Montabaur 18/6/84
AUSBLICK 1985- 1987
Der Straßenbau bildet den Schwerpunkt der Investitionstätigkeit der Gemeinde in den kommenden Jahren. Nach derzeitigen Berechnungen können die geplanten Maßnahmen ohne die Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden. Für die Jahre 1985 -1987 werden voraussichtlich sogar Rücklagenzuführungen - d. h. Ansparung von Guthaben - möglich sein. Eine Sondertilgung in 1986 wird bei planmäßigem Verlauf der Haushaltswirtschaft sogar dazu führen, daß die Gemeinde schuldenfrei wird.
Die soliden finanziellen Verhältnisse der Gemeinde werden auch wiedergespiegelt bei Berechnung der sogenannten "freien Finanzspitze". Nach gegenwärtigem Planungsstand ergeben sich hier folgende Ansätze:
1984 Überschuß
1985 Überschuß
1986 Überschuß
1987 Überschuß
69.000,- DM 75.000,- DM 75.000,- DM 75.000,- DM
WEITERE ENTSCHEIDUNGEN DES RATES Im öffentlichen Teil der Sitzung standen noch folgende Entscheidungen an:
a) Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe über 6.500,- DM für zu erbringende Ausglsichsleistungen an Beteiligte des Umlegungsverfahrens "Brunnenstraße". Die Deckung dieser Mehrausgabe erfolgt durch zusätzliche Einnahmen aus Ausgleichsleistungen im genannten Umlegungsverfahren, d. h. hierbei handelt es sich lediglich formal um Haushaltsüberschreitungen, da diesen jm gleichen Haushalts-Sektor Mehreinnahmen gegenüberstehen.
b) Die Bäume im Bereich Sportplatz, Kinderspielplatz und Friedhof sollen beschnitten werden.
c) An der Brücke über den Eisbach sollen Renovierungsarbeiten ausgeführt werden.
NENTERSHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Im Strichen
u. a." der Ortsgemeinde Nentershausen für das Grundstück
Flur 37, Flurstück 3671/2 gemäß § 13 BBauG;
hier: Bekanntmachung gern. § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung vom 16.12.1983 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Im Strichen u. a." gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
"Im Bereich des Flurstückes Nr. 3671/2 (Flur 37) wird eine Gemeinbedarfsfläche für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses ausgewiesen."
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während den Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Nentershausen während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: j '
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ! 1
dieses Gesetzes ber der Aufstellung von Flächennutzungs- 1 1
plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeacht- i lieh, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Sat- [ <
zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; j der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dar- i 1
zulegen. j '
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über j *
die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen- j j
nutzungsplanes oder der Satzung. i ,
HINWEIS AUF § 24 ABS. 6 DER GEMEINDEORDNUNG FÜR RHEINLAND-PFALZ (GEMO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung Nentershausen geltend gemacht worden ist.
Nentershausen, 3.2.1984
gez. Perne, Ortsbürgermeister
NlEDERERBACH
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 03. Februar 1984
Zum zweiten Male und mit gleicher Tagesordnung wurde für den 03.02.1984 zu einer Ratssitzung eingeladen, nachdem in der Sitzung am 20.01.1984 rechtswirksame Beschlüsse wegen Beschlußunfähigkeit des Rates nicht gefaßt werden konnten.
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Auch in der Sitzung am 03.02.1984 konnten nicht, wie ansich vorgesehen, sämtliche Punkte abgehandelt werden. So mußten die Entscheidungen über den Erlaß einer neuen Erschließung sowie Ausbaubeitragssatzung erneut vertagt werden, da der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung, der dem Rat zu diesen Tagesordnungspunkten erläuternde Hin weise geben sollte, den Termin nicht wahrnehmen konnte.
Nachstehend werden nun die Entscheidungen zu den Tagesordnungspunkten wiedergegeben, die abschließend behandelt ■ werden konnten:
HAUSHALTSRECHNUNG 1982 BESCHLOSSEN UND ENTLASTUNG ERTEILT
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in nichtöffentlicher Sitzung in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Kassenbelege für das Haushaltsjahr 1982 und die Haushaltsrechnung 1982 eingesehen und überprüft. Diese Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen, so daß dem Rat in der Sitzung am 03.02.1984 empfohlen wurde, der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur aufgestellten Jahresrechnung zuzustimmen. Diesem Beschlußvorschlag entsprach der Rat einstimmig. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und dem Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1982 die Entlastung erteilt.
GRUNDSATZDISKUSSION ÜBER UNTERSTÜTZUNG FÜR EIN ERHALTENSWERTES GEBÄUDE IN DER GEMEINDE GEFÜHRT
Dem Rat wurde dargelegt, daß der Eigentümer eines als erhaltenswert bezeichneten Gebäudes zu verstehen gegeben hat, daß er aus eigenen Mitteln nicht die erforderliche und zur Verschönerung des Ortsbildes beitragende Renovierung der Außen'

