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Montabaur 13/8/84

NEUHÄUSEL:

Offene Jugendgruppe

Die offene JugendgruppeSt. Anna" Neuhäusel lädt ein zum Kinderkarneval am Samstag, dem 3.3.84 um 14.30 Uhr im Gemeindehaus St. Anna im großen Saal.

Die offene JugendgruppeSt. Anna", Neuhäusel, lädt ein zur, Karnevals-Disco im GemeindehausSt. Anna", am Freitag, dem 24.2.84 um 19.11 Uhr im großen Saal.

Ein Besuch lohnt sich !

öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der VerbandsgemeindeveFwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

BUCHFINKENLAND

HORBACH:

Grundschule Horbach

Schulärztliche Untersuchung der Schulneulinge Die Untersuchung findet an zwei Tagen statt.

Montag, 27.2.1984 8.00 Uhr Kinder aus Horbach 9.00 Uhr Kinder aus Daubach 10.00 Uhr Kinder aus Untershausen

Mittwoch, 29.2.1984 8.00 Uhr Kinder aus Hübingen 9.00 Uhr Kinder aus Stahlhofen 10.00 Uhr Kinder aus Gackenbach, Dies

Im übrigen wird auf das persönliche Anschreiben an die Erzie hungsberechtigten hingewiesen.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Horbach, den 18..2.1984 Ortsgemeindeverwaltung Horbach Noll, I. Ortsbeigeordneter

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GACKENBACH:

Kinderfastnacht 1

Am Mittwoch, dem 29.2. um 15.00 Uhr sind alle Kinder der Pfarrei zum Fastnachtstreiben in die Gaststätte Schneider ein­geladen.

HORBACH:

MöhnenvereinImmer froh"

Am 1. März (Schwerdonnerstag) treffen sich verklambastert um 15.00 Uhr die Möhnen im GasthausZum grünen Baum"

HÜBINGEN:

GROSSER MASKENBALL DES MGV FROHSINN, HÜBINGEN

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8-1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)

Zum diesjährigen Maskenball mit den Tornados laden wir alle Närrinnen und Narren für Samstag, den 25. Februar ab 20.11 Uhr in die Buchfinkenlandhalle nach Hübingen ein.

ELBERTGEMEINDEN

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983

Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1- die Abgäbenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­

öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Oberelbert erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie imf Kalenderjahr 1983

Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

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