Montabaur 9 / 13 / 84
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den 1. Hund 60,-- DM
für den 2. Hund 90,-- DM
für jeden weiteren Hund 120,i-DM
II.
Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) das Investitionsprogramm für die Jahre 1983 - 1987 mit folgenden Summen:
Gesamti nvestitionen
24.701.000,-
DM
davon entfallen auf die
Haushaltsjahre
1983
5.944.000,-
DM
1984
7.580.000,--
DM
1985
4.505.000,-
DM
1986
3.789.000,-
DM
1987
2.883.000,--
DM
III.
Genehmigung der Haushaltssatzung Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 420.000,-- DM
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 7.387.000,- DM
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 270 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital
Hebesatz 300 v.H.
5430 Montabaur, 20.3.1084
Kreisverwaltung In Vertretung:
des Westerwaldkreises (S.) gez. Unterschrift
IV.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 2.4.1984 bis 10.4.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.
Montabaur,26.3.1984 Stadt Montabaur
(S.) gez. Dr. Possei-Dölken, Bürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Niederelbert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist. ((§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020- 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).
Forstamt Montabaur — Neuaufforstungen von Wald- und Weihnachtsbaumkulturen
Da* Forstamt Montabaur weist darauf hin, daß die Neuaufforstun gen von Wald- und Weihnachtsbaumkulturen nach dem geltenden Landesforstgesetz der Genehmigung der zuständigen Unteren Forstbehörde bedürfen. Die Entscheidung über Aufforstungsanträge wird nach Anhörung des Forstamtsbeirates getroffen.
Da die nächste Forstamtsbeiratssitzung des Forstamtes Montabaur am 13.4.1984 stattfindet, sind die erforderlichen Anträge rechtzeitig beim Forstamt einzureichen.
Glascontainer im Stadtteil Eigendorf erhält einen anderen Standort
Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat angeregt, dem zur Zeit auf dem Dorfplatz am ehern. "Backhaus" an der Baumbacher Straße stehenden Glascontainer aus optischen Gründen einen anderen Standort zu geben.
Er wird zukünftig an der Nordseite der Dorfgemeinschaftshalle - in der Margarethe-Schreiner-Straße stehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung MONTABAUR - Bauamt —
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Hospitäifonds Montabaur für das Jahr 1984 vom 22.3.1984
I.
Der Stadtrat hat aüfgrund das § 84 GemO, § 40 des Stiftungsgesetzes vom 22.4.1966(GVBI. S. 95) in der Fassung des Landesgesetzes vom 17.5.1972 (GVBI. S. 179) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 20.3.1984 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf
2.028.900,- DM
in der Ausgabe auf
2.028.900,- DM
VERMÖGENSHAUSHALT
*
in der Einnahme auf
262.300,- DM
in der Ausgabe auf festgesetzt.
262.300,-- DM
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Gegen die Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1984 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, den 20.3.1984
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister

