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Montabaur 18/6/84

AUSBLICK 1985- 1987

Der Straßenbau bildet den Schwerpunkt der Investitionstätigkeit der Gemeinde in den kommenden Jahren. Nach derzeitigen Be­rechnungen können die geplanten Maßnahmen ohne die Auf­nahme von Fremdkapital finanziert werden. Für die Jahre 1985 -1987 werden voraussichtlich sogar Rücklagenzuführun­gen - d. h. Ansparung von Guthaben - möglich sein. Eine Son­dertilgung in 1986 wird bei planmäßigem Verlauf der Haushalts­wirtschaft sogar dazu führen, daß die Gemeinde schuldenfrei wird.

Die soliden finanziellen Verhältnisse der Gemeinde werden auch wiedergespiegelt bei Berechnung der sogenannten "freien Finanzspitze". Nach gegenwärtigem Planungsstand ergeben sich hier folgende Ansätze:

1984 Überschuß

1985 Überschuß

1986 Überschuß

1987 Überschuß

69.000,- DM 75.000,- DM 75.000,- DM 75.000,- DM

WEITERE ENTSCHEIDUNGEN DES RATES Im öffentlichen Teil der Sitzung standen noch folgende Ent­scheidungen an:

a) Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe über 6.500,- DM für zu erbringende Ausglsichsleistungen an Beteiligte des Umlegungsverfahrens "Brunnenstraße". Die Deckung dieser Mehrausgabe erfolgt durch zusätzliche Einnahmen aus Aus­gleichsleistungen im genannten Umlegungsverfahren, d. h. hierbei handelt es sich lediglich formal um Haushaltsüber­schreitungen, da diesen jm gleichen Haushalts-Sektor Mehr­einnahmen gegenüberstehen.

b) Die Bäume im Bereich Sportplatz, Kinderspielplatz und Friedhof sollen beschnitten werden.

c) An der Brücke über den Eisbach sollen Renovierungsarbeiten ausgeführt werden.

NENTERSHAUSEN

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Im Strichen

u. a." der Ortsgemeinde Nentershausen für das Grundstück

Flur 37, Flurstück 3671/2 gemäß § 13 BBauG;

hier: Bekanntmachung gern. § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung vom 16.12.1983 die vereinfachte Änderung des Bebauungspla­nes "Im Strichen u. a." gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

"Im Bereich des Flurstückes Nr. 3671/2 (Flur 37) wird eine Ge­meinbedarfsfläche für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses ausgewiesen."

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wäh­rend den Dienststunden sowie in den Diensträumen des Orts­bürgermeisters in Nentershausen während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in

Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG: j '

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ! 1

dieses Gesetzes ber der Aufstellung von Flächennutzungs- 1 1

plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeacht- i lieh, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Sat- [ <

zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; j der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dar- i 1

zulegen. j '

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über j *

die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen- j j

nutzungsplanes oder der Satzung. i ,

HINWEIS AUF § 24 ABS. 6 DER GEMEINDEORDNUNG FÜR RHEINLAND-PFALZ (GEMO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Gemeindeverwaltung Nentershau­sen geltend gemacht worden ist.

Nentershausen, 3.2.1984

gez. Perne, Ortsbürgermeister

NlEDERERBACH

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 03. Februar 1984

Zum zweiten Male und mit gleicher Tagesordnung wurde für den 03.02.1984 zu einer Ratssitzung eingeladen, nachdem in der Sitzung am 20.01.1984 rechtswirksame Beschlüsse wegen Beschlußunfähigkeit des Rates nicht gefaßt werden konnten.

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Auch in der Sitzung am 03.02.1984 konnten nicht, wie ansich vorgesehen, sämtliche Punkte abgehandelt werden. So mußten die Entscheidungen über den Erlaß einer neuen Erschließung sowie Ausbaubeitragssatzung erneut vertagt werden, da der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung, der dem Rat zu diesen Tagesordnungspunkten erläuternde Hin weise geben sollte, den Termin nicht wahrnehmen konnte.

Nachstehend werden nun die Entscheidungen zu den Tages­ordnungspunkten wiedergegeben, die abschließend behandelt werden konnten:

HAUSHALTSRECHNUNG 1982 BESCHLOSSEN UND ENTLASTUNG ERTEILT

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hatten in nichtöffentlicher Sitzung in den Räumen der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur die Kassenbelege für das Haushalts­jahr 1982 und die Haushaltsrechnung 1982 eingesehen und überprüft. Diese Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen, so daß dem Rat in der Sitzung am 03.02.1984 empfohlen wur­de, der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf­gestellten Jahresrechnung zuzustimmen. Diesem Beschlußvor­schlag entsprach der Rat einstimmig. Zugleich wurde dem Orts­bürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und dem Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushalts­jahr 1982 die Entlastung erteilt.

GRUNDSATZDISKUSSION ÜBER UNTERSTÜTZUNG FÜR EIN ERHALTENSWERTES GEBÄUDE IN DER GEMEINDE GEFÜHRT

Dem Rat wurde dargelegt, daß der Eigentümer eines als er­haltenswert bezeichneten Gebäudes zu verstehen gegeben hat, daß er aus eigenen Mitteln nicht die erforderliche und zur Ver­schönerung des Ortsbildes beitragende Renovierung der Außen'