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Montabaur 11/1/84

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und die wassergebundene Decke streckenweise zerstört.

' Hier liegt entweder Dummheit oder Bösartigkeit vor. Eine jugend­liche Reiterin aus Neuhäusel wurde uns bereits namhaft ge­macht.

Das Forstamt wird jeden Reiter oder dessen Erziehungsberech­tigten zu Schadenersatz heranziehen, wenn dieser Weg erneut beritten wird.

Wir bitten die Bevölkerung um Mithilfe.

Das Gleiche gilt für Moped- und Motorradfahrer.

Kalter-Bach-Stausee an der Straße Neuhäusel-Hillscheid Der Kalter Bach-Stausee an der Straße Neuhäusel-Hillscheid friert im Mittelteil nicht fest zu. Es wird daher eindringlich davor gewarnt, die anscheinend feste Eisfläche zu betreten.

Vor allem sollten Eltern ihre Kinder vor der Gefahr des Einbre­chens warnen. Bei einer Tiefe bis zu 2 m ist Rettung kaum mög­lich. Jedes Betreten erfolgt auf eigene Gefahr !

SIMMERN:

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungs- und GrünordnungsplanesSieben­born" der Ortsgemeinde Simmern

Offenlage nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Ortsgemeinderat von Simmern hat am 23.8. und 15.11.83 beschlossen, den BebauungsplanSiebenborn" zu ändern und jjden Grünordnungsplan der Bebauungsplanänderung anzupassen.

Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text u.Begründung _ liegt gern. § 2a Abs 6 BBauG in der Zeit V- vom 16. Januar 1984 bis 16. Februar 1984 - jeweils während der Dienstzeit (montag , mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 - 12.30 und 13.30 -16.00 Uhr sowie diens­tags von 7.30 -12.30 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) bei der Ver^ bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer Platz 2 sowie nachrichtlich bei der Ortsgemein­de Simmern während den ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Orts­gemeinde Simmern mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Die Bebauungsplanänderung hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

,'^1. Das Flurstück Nr. 28 (Flur 1) wird als eingeschränktes Ge- ^ werbegebiet (GE (E) ausgewiesen mit folgender Festsetzung:

Zulässig sind: Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesent- -k rtich stören, sowie Lagerplätze, Lagerhäuser und Anlagen gern.

§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3 der Baunutzungsverord­nung".

2. Im Bereich des Gewerbegebietes werden die Grundflächen­zahl (GRZ) und Geschoßflächenzahl (GFZ) einheitlich fest­gesetzt auf:

GRZ = 0,8 GFZ =1,6

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3. Im ausgewiesenen Dorfgebiet (MD) wird eine Mindestdach­neigung von 15 ° festgesetzt.

4. Für den bisher als -ewerbegebiet (GE) n und Mischbaufläche (Ml) zwischen der Siebenborn- und der Georgenstraße ausge­wiesenen Bereich wird eine Umwandlung von GE bzw. Ml

in allgemeines Wohngebiet () vorgenommen und entspre­chende Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (u.a. Einzel- und Doppelhäuser zulässig (ED), GRZ = 0,4, GFZ = 0,8) getroffen.

5. Im südlichen Bereich des Flurstückes Nr. 45/2 (Flur 1) wird die Nutzungsgrenze zwischen dem MD-Gebiet und dem neu ausgewiesenen WA-Gebiet in östlicher Richtung verschoben.

6. An der westlichen Grenze des WA-Gebietes im Bereich der Flurstücke Nr. 37/3 und 38/2 wird eine Fläche für den Ge­meinbedarf ausgewiesen.

7. Zwischen der Siebenobrn- und der Goergenstraße wird zur Erschließung neu zu schaffender Baugrur.dslücke eine Er- schließungsstraße in Form eines verkehrsberuhigten Berei­ches ausgewiesen.

8. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufge­nommen:

1.Im GeGebiet sind außerhalb der überbaubaren Fläche keine baulichen Anlagen zulässig".

2.Bauvorhaben des Flurstückes Nr. 26 innerhalb des Schutz­streifens der 20 KV-Freileitung sind vor Erteilung der Bau­genehmigung mit dem Versorgungsträger abzustimmen".

9. Durch die Umwandlung des GE- bzw. Mi-Gebietes in ein WA-Gebiet ist die Ausweisung überbaubarer Grundstücks­flächen erforderlich.

10.Insbesondere im Bereich der Flurstücke Nr. 38/1,39/1,39/2, 39/3, 41 und 42 (Flur 1 ) werden die überbaubaren Flächen geringfügig geändert.

11 .Der Grünordnungsplan wird der Bebauungsplanänderung angepaßt.

Der Geltungsbereich des BebauungsplanesSiebenborn" wird im groben wie folgt begrenzt:

im Norden: von den Wegeparzellen Nr. 24 und 29 im

GemarkungsteilUnten auf der Rest", dem Flur stück Nr. 34 (Flur 10) im GemarkungsteilDie Hölscheter Wiesen", der Wegeparzelle Nr. 156 und der Mitte des Flurstückes Nr. 158/3 (Flur 2),

im Osten: von der Kreisstraße Nr. 115 (tlw.) und von der

Kreisstraße Nr. 113 (Hauptstraße)

im Süden: von den Flurstücken Nr. 79 und 92

im Westen: von dem Flurstück Nr. 88, dem Wirtschaftsweg Nr. 7, den Flurstücken Nr. 5,4, 11, dem Wirt­schaftsweg Nr. 16, dem Wirtschaftsweg in Ver­längerung der Goergenstraße und den Wegepar­zellen Nr. 22 und 23.

Simmern, 3.1.1984

Schneider, Ortsbürgermeister

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EITELBORN:

MGV ..Mozart 1880 e.V.

Die erste Chorprobe des neuen Jahres findet am Montag, dem 9. Januar zur gewohnten Zeit statt.

Wir weisen die gesamte Sängerfamilie schon heute auf unser Stiftungsfest am Samstag ,dem 14. Januar, 20.00 Uhr, im Ver­einslokal hin.

Entgegen der Bekanntgabe im Rundschreiben führen wir die diesjährige Winterwanderung nunmehr am Samstag, dem 21. Januar 1984 durch.

Zu den beiden Veranstaltungen laden wir alle Mitglieder mit ihren Familien, sowie die Freunde des Vereins, recht herzlich ein.

Möhnenverein Eitelbom

Zur Generalversammlung am 13. Januar 1984 imWester­wälder Hof" lädt der Elferrat alle Möhnen recht herzlich ein. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen, da jetzt wieder bezügl. der Fastnacht einiges zu besprechen ist.

Westerwaldverein Eitelbom

Wir machen nochmal auf unsere Halbtagswanderung - rund um die Sporkenburg - aufmerksam.

Treffpunkt: Augst-Schule Neuhäusel/Eitelborn, 8.1.84,

13.00 Uhr. Länge der Strecke ca. 12 Kilometer.