Montabaur 11/1/84
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und die wassergebundene Decke streckenweise zerstört.
' Hier liegt entweder Dummheit oder Bösartigkeit vor. Eine jugendliche Reiterin aus Neuhäusel wurde uns bereits namhaft gemacht.
Das Forstamt wird jeden Reiter oder dessen Erziehungsberechtigten zu Schadenersatz heranziehen, wenn dieser Weg erneut beritten wird.
Wir bitten die Bevölkerung um Mithilfe.
Das Gleiche gilt für Moped- und Motorradfahrer.
Kalter-Bach-Stausee an der Straße Neuhäusel-Hillscheid „Der Kalter Bach-Stausee an der Straße Neuhäusel-Hillscheid friert im Mittelteil nicht fest zu. Es wird daher eindringlich davor gewarnt, die anscheinend feste Eisfläche zu betreten.
Vor allem sollten Eltern ihre Kinder vor der Gefahr des Einbrechens warnen. Bei einer Tiefe bis zu 2 m ist Rettung kaum möglich. Jedes Betreten erfolgt auf eigene Gefahr !
SIMMERN:
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Siebenborn" der Ortsgemeinde Simmern
Offenlage nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Ortsgemeinderat von Simmern hat am 23.8. und 15.11.83 beschlossen, den Bebauungsplan „Siebenborn" zu ändern und jjden Grünordnungsplan der Bebauungsplanänderung anzupassen.
Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text u.Begründung _ liegt gern. § 2a Abs 6 BBauG in der Zeit V- vom 16. Januar 1984 bis 16. Februar 1984 - jeweils während der Dienstzeit (montag , mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 - 12.30 und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.30 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) bei der Ver^ bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer Platz 2 sowie nachrichtlich bei der Ortsgemeinde Simmern während den ortsüblichen Dienststunden öffentlich • aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde Simmern mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Die Bebauungsplanänderung hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
,'^1. Das Flurstück Nr. 28 (Flur 1) wird als eingeschränktes Ge- ^ ’ werbegebiet (GE (E) ausgewiesen mit folgender Festsetzung:
„Zulässig sind: Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesent- -k rtich stören, sowie Lagerplätze, Lagerhäuser und Anlagen gern.
§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3 der Baunutzungsverordnung".
2. Im Bereich des Gewerbegebietes werden die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschoßflächenzahl (GFZ) einheitlich festgesetzt auf:
GRZ = 0,8 GFZ =1,6
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3. Im ausgewiesenen Dorfgebiet (MD) wird eine Mindestdachneigung von 15 ° festgesetzt.
4. Für den bisher als -ewerbegebiet (GE) n und Mischbaufläche (Ml) zwischen der Siebenborn- und der Georgenstraße ausgewiesenen Bereich wird eine Umwandlung von GE bzw. Ml
in allgemeines Wohngebiet (WÄ) vorgenommen und entsprechende Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (u.a. Einzel- und Doppelhäuser zulässig (ED), GRZ = 0,4, GFZ = 0,8) getroffen.
5. Im südlichen Bereich des Flurstückes Nr. 45/2 (Flur 1) wird die Nutzungsgrenze zwischen dem MD-Gebiet und dem neu ausgewiesenen WA-Gebiet in östlicher Richtung verschoben.
6. An der westlichen Grenze des WA-Gebietes im Bereich der Flurstücke Nr. 37/3 und 38/2 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.
7. Zwischen der Siebenobrn- und der Goergenstraße wird zur Erschließung neu zu schaffender Baugrur.dslücke eine Er- schließungsstraße in Form eines verkehrsberuhigten Bereiches ausgewiesen.
8. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufgenommen:
1. „Im Ge—Gebiet sind außerhalb der überbaubaren Fläche keine baulichen Anlagen zulässig".
2. „Bauvorhaben des Flurstückes Nr. 26 innerhalb des Schutzstreifens der 20 KV-Freileitung sind vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Versorgungsträger abzustimmen".
9. Durch die Umwandlung des GE- bzw. Mi-Gebietes in ein WA-Gebiet ist die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen erforderlich.
10.Insbesondere im Bereich der Flurstücke Nr. 38/1,39/1,39/2, 39/3, 41 und 42 (Flur 1 ) werden die überbaubaren Flächen geringfügig geändert.
11 .Der Grünordnungsplan wird der Bebauungsplanänderung angepaßt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Siebenborn" wird im groben wie folgt begrenzt:
im Norden: von den Wegeparzellen Nr. 24 und 29 im
Gemarkungsteil „Unten auf der Rest", dem Flur stück Nr. 34 (Flur 10) im Gemarkungsteil „Die Hölscheter Wiesen", der Wegeparzelle Nr. 156 und der Mitte des Flurstückes Nr. 158/3 (Flur 2),
im Osten: von der Kreisstraße Nr. 115 (tlw.) und von der
Kreisstraße Nr. 113 (Hauptstraße)
im Süden: von den Flurstücken Nr. 79 und 92
im Westen: von dem Flurstück Nr. 88, dem Wirtschaftsweg Nr. 7, den Flurstücken Nr. 5,4, 11, dem Wirtschaftsweg Nr. 16, dem Wirtschaftsweg in Verlängerung der Goergenstraße und den Wegeparzellen Nr. 22 und 23.
Simmern, 3.1.1984
Schneider, Ortsbürgermeister
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EITELBORN:
MGV ..Mozart 1880“ e.V.
Die erste Chorprobe des neuen Jahres findet am Montag, dem 9. Januar zur gewohnten Zeit statt.
Wir weisen die gesamte Sängerfamilie schon heute auf unser Stiftungsfest am Samstag ,dem 14. Januar, 20.00 Uhr, im Vereinslokal hin.
Entgegen der Bekanntgabe im Rundschreiben führen wir die diesjährige Winterwanderung nunmehr am Samstag, dem 21. Januar 1984 durch.
Zu den beiden Veranstaltungen laden wir alle Mitglieder mit ihren Familien, sowie die Freunde des Vereins, recht herzlich ein.
Möhnenverein Eitelbom
Zur Generalversammlung am 13. Januar 1984 im „Westerwälder Hof" lädt der Elferrat alle Möhnen recht herzlich ein. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen, da jetzt wieder bezügl. der Fastnacht einiges zu besprechen ist.
Westerwaldverein Eitelbom
Wir machen nochmal auf unsere Halbtagswanderung - rund um die Sporkenburg - aufmerksam.
Treffpunkt: Augst-Schule Neuhäusel/Eitelborn, 8.1.84,
13.00 Uhr. Länge der Strecke ca. 12 Kilometer.

