Einzelbild herunterladen

intäbäur

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeifüh­ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

( 2 ) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die in Abs.1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige­führt wird.

§ 155 a BBauG)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

HINWEIS AUF § 24 ABS. 6

DER GEMEINDEORDNUNG FÜR RHEINLAND-PFALZ (GEMO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Großholbach, 1 o.5.1984 Metternich, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 9. Mai 1984

ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES "IM LANGEN GARTEN"

Einstimmig - unter Ausschluß der befangenen Ratsmitglieder - beschloß der Rat den Bebauungsplan "Im Langen Garten" zu ändern.

Die Änderung erfolgte auf Vorschlag der Verbandsgemeindever- I waltung Montabaur und hat zum Inhalt, die am 5.4.1984 getrof­fene Entscheidung aufzuheben und wie folgt abzuändern:

|a) die nichtüberbaubare Fläche an der Oststeite der Stichstraße wird von 4 m auf 3 m reduziert.

b) die östliche Grenze des Orgelweges zwischen der Mittelstraße und dem Grundstück Hannappel soll so gelegt werden, daß der vorhandene Entwässerungskanal in die öffentliche Verkehrsfläche zu liegen kommt.

|Dem Änderungsvorschlag zu a) entsprach der Rat einstimmig.

IDie Beschlußfassung über die Abänderung des Grenzverlaufes Ides Orgelweges wurde jedoch zurückgestellt, da der Rat sich zunächst an Ort und Stelle nochmals von der Notwendigkeit Idieser Änderung überzeugen will.

[Ankauf von möbelierung für das Gemeindehaus

[Einstimmig erteilte der Rat zur Ausstattung des Gemeindehauses [(ehemalige Schule) den Auftrag zur Lieferung von 18 Stühlen [ u nd 3 Tischen. Das Auftragsvolumen beträgt ca. 4.ooo,oo DM.

[ENDGÜLTIGES "JA" ZUM WAPPENENTWURF

|Dem Ortsgemeinderat wurde, nachdem er bereits in seiner Sit-

r^gam 1.12.1983 den Grundsatzbeschluß über die Erstellung

eines Gemeindewappens gefaßt hatte, der neueste Wappenent­wurf, der in der Farbgebung und Gestaltung von zuvor vorge­legten Entwürfen abwich, zur Kenntnis gegeben. Der neu über­arbeitete Wappenentwurf fand die einstimmige Zustimmung des Rates. An die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde der Auftrag gerichtet, umgehend das Wappengenehmigungsver­fahren einzuleiten. Sobald seitens der Bezirksregierung die Genehmigung zur Führung des Gemeindewappens ausgespro­chen ist, wird das Wappen der Bevölkerung vorgestellt.

WEITERE ENTSCHEIDUNGEN DES RATES

a) Zur Festlegung der durchzuführenden Dorferneuerungsmaß­nahmen soll nach Auffassung des Rates zuvor nochmals ein Orts- begang durchgeführt werden.

b) Die Wasser- und Umschaltkammern am alten Hochbehälter sollen verfällt werden, im die zur Zeit vorherrschende Gefah­rensituation zu beseitigen. Diese Maßnahme ist erforderlich, da in jüngster Zeit die Absperrungen aufgebrochen wurden, so daß ein Zutritt und damit eine Gefährdung von Personen nicht mehr ausgeschlossen werden konnte.

GÖRGESHAUSEN

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Wlehr- heitswahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Görges- hausen am 17. Juni 1984

I.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch­geführt.

II.

Vor dem Wahltalwerdenanallefürdie Wahl zum Ortsgemeinderat wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler hat damit die Möglichkeit, den Stimmzettel bereits zuhause auszufüllen. Er kann so viele wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen eintragen wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Personal - angaben (z.B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszu­schließen.

Die Eintragungen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (möglichst in Blockschrift) oder maschinengeschrieben sein.

III.

Der Wähler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimmzettel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen weißen Wahlumschlag für die Mehrheitswahl und, falls er dies wünscht, einen amtlichen weißen Stimmzettel. Sodann begibt er sich in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Danach geht er an den Tisch des Wahlvor­standes und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne, sobald der Wahlvorstand dies gestattet.

5431 Görgeshausen, 15. Mai 1984 Der Gemeindewahlleiter der Ortsgemeinde Görgeshausen Herz, Ortsbürgermeister

HEILBERSCHEID

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Mehr­heitswahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heilber­scheid am 17. Juni 1984

I.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch­geführt.

II.

Vor dem Wahltal w>. den an alle für dieWahl zum Ortsgemeinderat wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler hat damit die Möglichkeit, den Stimmzettel bereits zuhause auszufüllen. Er kann so viele wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen