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Montabaur 9 / 13 / 84

2. GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den 1. Hund 60,-- DM

für den 2. Hund 90,-- DM

für jeden weiteren Hund 120,i-DM

II.

Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemein­deordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) das Investitionsprogramm für die Jahre 1983 - 1987 mit folgenden Summen:

Gesamti nvestitionen

24.701.000,-

DM

davon entfallen auf die

Haushaltsjahre

1983

5.944.000,-

DM

1984

7.580.000,--

DM

1985

4.505.000,-

DM

1986

3.789.000,-

DM

1987

2.883.000,--

DM

III.

Genehmigung der Haushaltssatzung Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Haushaltsjahr 1984 wird hier­mit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen in Höhe von 420.000,-- DM

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 7.387.000,- DM

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 270 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital

Hebesatz 300 v.H.

5430 Montabaur, 20.3.1084

Kreisverwaltung In Vertretung:

des Westerwaldkreises (S.) gez. Unterschrift

IV.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 2.4.1984 bis 10.4.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.

Montabaur,26.3.1984 Stadt Montabaur

(S.) gez. Dr. Possei-Dölken, Bürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Niederelbert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. ((§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020- 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Forstamt Montabaur Neuaufforstungen von Wald- und Weihnachtsbaumkulturen

Da* Forstamt Montabaur weist darauf hin, daß die Neuaufforstun gen von Wald- und Weihnachtsbaumkulturen nach dem gelten­den Landesforstgesetz der Genehmigung der zuständigen Unte­ren Forstbehörde bedürfen. Die Entscheidung über Aufforstungs­anträge wird nach Anhörung des Forstamtsbeirates getroffen.

Da die nächste Forstamtsbeiratssitzung des Forstamtes Monta­baur am 13.4.1984 stattfindet, sind die erforderlichen Anträge rechtzeitig beim Forstamt einzureichen.

Glascontainer im Stadtteil Eigendorf erhält einen an­deren Standort

Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat ange­regt, dem zur Zeit auf dem Dorfplatz am ehern. "Backhaus" an der Baumbacher Straße stehenden Glascontainer aus optischen Gründen einen anderen Standort zu geben.

Er wird zukünftig an der Nordseite der Dorfgemeinschaftshalle - in der Margarethe-Schreiner-Straße stehen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung MONTABAUR - Bauamt

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Hospitäifonds Montabaur für das Jahr 1984 vom 22.3.1984

I.

Der Stadtrat hat aüfgrund das § 84 GemO, § 40 des Stiftungs­gesetzes vom 22.4.1966(GVBI. S. 95) in der Fassung des Lan­desgesetzes vom 17.5.1972 (GVBI. S. 179) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises als Aufsichtsbehörde vom 20.3.1984 hiermit bekanntge­macht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf

2.028.900,- DM

in der Ausgabe auf

2.028.900,- DM

VERMÖGENSHAUSHALT

*

in der Einnahme auf

262.300,- DM

in der Ausgabe auf festgesetzt.

262.300,-- DM

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Gegen die Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1984 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.

S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, den 20.3.1984

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister