Einzelbild herunterladen

laß 1

ung

:h Be J > 3.00 ufge- jser An ihalt z vom

ng unal

.planes J

szu-

jnd-

men

iaftet

Montabaur 21 / 13 / 84

I Die Voraussetzungen zum Erlaß dieser Anordnung sind daher ge­mäß §36 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, da diese durch den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen bereits frü­her in den Genuß der arbeitswirtschaftlichen Vorteile und ge­ringeren Produktionskosten kommen.

IDie sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse, idie Allgemeinheit daran interessiert ist, daß die Ziele der IVerbesserung der Agrarstruktur im Hinblick auf die einge­lsetzten erheblichen personellen und finanziellen Mittel mög­lichst bald erreicht werden.

|Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind da- Lt gegeben

Irechtsbehelfsbelehrung

|Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 lwochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma­chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift- i oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Ijahnstraße 5, 5438 Westerburg oder wahlweise bei der Be- Izirksregierung Koblenz - Referat 53 , Neustadt 21, Post­fach 269, 5400 Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) leinzulegen

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider. Jspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ab­lauf dieser Frist eingegangen ist.

jie Widerspruchsschri't soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher Herz

[öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- nesetzes vom 7.8.1973 BGBl. I S. 965, geändert durch Art.

(5des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO J977 - vom 14.12.1976BGBl. I S. 3341, der Hundesteuer |em. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung fowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Lan- lesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz lom 28.7.1980 h der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Großholbach erhebt im Kalenderjahr 1984 Eie Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt- fhaft (Grundsteuer A)-: und die Grundstücke des Grundver- i'is (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach Engleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983.

leue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt, le Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid Jeu festgesetzt, wenn

| die Abgabenpflicht neu begründet wird,

der Abgabenschuldner wechselt,

| der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert, sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

s zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung Euer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Is Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der phezu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus fm letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die pgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese pntliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, fewenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zu­sangen wäre.

pCHTSBEHELFSBELEHRUNG

Sen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung l r Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver- pntlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer-

l r Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei » Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des

Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch. Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Großholbach 26.3.1984

Ortsgemeindeverwaltung Großholbach Metternich, Ortsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Gor­geshausen vom 21.3.1984

Privatfirma führt künftig die Wartungs- und Instandsetzungs­arbeiten an der Straßenbeleuchungsanlage aus

Die vom Westerwaldkreis durchgeführte Ausschreibung in Be­zug auf die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an gemeind­lichen Straßenbeleuchtungsanalgen war Grund für die erneute Behandlung dieses Themenkreises im Rat. Am 15.12.1983 hatte der Rat beschlossan - nachdem im Zusammenhang mit dem neu abgeschlossenen Konzessionsvertrag mit der Kevag diese Arbeiten nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Kevag fielen - die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten der Verbandsgemeinde Montabaur zu übertragen. Am gleichen Tage - also am 15.12.1983 - erfolgte die Eröffnung der Ange­bote, die aufgrund der vom Westerwaldkreis durchgeführten Ausschreibung eingegangen waren. Das Ergebnis - das nicht am gleichen Tage bekanntgegeben werden konnte, da zu­nächst noch die Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erforderlich war - zeigte, daß Privatunternehmen die Leistungen zu noch günstigeren Konditionen als von der Ver­bandsgemeinde Montabaur gefordert, anboten. Dieser Gesichts­punkt, der sich also erst im Nachhinein ergab, war Anlaß, die seinerzeit ausgesprochene Ratsentscheidung zu revidieren und stattdessen nunmehr durch Ratsbeschluß vom 21.3.1984 die Vergabe der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an ein Privatunternehmen zu beschließen.

Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Montabaur für die Inanspruchnahme städtischen Personals für die. Straßenbeleuchtung zugestimmt

Mehrheitlich (9-Ja-Stimmen/2 Gegenstimmen) erklärte der Rat seine Zustimmung zum vorgelegten Entwurf des Vertra­ges zwischen der Stadt Montabaur und der Gemeinde über die Inanspruchnahme städtischen Personals für die Straßen­beleuchtung. Der durch Vertrag auf die Stadt zu übertragende Aufgabenbereich umfaßt die Neuinstallation von Straßenbe­leuchtungsanlagen sowie Arbeiten zur Erneuerung und Ver­besserung bereits vorhandener Anlagen. Von der Stadt wird hierzu das vorhandene Fachpersonal zur Verfügung gestellt. Neben den Bauarbeiten sollen zudem noch die Bauleitung bei der Aufstellung von Straßenleuchten und Verlegung von Kabeln durch beauftragte Unternehmen sowie die Durchführung von Ausschreibungen und deren Auswertung übernommen werden.

Auftrag zur Aufnahme von Darlehen für Umschuldungen er­teilt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur legte dem Rat dar, daß die Gemeinde zur Zeit Kreditverträge über insgesamt 316.500,-- DM laufen hat, die zum Teil in nächster Zeit aus- laufen und durch neue Verträge ersetzt werden müssen. Aus diesem Grund erbat die Verwaltung von dem Rat eine zu­stimmende Erklärung, daß die Verwaltung zu gegebener Zeit Kredite in der notwendigen Höhe und zu den bei Aufnahme günstigsten Konditionen aufnehmen kann. Die vom Rat erbe­tene Entscheidung wurde damit begründet, daß die Angebote der Kreditinstitute wegen der schwankenden Marktlage nur noch für den Angebotstag gelten. Durch eine vorzeitige Be­auftragung der Verbandsgemeindeverwaltung soll daher sicher-