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Montabaur 18/20/84

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf 567.000,00 DM

in der Ausgabe auf 567.000,00 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetraq der Kredite auf 69.000,00 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folqt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 240 v.H.

1 . GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 36,00 DM

für den zweiten Hund 54,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.S.419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Girod für das Haushaltsjahr 1984 wird hier mit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 69.000,00 DM.

Zu den festgesetzten Hebesätzen (Steuersätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 24ÖV.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach G ewe r beertrag und -kapital

Hebesatz 280 v.H.

5430 Montabaur, 26.4.1984 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 020/901.10

(S) Im Aufträge: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.5.1984 bis 3o.5.1984, während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Girod, den 4.5.1984 Ortsgemeindeverwaltung Girod Leber, Ortsbürgermeister (S)

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Girod oder

flör

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 202a 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3 1983 (GVBI. S. 31).

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Girod vom 8. Mai 1984

ÜBERNAHME VON BAUNEBENKOSTEN FÜR DIE ERRIQH TUNG DES SCHÜTZEN HAUSES BEFÜRWORTET 1

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der Ortsgemeinde­rat für die Gemeinde die Bereitschaft erklärt, ergänzend zu den Baukosten auch Baunebenkosten für die Errichtung des Schützenhauses zu übernehmen.

MASSNAHMENKATALOG FÜR DORFERNEUERUNGS­MASSNAHMEN 1985 FESTGELEGT Gleichfalls einstimmig wurde vom Rat der Katalog der Maßnah­men beschlossen, die im Rahmen der Dorferneuerung im Jahre 1985 zur Ausführung gelangen sollen.

Folgende Maßnahmen wurden festgelegt:

a) Arbeiten am Weg unter der Kirche zwischen dem Kapellen­weg und "Unter der Kirche",

b) Teilweise Erneuerung des Ehrenmals in Kleinholbach,

c) Ausbau des Vorfluters im Bereich "Klingelwiese"

d) Errichtung bzw. Ausbau eines Festplatzes in Girod,

e) Gestaltung der Friedhofserweiterung

GROSSHOLßACH öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Flur 4 und 15" der Ortsgemeinde Großholbach für das Grundstück,

Flurstück: 220/2 (Orgelsweg 20) gemäß § 13 des Bundeshaus] setzest BBauG)

hier: Bekanntmachung gern. § 12 (BBauG)

Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung vom 5.4.1984 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes] "Flur 4 und 15" gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

Im südöstlichen Bereich des Grundstückes Orgelsweg 20 (Flurstück Nr. 220/2) wird - angrenzenden das vorhandeneI Wohngebäude - eine weitere überbaubare Grundstücksflache| ausgewiesen.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO auge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs ] unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während der Dienststunden , sowie in den Diensträumen des Drtsbürgermeisters in Großholbach während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.

( 2 )

In Anlehnung an diese Entscheidung war nunmehr der Schützen-j verein an die Gemeinde herangetreten und bat um Übernahme von Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 2.416,11 DM. Diesel Baunebenkosten bezogen sich auf Gebührenberechnungen der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises für die Baugenehmigung sowie für eine Erlaubnis zum Betrieb eines Schießstandes sowie auf die Honorarabrechnung für die Prüfung der Statik.

Vom Ortsgemeinderat wurde erklärt, daß die Gebührenabrech­nung für die Baugenehmigung bzw. für die Prüfung der Statik als Baunebenkosten anerkannt würden, nicht jedoch die Erlaubnil gebühr für den Betrieb einer Schießstätte. Insofern wurde durch f einstimmigen Beschluß daher lediglich die Übernahme von Nebenkosten in Höhe von ca. 2.14o,oo DM beschlossen.

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§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver-j

langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44

END

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