Montabaur 21 / 15 / 84
EISBACHGEMEJNDEN
GIROD:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan "Campingplatz Freimühle" der Ortsgemeinde Girod;
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 29.3.1984 (Az. 6A/60, 610-13) die Genehmigung des Bebauungsplanes "Campingplatz Freimühle" erteilt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
"tu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.
1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
d) Grünordnungsplan."
Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes i(BBauG) öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung sowie der Grünordnungsplan können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.
Der Planbereich umfaßt im wesentlichen die zum Teil bereits vorhandene Campinganlage; der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt:
im Norden: vom Mühlenweg
im Osten: von der Grabenparzelle entlang der Grundstücke
Nr. 499 und 511 (Flur 5) im Süden: vom Eisenbach
im Westen: vom Mühlenweg
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c BUNDESBAUGESETZ (AUSZUG)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BUNDESBAUGESETZ (AUSZUG):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
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§ 24 Abs. 6 GEMEINDEORDNUNG (AUSZUG):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe(§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekannt machung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Girod, 9.4.1984
gez. Leber, Ortsbürgermeister

