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Montabaur 2/15/84

Offen ti Bekanntmachungen

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr wegen Karfreitag und Ostermontag

VERSCHIEBUNG WEGEN KARFREITAG' - Wegen Karfreitag, 20.4.1984 werden in der Woche vom 16.4. bis 21.4.1984 die Müllgefäße in allen Ortsgemeinden einen Tag vorher entleert, d.h. von Montag, 16.4.1984 auf Samstag, 14.4.1984 von Dienstag auf Montag usw.

VERSCHIEBUNG WEGEN OSTERMONTAG Wegen Ostermontag verschiebt sich die wöchentliche Müll­abfuhr in allen Ortsgemeinden in der Woche vom 23.4. bis 28.4.1984 jeweils um einen Tag, d.h. von Montag auf Dienstag usw.

Mülldeponien geschlossen

Die beiden Mülldeponien des Westerwaldkreises in Meudt und Rennerod sind am Karsamstag, 21.4.1984 geschlossen. Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.

Kulturamt Westerburg

pO. G. 2063

Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Girod, Nentershausen, Nomborn, Ruppach-Goldhausen und Stadt Montaaur

BESCHLUSS

In der Flurbereinigung Girod, Westerwaldkreis, hat das Kultur­amt als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

I.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 -BGBl. I S. 546- wird das durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungs­behörde) vom 10.11.1977 Az. 53 - 00. G. 2063 - festgestellte Flurbereinigungsgebiet Girod wie folgt geändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

Gemarkung Nentershausen

Flur 53 Flurstücke Nr. 6070/1, 6070/2, 6072/1

58/1 ü. 58/2

Flur 58 Flurstücke Nr.

Gemarkung Nomborn

Flur 5 -Flurstücke Nr. 10/halb, 21/halb u. 26/halb,

Gemarkung Ruppach

Flur 12 Flurstücke Nr. 2563/1, 2569 u. 2570 Flur 13 Flurstück Nr. 2587

Flur 14 Flurstücke Nr. 1/2596, 2/2597 u. 7/2598

Flur l6 Flurstück Nr. 1/2624

Flur 25 Flurstücke Nr. 24l6 u. 2422

emarkung Steinefrenz

lur 4 Flurstücke Nr. H7* ll8, 119» 122/1, 128, 131 / 1 t l42/halb u. l44/halb

lur 5 Flurstück Nr. 99

lur 43 Flurstücke Nr. 4155/9 u. l/4l59/halb emarkung Wirzenborn

lur 7 Flurstücke Nr.

4/323, 324, 325, 326, 327, 328 , 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 34i, 342, 2 / 839 /halb, 84o/i

Flur 8 FUurstück Nr. 849/2 halb

Vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen wird:

Gemarkung Steinefrenz

Flur 5 Flurstück Nr. 173/2

II.

III.

Der Beschluß mit Begründung und der Aufforderung zur An­meldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Be­stimmungen über Grundstücks- und Nutzungsänderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur, den Ortsbürger­meistern in Girod, Nentershausen, Nomborn, Goldhausen- Ruppach, Steinefrenz und der Stadtverwaltung in Montabaur (für Gemarkung Wirzenborn) während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

IV.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grund­buch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurberein) gungsverfahren berechtigen, beim Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, kann die Flurbereinigungs-1 behörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelti| lassen (§§ 6, 10 und 14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zur Recht! kraft des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschrän-J kungen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vor­genommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschafts-J betrieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassenl und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur) bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.0bstbäume , Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, so* landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zu j Stimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmungdt| Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Eiij vernehmen mit der Forstverwaltung erteilt werden.

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Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 10.11.1977 - 53.00-G.2063 - erstreckt sich auch auf die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.

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Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen! vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden! so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt! bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zu r stand gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn ditj der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorge­nommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatj Pflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehöroj

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