebehörde, zu stellen.

Montabaur, den 9.7.84

Verbandsgemei ndeverwal tu ng M ontabau r

Bauamt

Vie Verwaltung informiert

Verloren Gefunden

Bläulicher Wellensittich mit gelbem Kopf, unberingt und | ohne Schwanz, gefunden Hermolder B 49, Richtung Mtbr. Anfrage von der Wense, 5431 Wallmerod, Tel. 06435/1451 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

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Stadtbücherei

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Dienstag u. Donnerstag von I5 bis 18.00 Uhr

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Wir sehn uns in der Stadtbücherei

Haben Sie einen gültigen Ausweis für Ihre Urlaubsreise ? Aufgrund der bevorstehenden Reise- und Urlaubssaison bittet* das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde Montabaur als Paß- und Ausweisbehörde alle Ausweisinhaber ; die Gültigk$jp' ihrer Bundespersonalausweise, Kinderausweise und Reisepässe zu überprüfen.

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