Montabaur 2/15/84
Offen ti Bekanntmachungen
Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr wegen Karfreitag und Ostermontag
VERSCHIEBUNG WEGEN KARFREITAG' - Wegen Karfreitag, 20.4.1984 werden in der Woche vom 16.4. bis 21.4.1984 die Müllgefäße in allen Ortsgemeinden einen Tag vorher entleert, d.h. von Montag, 16.4.1984 auf Samstag, 14.4.1984 von Dienstag auf Montag usw.
VERSCHIEBUNG WEGEN OSTERMONTAG Wegen Ostermontag verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in allen Ortsgemeinden in der Woche vom 23.4. bis 28.4.1984 jeweils um einen Tag, d.h. von Montag auf Dienstag usw.
Mülldeponien geschlossen
Die beiden Mülldeponien des Westerwaldkreises in Meudt und Rennerod sind am Karsamstag, 21.4.1984 geschlossen. Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
Kulturamt Westerburg
pO. G. 2063
Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Girod, Nentershausen, Nomborn, Ruppach-Goldhausen und Stadt Monta’aur
BESCHLUSS
In der Flurbereinigung Girod, Westerwaldkreis, hat das Kulturamt als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
I.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 -BGBl. I S. 546- wird das durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 10.11.1977 Az. 53 - 00. G. 2063 - festgestellte Flurbereinigungsgebiet Girod wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:
Gemarkung Nentershausen
Flur 53 Flurstücke Nr. 6070/1, 6070/2, 6072/1
58/1 ü. 58/2
Flur 58 Flurstücke Nr.
Gemarkung Nomborn
Flur 5 -Flurstücke Nr. 10/halb, 21/halb u. 26/halb,
Gemarkung Ruppach
Flur 12 Flurstücke Nr. 2563/1, 2569 u. 2570 Flur 13 Flurstück Nr. 2587
Flur 14 Flurstücke Nr. 1/2596, 2/2597 u. 7/2598
Flur l6 Flurstück Nr. 1/2624
Flur 25 Flurstücke Nr. 24l6 u. 2422
emarkung Steinefrenz
lur 4 Flurstücke Nr. H7* ll8, 119» 122/1, 128, 131 / 1 t l42/halb u. l44/halb
lur 5 Flurstück Nr. 99
lur 43 Flurstücke Nr. 4155/9 u. l/4l59/halb emarkung Wirzenborn
lur 7 Flurstücke Nr.
4/323, 324, 325, 326, 327, 328 , 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 34i, 342, 2 / 839 /halb, 84o/i
Flur 8 FUurstück Nr. 849/2 halb
Vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen wird:
Gemarkung Steinefrenz
Flur 5 Flurstück Nr. 173/2
II.
III.
Der Beschluß mit Begründung und der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Bestimmungen über Grundstücks- und Nutzungsänderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur, den Ortsbürgermeistern in Girod, Nentershausen, Nomborn, Goldhausen- Ruppach, Steinefrenz und der Stadtverwaltung in Montabaur (für Gemarkung Wirzenborn) während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
IV.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurberein) gungsverfahren berechtigen, beim Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, kann die Flurbereinigungs-1 behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelti| lassen (§§ 6, 10 und 14 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zur Recht! kraft des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschrän-J kungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschafts-J betrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassenl und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur) bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.0bstbäume , Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, so* landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zu j Stimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmungdt| Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Eiij vernehmen mit der Forstverwaltung erteilt werden.
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Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 10.11.1977 - 53.00-G.2063 - erstreckt sich auch auf die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.
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Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen! vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden! so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt! bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu r stand gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn ditj der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatj Pflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehöroj
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