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Montabaur 21 / 15 / 84

EISBACHGEMEJNDEN

GIROD:

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan "Campingplatz Freimühle" der Ortsge­meinde Girod;

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 29.3.1984 (Az. 6A/60, 610-13) die Geneh­migung des Bebauungsplanes "Campingplatz Freimühle" erteilt.

Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

"tu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Ge­nehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festset­zungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauord­nung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Lan­desgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.

1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan."

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 des Bundesbauge­setzes i(BBauG) öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung sowie der Grün­ordnungsplan können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 219, 5430 Mon­tabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Der Planbereich umfaßt im wesentlichen die zum Teil bereits vorhandene Campinganlage; der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt:

im Norden: vom Mühlenweg

im Osten: von der Grabenparzelle entlang der Grundstücke

Nr. 499 und 511 (Flur 5) im Süden: vom Eisenbach

im Westen: vom Mühlenweg

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c BUNDESBAUGESETZ (AUSZUG)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl­ligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Lei­stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs­pflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BUNDESBAUGESETZ (AUSZUG):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeacht­lich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Be­kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzule­gen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

nur

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Flur 18

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fr. S Gemarkung Nomborn Flur 5

§ 24 Abs. 6 GEMEINDEORDNUNG (AUSZUG):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe(§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekannt machung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, ge­genüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Girod, 9.4.1984

gez. Leber, Ortsbürgermeister