Montabaur 27 / 52 / 83
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OBERELBERT
Gründungsversammlung Jagdgenossenschaft Oberel- bert/Untershausen
Die Niederschrift über die Gründungsversammlung der Jagdgenossenschaft Obereibert/Untershausen vom 29.9.1983 liegt mit der am 13.12.1983 an der Unteren Jagdbehörde genehmigten Satzung der Jagdgenossenschaft Oberelbert/Untershausen öffentlich aus.
Die Unterlagen können in der Zeit vom 2.1.1984 bis 19.1.
1984 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur in Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, während der Dienststunden eingesehen werden.
Weyand, Jagdvorsteher
Verloren und Gefunden
Ein Schlüsselbund mit Anhänger wurde in der Waldstraße gefunden. Der Verlierer kann sich den Fundgegenstand am Bürgermeisteramt abholen.
Weyand, Ortsbürgermeister
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JBERELBERT
SV Oberelbert, Abt. Tennis - Terminvoranzeige: - per diesjährige Jahresabschluß soll am 14.1.84 durchgeführt verden. Wir bitten, den Termin vorzumerken.
Schluckimpfung gegen Kinderlähmung
Mittwoch, 11.1.1984, 17.40 Uhr im Umkleidehaus am Sportplatz.
Wanderfreunde Oberelbert
Gemütliches Treffen der Kinder der Wanderfreunde Oberelbert, am 30.12.83 im Gasthaus Borchard gegen 16.00 Uhr.
WELSCHNEUDORF Freiwillige Feuerwehr
Für die aktiven Feuerwehrmitglieder mit Frauen findet am Freitag, dem 30.12.83 die diesjährige Weihnachtsfeier statt.
JJie Feier beginnt um 20.00 Uhr im ehemaligen Jugendraum.
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HOLLER
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Holler vom 8.12.1983
HAUUNGS- UND KULTURPLAN 1984 BESCHLOSSEN Einstimmige Zustimmung fand der vorgelegte Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1984. Dieser Plan beinhaltet Einnahmen von insgesamt 98.558,- DM und sieht Gesamtausgaben von 101.220,-- DM vor. Mithin wird nach den gegenwärtigen Berechnungen von der Erwirtschaftung eines Fehlbetrages von ca. 2.700,- DM ausgegangen. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 1.035 fm festgesetzt und teilt sich wie folgt auf:
175fm Eiche,
285 fm Buche,
385 fm Fichte,
190 fm Kiefer.
AUFSTELLUNG EINES BEBAUUNGSPLANES FÜR DEN GEMARKUNGSBEREICH "UNTER DEM DORF" BESCHLOSSEN
Mehrheitlich beschloß der Rat im Gemarkungsteil "Unter dem Dorf" einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich soll wie folgt umgrenzt werden:
Im Norden: von den Flurstücken 733 (teilw.), 747 (teilw.), 746 (teilw.), 790 (teilw.), 791 (teilw.), 795 (teilw.), 794 (teilw.).
Im Osten: von der Wegeparzeile Nr. 3455 (Verlängerung
der Gelbachstr.); der Geltungsbereich führt dann an der Grenze der Flurstücke 1752 und 1751, an den westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1706, 1692 entlang bis zur Waldstraße und im weiteren Verlauf zur Gelbachstraße.
Im Süden: von der Gelbachstraße und Bachstraße.
Im Westen: von der Landesstraße Nr. 326 (Hauptstraße).
An den Verbandsgemeinderat wurde die Bitte gerichtet, die noch nicht im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen dieses voraussichtlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes in die nächste Novellierung einzubeziehen.
Mit den Planungsarbeiten wurde die Kreisplanungsstelle beauftragt.
Die Entscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde wie folgt begründet:
1. Art und Maß der Bebauung in der Innenbereichslage sollten festgesetzt werden.
2. Eine Arrondierung des Ortsrandes soll festgelegt werden, um hierdurch die Baulücken zu schließen, den Problemen der Randbereiche zu begegnen und einer ungeordneten baulichen Entwicklung entgegenzuwirken.
3. Es sollen die planungsmäßigen Voraussetzungen einer Friedhofserweiterung geschaffen werden.
4. Es sollen evtl. Lösungsmöglichkeiten infolge der starken Frequentierung der L 326 aufgezeigt werden.
5. Es soll evtl, die Schaffung eines Ortszentrums ermöglicht werden.
6. Ortsansässigen Gewerbebetrieben soll die Möglichkeit zur Aussiedlung eingeräumt werden.
7. Grünbereiche sollen sicher gestellt werden.
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER VERBANDSGEMEINDE ZUGESTIMMT
Einstimmig beschloß der Rat eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Verbandsgemeinde, abzuschließen. Diese hat zum Inhalt, die Regelung über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Kostenerstattung für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen und -wegen. Dies bedeutet zum einen eine Festschreibung einer bislang schon geübten Praxis, entsprechend der sich die Ortsgemeinden bereits seit 1975 mit einem Anteil von 25 % an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Kanalleitungen beteiligen. Damit soll der Anteil der Ortsgemeinden für die Oberflächenentwässerung der Fahrbahnen abgegolten werden. Neu hinzugetreten ist die Regelung wonach sich die Gemeinden auch an den Unterhaltungskosten für die Kanalleitungen beteiligen. Hierzu wurde vereinbart, daß sich jede Ortsgemeinde mit einem Beitrag von 1,50 DM je lfdm. Straßenlänge an den Kosten der Oberflächenentwässerung zu beteiligen hat. Gleiche Regelungen gelten auch beim Land und Kreis, die für klassifizierte Straßen (Ortsdurchfahrten) einen Unterhaltungsbeitrag von 1,70 DM bzw. 1,50 DM pro lfdm. Straße vereinbart haben. Durch den etwas niedriger angesetzten Unterhaltungsbeitrag für Gemeindestraßen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Landes- und Kreisstraßen in der Regel breiter sind als Gemeindestraßen.
Für die Gemeinde bedeutet dies eine jährliche Kostenbelastung von ca. 5.800,-- DM. Hierzu erfolgte der Hinweis, daß sich aufgrund von organisatorischen Veränderungen im Haushalt der Verbandsgemeinde - der Sektor Kanalbau wird aus dem Haushalt ausgegliedert und künftig in Form eines Eigenbetriebes

