Montabaur 13/8/84
NEUHÄUSEL:
Offene Jugendgruppe
Die offene Jugendgruppe „St. Anna" Neuhäusel lädt ein zum Kinderkarneval am Samstag, dem 3.3.84 um 14.30 Uhr im Gemeindehaus St. Anna im großen Saal.
Die offene Jugendgruppe „St. Anna", Neuhäusel, lädt ein zur, Karnevals-Disco im Gemeindehaus „St. Anna", am Freitag, dem 24.2.84 um 19.11 Uhr im großen Saal.
Ein Besuch lohnt sich !
öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der VerbandsgemeindeveFwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
BUCHFINKENLAND
HORBACH:
Grundschule Horbach
Schulärztliche Untersuchung der Schulneulinge Die Untersuchung findet an zwei Tagen statt.
Montag, 27.2.1984 8.00 Uhr Kinder aus Horbach 9.00 Uhr Kinder aus Daubach 10.00 Uhr Kinder aus Untershausen
Mittwoch, 29.2.1984 8.00 Uhr Kinder aus Hübingen 9.00 Uhr Kinder aus Stahlhofen 10.00 Uhr Kinder aus Gackenbach, Dies
Im übrigen wird auf das persönliche Anschreiben an die Erzie hungsberechtigten hingewiesen.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
Horbach, den 18..2.1984 Ortsgemeindeverwaltung Horbach Noll, I. Ortsbeigeordneter
was -uunui 2wo
GACKENBACH:
Kinderfastnacht 1
Am Mittwoch, dem 29.2. um 15.00 Uhr sind alle Kinder der Pfarrei zum Fastnachtstreiben in die Gaststätte Schneider eingeladen.
HORBACH:
Möhnenverein „Immer froh"
Am 1. März (Schwerdonnerstag) treffen sich verklambastert um 15.00 Uhr die Möhnen im Gasthaus „Zum grünen Baum"
HÜBINGEN:
GROSSER MASKENBALL DES MGV FROHSINN, HÜBINGEN
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8-1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung — EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)
Zum diesjährigen Maskenball mit den Tornados laden wir alle Närrinnen und Narren für Samstag, den 25. Februar ab 20.11 Uhr in die Buchfinkenlandhalle nach Hübingen ein.
ELBERTGEMEINDEN
Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983
Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.
Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1- die Abgäbenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver
öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Oberelbert erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie imf Kalenderjahr 1983
Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.
Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
\b : .

