Montabaur
24 / 52 / 83
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung Nentershausen geltend gemacht worden ist.
Nentershausen, 23.12.1983 gez. Perne, Ortsbürgermeister
Grundschule in die Umgebung zu gewährleisten, die umgebende gewerbliche Baufläche in die Bebauungsplanänderung einbezogen werden und'teilweise in eine Wohnfläche umgewandelt werden.
In der Sitzung am 16.12.1983 wurde nunmehr ein Planentwurf vorgelegt. Hierzu erklärte der Rat seine einstimmige Zustimmung. Anschließend wurde beschlossen, die Bürgerbeteiligung durchzuführen. Dies soll in der Form erfolgen, daß der Entwurf für einen Zeitraum, vom 2 Wochen beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingesehen werden kann.
Der Zeitpunkt, ab welchem die Offenlage erfolgt, wird noch durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben. Desweiteren wurde dom Rat an die Kreisplanungsstelle der Auftrag erteilt, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange einzuleiten.
Fortsetzung des Berichts über die Gemeinderatssitzung in Nentershausen vom 16.12.1983
Gewährung von Zuschüssen
Tn der Ausgabe Nr. 51 des Wochenblattes wurde bereits über einige Entscheidungen des Rates berichtet. Hierbei erfolgte u.a. auch ein erläuternder Bericht zum Haushaltsplan 1984.
Im Rahmen der Diskussion zur Verabschiedung des Haushaltsplanes bzw. der Haushaltssatzung 1984 wurde vom Rat noch folgende Entscheidungen getroffen:
a)
b)
c)
d)
Zuschuß an Karnevalsverein "Kornblumenblau" zur Gestaltung des Fastnachtszuges 1984 (600,- DM),
Zuschuß an den Spielmannszug anläßlich des 25jährigen Jubiläums (500,- DM)
sofortige Auftragsvergabe zur Anbringung eines Tores am Friedhof
für die übrigen im Investitionskatalog 1984 enthaltenen Maßnahmen erhielt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur den Auftrag, umgehend diese Arbeiten auszuschreiben, damit bereits frühzeitig vom Rat die Einzelaufträge vergeben werden können.
Beschlüsse zu verschiedenen Bebauungsplanverfahren Insgesamt 6 Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Sitzung befaßten sich mit Entscheidungen zu einzelnen Bebauungsplanverfahren. Nachstehend werden einige dieser Entscheidungen wiedergegeben.
a) Änderung des Bebauungsplanes "In den Wölfen" - "Am hohen Rain"
b) Bebauungsplanverfahren "Pfadfeld/Wiesenmorgen"
Zum genannten Bebauungsplanverfahren standen unter zwei Tagesordnungspunkten in der Sitzung am 16.12.1983 Entscheidungen des Rates an. Zunächst war über die vorgetragenen Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der Offenlage nach § 2a Abs. 6 BBauG vorgetragen wurden,zu entscheiden. Es lagen hierzu seitens der Verbändsgemeindeverwaltung Montabaur , der KEVAG Koblenz sowie von 8 Grundstückseigentümern im Bebauungsplanbereich Aussagen vor. Zu jeder einzelnen wurde Stellung bezogen. Im Anschluß daran stimmte der Rat dem Bebauungsplanentwurf,nachdem die Bedenken und Anregungen - denen im vorangegangenen Tagesordnungspunkt stattgegeben wurde - im Plan Berücksichtigung gefunden haben, in der vorgelegten Form zu.
Desweiteren beschloß der Rat die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes mit Text und Begründung gemäß § 2a Abs. 6 BBauG. Diese erneute Offenlage ist erforderlich, da die berücksichtigten Bedenken und Anregungen zu einer Plankorrektur führten.
Zur Entscheidung über den Antrag des Karnevalsvereins ist noch anzumerken, daß dieser die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 800,- DM beantragt hatte. Der Rat verwies jedoch auf einen Grundsatzbeschluß vom November 1981 entsprechend dem die Höhe für die finanzielle Unterstützung zur Ausrichtung von Fastnachtszügen auch für die Folgejahre auf 600,- DM festgesetzt wurde. Aus diesem Grunde beschloß der Rat abweichend vom Antrag des KVK lediglich eine Bewilligung von 600,- DM für 1984.
Mc
we
nei
Au
der
An
§2
zeil
mel
die
ein«
spr<
eint
wm
rühi
gun
verf
teili
N0I
Öffl
Beb liier § 2a
::
c) Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Im Strichen u.a."
Um den Neubau des Feuerwehrgerätehauses auch mit den bebauungsplanrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, wurde beschlossen, den Bebauungsplan " Im Strichen u.a." ' im Bereich des Flurstückes Nr. 3671/2 (Flur 37) dergestalt zu ändern, daß dieses Flurstück als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesei wird. Da durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde sogleich festgelegt, dieses Änderungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Auch in einem der nachfolgenden Tagesordnungspunkte wurde nochmals über eine weitere Änderung des Bebauungsplanes "Im Strichen u.a." entschieden. Die Notwendigkeit hierzu wurde wie folgt begründet:
Der Rat hatte bereits in seiner Sitzung am 15.7.1983 beschlossen, den Bebauungsplan im Bereich der Flurstücke Nr. 80/1 und 80/2 (Flur 13) sowie der Flurstücke Nr. 3664- 3673 (Flur 36) zu ändern. Dieser Änderungsbeschluß stand u.a. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Neubau des Feuerwehrgerätehauses. Weiterhin sollte eine sinnvolle wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke nördlich des geplanten Standortes ermöglicht werden durch Umwandlung von einer privaten Grünfläche/landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche.
Am 15.7.1983 hatte der Rat beschlossen, den o.a. Iridustrie- bebauungsplan zu ändern. Die Notwendigkeit zur Durchführung des Änderungsverfahrens wurde damit begründe^ daß im Bereich des Gewerbegebietes Parzellen gelegen sind, die für den Grundschulstandort vorgesehen sind.
Um die Errichtung der Grundschule zu ermöglichen, müssen daher die bauleitmäßigen Voraussetzungen in Form einer Umwandlung zu einer Fläche für den Gemeindebedarf geschaffen werden. Darüber hinaus soll auch, um eine Einbindung der
Während die Umwandlung der privaten Grünfläche in eine Fläche für den Gemeinbedarf für das Feuerwehrgerätehaus unbedenklich war, ließ sich aufgrund von Bedenken des Gewerbeaufsichtsamtes Koblenz die Ausweisung einer Wohnbaufläche im nördlichen Teil des Änderungsbereiches aus Immissionsschutzgründen nicht ermöglichen. Nachdem nunmehr eine geänderte Entwurfsplanung dem Gewerbeaufsichtsamt zur Kenntnis gegeben wurde, erklärte dieses die Zurücknahme der seinerzeit geltend gemachten Bedenken, da durch das Feuer-
ärO
17.1
anc Oie Nr. Ihi bai t Ei !a A

