Montabaur 16 / 1 / 84
i.
DRK Niederelbert
Am Montag, dem 9.1.1984 um 20.00 Uhr, findet die erste Übungsstunde im neuen Jahr statt. Uni vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
Sportverein „Blau-Weiß“ Niederelbert Wir erinnern nochmals an die Jahreshauptversammlung am Sonntag, 8.1.1984 um 17.00 Uhr in der Gaststätte „Keul". Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 3.11.1983 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „In den Gärten" gemäß § 13 BBauG beschlossen.'
Die Änderung hat zum Inhalt:
1. Die im Bereich der Flurstücke Nr. 747 und 748 südlich des „Welschneudorfer Weges" ausgewiesene überbaubare Fläche wird in westlicher Richtung erweitert. Der bisher zwischen überbaubarer Fläche u. westlicher Planbereichsgrenze ausgewiesene Grünstreifen von 7,50 m wird somit auf 3,00 m reduziert.
OBERELBERT:
Möhnenverein Oberelbert
Am Donnerstag, dem 5.1.1984 treffen sich die Möhnen um 20.00. Uhr in der Gaststätte Borschard.
Es werden noch einmal die Bilder der vergangenen Jahre gezeigt.
MGV „Liederkranz“
Am Samstag, dem 7.1.1984 findet im Vereinslokal Pilgenröther um 20 Uhr die Jahresschlußversammlung des MGV Liederkranz Oberelbert statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder herzlich eingeladen.
Unsere nächste Gesangprobe findet am Freitag, dem 6.1.84 um 20.30 Uhr statt.
Wer noch mit nach Hecklingen fahren möchte, bitte schnellstens anmelden, da in den nächsten Tagen der Bus bestellt wird.
2. Die im Bereich der Flurstücke Nr. 740 - 748 im südlichen Bereich der Grundstücke ausgewiesene überbaubare Fläche wird*.erweitert und der ausgewiesene Grünstreifen von 7,50 m auf 3,00 m reduziert.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 219,5430 Montabaur, während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Daubach während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
WELSCHNEUDORF:
SV 1920 Welschneudorf e.V.
DAMENFUSSBALL
Am Montag, dem 9.1.84 zur gewohnten Zeit, beginnen wir im neuen Jahr wieder mit unserem Hallentraining in der Elbert- halle.
Wegen des bevorstehenden Hallen-Kreis-Turniers in Nassau, wird um vollzähliges Erscheinen aller Spielerinnen zum Training gebeten.
Jahreshauptversammlung des MGV „Eintracht“ Welschneudorf
Am Samstag, dem 7. Jan. 1984 findet um 20 Uhr im Vereinslokal „Westerwälder Hof" die diesjährige Hauptversammlung des MGV „Eintracht" statt. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. Die Tagesordnung umfaßt folgende Punkte:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Protokoll der Hauptversammlung vom 19.12.1982
3. Jahresbericht des Protokollführers
4. Bericht des Chorleiters
5. Kassenbericht
6. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
7. Feststellung der anwesenden Mitglieder
8. Wahl eines Beisitzers
9. Wahl von drei Kassenprüfern
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern 11 .Änderung der Vereinssatzung
12. Programm 1984
13. Wahl eines Festausschusses (10 Jahre Kinderchor 1985)
14. Verschiedenes.
GELBACHHÖHEN
DAUBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „In den Gärten" der Ortsgemeinde Daubach für die Grundstücke Flur 11, Flurstücke 740 - 748 gemäß § 13 Bekanntmachung gern. § 12 BBauG
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- ^|j| zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem
die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. ' •>.
§ 155 a BBauG
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften £ dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungspläneni]|)Y W oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenrr^ e r sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmächur
des Flächenputzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
3)i
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentl. Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung Daubach geltend gemacht worden ist.
Daubach, 28.12.1983 Frink, Ortsbürgermeister

