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Montabaur 4/12/84

des Umfangs der Ausweisung von Wohnbauflächen Gegenstand der Diskussion gewesen.

Rohstofflagerstätten sollen erst in der 2. Novelle zum Flächen­nutzungsplan dargestellt werden

Bezüglich der Ausweisung von Abbauflächen von Bodenschätzen sei man so verblieben, daß man die Aufnahme derartiger Flä­chen in den Flächennutzungsplan erst im Rahmen der 2. Novel­lierung in Angriff nehmen wolle.

Dies könne sich sehr kompliziert gestalten, und man habe ver­hindern wollen, daß durch diese schwierigen Arbeiten die 1.No­vellierung des Flächennutzungsplanes, die ja im wesentlichen die Wünsche der Ortsgemeinden berücksichtige, zeitlich stark verzögert werde.

Zusätzliche Wohnbauflächen werden ausgewiesen

Mit Blick auf die Ausweisung neuer Wohnbauflächen habe die untere Landesplanungsbehörde die Auffassung vertreten, die vorgesehene Fläche von 20 ha müsse verringert werden. Darüber habe man mit der Kreisverwaltung gesprochen, und es sei gelun­gen, die Bedenken im wesentlichen Teil zu zerstreuen. Nur in drei Fellen habe man mit der Kreisverwaltung vereinbart, daß vorgesehene Wohnbauflächen nicht in die 1. Novellierung des Flächennutzungsplanes aufgenommen werden sollen.

Dabei handele es sich - so Bürgermeister Dr. Possel-Dölken - um folgendes:

Die in der Ortsgemeinde Eitelborn vorgesehene Wohnbaufläche von 2,8 ha und die in der Ortsgemeinde Kadenbach vorgesehe­ne Ausweisung einer Wohnbaufläche von 0,6 ha sollen in die 2. Novellierung des-Flächennutzungsplanes verlagert werden.

Auf die Ausweisung einer zusätzlichen Wohnbaufläche in der Ortsgemeinde Nomborn von rd. 1 ha wolle man ganz verzichten. Der Bürgermeister berichtete die Ortsgemeinde Eitelborn habe dem Vorschlag des Ausschusses für Bauwesen und Raumordnung bereits zugestimmt, die Ortsgemeinde Kadenbach habe ihn durch Ratsbeschluß abgelehnt. Eine Entscheidung des Orts­gemeinderates Nomborn liege noch nicht vor.

Es sei auch im gegenwärtigen Stadium nicht erforderlich, daß Ratsbeschlüsse in dieser Sache gefaßt werden. Nach der Zustim­mung des Verbandsgemeinderates werde das Beteiligungsver­fahren der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hätten die Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verbandsgemeinderat erklärte sich durch einstimmigen Beschluß mit dem vom Bürgermeister vorgetrage­nen Ergebnis der Verhandlungen über die landesplanerische Stellungnahme einverstanden.

Zustimmungsbeschluß und Einleitung des Beteiligungsverfah­rens der Träger öffentlicher Belange

Ebenfalls einstimmig wurde vom Verbandsgemeinderat beschlos­sen, daß im Entvvurf der I. Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorgelegten Form zugestimmt wird und die Verwaltung den Auftrag erhält, das Beteiligungsverfahren der Träger öffent­licher Belange einzuleiten.

Satzung des Westerwaldkreises über die Durchführung von Sozialaufgaben zustimmend zur Kenntnis genommen

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreis­freien Städte. Das Land Rheinland-Pfalz hat von der im Bundes­sozialhilfegesetz eingeräumten Möglichkeit, daß die Landkreise, Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden für die Er­füllung von Sozialhilfeaufgaben heranziehen, Gebrauch gemacht. Die ehemals selbständigen Ober- und Unterwesterwaldkreise hatten mit Satzung vom 23.7.1973 bzw. 6.4.1973 die Übertra­gung von Sozialhilfeaufgaben auf die Verbandsgemeinden geregelt Im wesentlichen wurde den Verbandsgemeinden die Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz außerhalb von Anstalten über­tragen. Nach Bildung des Westerwaldkreises wurde zunächst der Erlaß einer neuen Satzung nicht als vordringlich angesehen, weil

keine sachlichen Gründe für eine Neufassung oder Änderung gegeben war. Anlaß für den Erlaß einer neuen Satzung ist, daß die Wahrnehmung der Auskunftspflicht nach § 15 des allge­meinen Teils des Sozialgesetzbuches auf die Verbandsgemeinde übertragen werden soll.

Der Verbandsgemeinderat war mit diesem Vorschlag einstimmig! einverstanden. Der Aufgabenübernahme wurde zugestimmt, damit der Bürger auf diese ohnehin in der Praxis von der Ver­bandsgemeinde erbrachte Dienstleistung einen rechtlichen An­spruch hat. Bereits in der Vergangenheit hat die Verbands­gemeinde die Auskünfte in Sozialangelegenheiten erteilt, ohne daß eine ausdrückliche Aufgabenübertragung vorlag, weil einer-1 seits bei der Beantragung von Sozialhilfe wegen der Nachrangig, keit dieser staatlichen Leistung in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht ein anderer sozialer Träger zuständig ist, an den der Hilfesuchende verwiesen werden muß. Außerdem ergab sich! auch bereits aus dem Sozialgesetzbuch eine Mitwirkungspf licht) für die Verbandsgemeinden, weil alle Anträge auf soziale Leistul gen bei allen Verbandsgemeinden gestellt werden können, unah hängig davon, wer für die Erbringung der Sozialleistung zustän | dig ist.

Als wichtig wurde die Feststellung angesehen, daß die formelle) Übertragung dieser Aufgabe durch den Kreis auf die Verbands- [ gemeinde nicht mit einem zusätzlichen Personalaufwand verbuig den ist.

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Marktwesen in der Stadt Montabaur durch Ortspolizeiverordji nung geregelt

Hintergrund des Erlasses einer Ortspolizeiverordnung zur Du führung von Wochen-, Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur sei - so Bürgermeister Dr. Possel-Dölken - der Wunsch der Stadt, das Marktwesen neu zu regeln. Der Bürgermeister erinnerte daran, daß bisher das Marktwesen durch den Abschluß privatrechtlicher Vereinba­rungen mit den Standinhabern geregelt wurde. Dies sei recht­lich bedenklich gewesen. Die Stadtverwaltung Montabaur hatte als Ortspolizeibehörde am 10. März 1952 eine Polizeiver­ordnung für den Marktverkehr in der Stadt erlassen. Diese Polizei Verordnung ist nach 20 Jahren automatisch außer Kraft getreten. Die jetzt in der Polizeiverordnung aufgeführten Ge-] und Verbote mußten seitdem jeweils mit den einzelnen Markt­beschickern ausgehandelt und schriftlich vereinbart werden, Dies galt insbesondere auch für die zu zahlenden Standgelder, weil eine Gebührensatzung, die in Kürze von der Stadt erlasse] werden soll, nicht existierte.

Polizeiverordnung gilt nur für die Stadt Montabaur

Zuständig für den Erlaß einer Ortspolizeiverordnung ist die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehör sie bedarf dazu nach dem Polizeiverwaltungsgesetz der Zustir mung des Verbandsgemeinderates. Gleichwohl sei nachdrücklij zu unterstreichen, daß diese Polizeiverordnung nur für den Bereich der Stadt Montabaur t gelten soll, betonte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken. Sie habe somit für die Orts­gemeinden keinerlei Bedeutung. Obwohl eine Zuständigkeit des Stadtrates nicht gegeben sei, habe man den Entwurf der Polizeiverordnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vorgeleg Der Stadtrat habe sehr intensiv darüber diskutiert, berichtete der Bürgermeister. Es entspreche dessen Wunsch, in der Polisj Verordnung ausdrücklich zu regeln, daß diese Bestimmung nie gelte für die Volksfeste auf der Eichwiese (Kirmes und Früh­lingsfest) sowie die Volksfeste (insbesondere Kirmes) in den Stadtteilen. Hier sollten nach wie vor mit den Schaustellern vatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Diesentj spreche der üblichen Praxis auch in anderen Städten.

Die Zustimmung zum Entwurf der Polizeiverordnung signali-j sierte für die CDU-Fraktion Josef Becker. Für die CDU-Frakj tion sei es - ungeachtet der gesetzlichen Zuständigkeiten** daß der Stadtrat mit diesem Verordnungsentwurf befaßt wofl sei und ihm zustimme.

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