Montabaur
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Schaffung eines Steigerwagens durch die Verbandsgemeinde vereinbart.
Auch zu diesem Vertragsentwurf erklärte der Rat seine einstimmige Zustimmung. Nach neusten Informationen - diese waren zum Zeitpunkt der Ratssitzung noch nicht bestätigt - liegt auf Grund einer vom Kreis durchgeführten Ausschreibung ein Angebot eines Privatunternehmers für die Wartung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Gemeinde vor, welches einen günstigeren Preis zum Inhalt hat als das von der Verbandsgemeinde unterbreitete Angebot Es ist daher fraglich, ob unter diesen neuen Gesichtspunkten der vorstehend genannte Vertrag zum Abschluß kommt Iri jedem Falle wird der Rat zu dieser Angelegenheit nochmals gehört werden müssea
Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde zugestimmt
Auch der nächste Tagesordnungspunkt befaßte sich mit dem Abschluß eines Vertrages. Hier wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Ver-- bandsgemeinde dem Rat zur Entscheidung vorgelegt Diese hat zum Inhalt, die Regelung über die Inanspruchnahme vpn Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Kostenerstattung für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen und -wegen. Dies bedeutet zum einen eine Festschreibung einer bislang schon geübten Praxis entsprechend der sich die Ortsgemeinden bereits seit 1975 mit einem Anteil von 25 % an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Kanalleitungen beteiligen. Damit soll der Anteil der Ortsgemeinden für die Oberflächenentwässerung der Fahrbahnen abgegolten werden. Neu hinzugetreten ist die Regelung entsprechend der sich die Gemeinden auch an den Unterhaltungskosten für die Kanalleitungen beteiligen. Hierzu wurde vereinbart, daß sich jede Ortsgemeinde mit einem Beitrag von 1.50 DM je lfdm. Straßenlänge an den Kosten der Oberflächenentwässerung zu beteiligen hat. Gleiche Regelungen gelten auch beim Land und Kreis, die für klassifizierte Straßen (Ortsdurchfahrten) einen Unterhaltungsbeitrag von 1,70 DM bzw. 1.'60 DM pro lfdm. Straße vereinbart haben. Durch den etwas niedriger angesetzten Unterhaltungsbeitrag für Gemeindestraßen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Landes- und Kreisstraßen in der Regel breiter sind als Gemeindestraßen.
Für die Gemeinde bedeutet dies eine jährliche Kostenbelastung von ca. 4.600,- DM. Hierzu erfolgte der Hinweis, daß sich aufgrund von organisatorischen Veränderungen im Haushalt der Verbandsgemeinde - der Sektor Kanalbau wird aks dem Haushalt ausgegliedert und künftig in Form eines Eigenbetriebes geführt - finanzielle Entlastungen ergeben, die sich positiv auf die Neufestsetzung der Verbandsgemeindeumlage für 1984 auswirken. Dies bedingt u.a. eine Senkung des Umlagesatzes , um 2 %, so daß den von der Gemeinde zusätzlich aufzubringenden Mittel, in Form des Unterhaltungsbeitrages Einsparungen bei der zu zahlenden Verbandsgemeindeumlage gegenüberstehen. Gleichlautende Vereinbarungen liegen auch allen übrigen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde einschl. der Stadt Montabaur vor.
Weitere Beschlüsse zum Bebauungsplanverfahren "Erweiterung Neuwiese- Kreuzwiese-Strüthchen"
Der Ortsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 4.8.1983 beschlossen, den o.a. Bebauungsplan aufzustellen. Der Planbereich umfaßt eine Bautiefe entlang der "Alten Straße" und der "Hohe Straße" beginnend vom Einmündungsbereich Alte Str./ Hauptstraße bis zum Einmündungsbereich Hohe Straße/ Lindenstraße.
In der Sitzung am 19.12.1983 wurde nunmehr dem Rat der Bebauungsplanentwurf vorgelegt Hierzu erklärte der Rat einstimmig seine Zustimmung. Weiterhin wurde die Offenlage nebst Text und Begründung gern. § 2a Abs. 6 BBauG beschlossen.
Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Neuwiese - Kreuzwiese - Strüth
ehen Erweiterung" beschlossen
Gleichfalls durch einstimmige Entscheidung wurde vom Rat festgelegt, für den Planbereich des genannten Bebauungsplanes eine Umlegung einzuleiten. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung "Neuwiese - Kreuzwiese - Strüthehen" Erweiterung. Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die verlängerte Lindenstraße, Flurstück 4746/1 ;
im Osten durch die Flurstücke 1947/1 und 1975/1 bis 1987/1 der Flur 20;
im Südosten durch die Flurstücke 1898; 1913/1 und 1921/1 - 1923/1;
im Süden durch die Straße "Am Strüthehen"; im Westen durch die "Hohe Straße" Und im Südwesten durch die "Alte Straße". *
Das Umlegungsgebiet wird in einer Flurkarte, die Bestandteil einer öffentlichen Bekanntmachung bildet nochmals gesondert dargestellt. Zugleich werden die einzelnen Grundstücke, die im Umlegungsgebiet gelegen sind aufgeführt.
Auftrag für Verlegung der 20 Kv-Freileitung entlang der Alte- und Hohe Straße erteilt
Der KEVAG wurde der Auftrag,die entlang der Alte- und Hohe Straße vorhandene 20 Kv-Freileitung durch eine Verkabelung zu ersetzen,erteilt. Die Kosten hierfür werden von der Gemeinde gemäß dem neuen Konzessionsvertrag zur Hälfte übernommen.
In seiner Sitzung am 16.6.1983 hatte der Rat bereits grundsätzlich der Verkabelung zugestimmt. Diese Maßnahme soll für die künftigen Baugrundstücke im Bebauungsplanbereich "Neuwiese - Kreuzwiese - Strüthehen Erweiterung" eine bessere Ausnutzbarkeit schaffen. Vor Ausführung der Maßnahme in 1984 war jedoch noch ein entsprechender Ratsbeschluß nach Kenntnisnahme der damit im Zusammenhang stehenden Kosten (ca. 55.0ÖÜ,- DM) erforderlich.
NENTERSHAUSEN
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Steinbitz" der Ortsgemeinde Nentershausen für das Grundstück Flur 60 Flurstück 29/3 gemäß § 13 des Bundesbaugesetzes (BBauG) hier; Bekanntmachung gern. § 12 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung vom 21.10.1983 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Steinbitz" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
"Im Bereich des Flurstückes Nr. 29/3 (Flur 60) wird die überbaubare Fläche in westlicher Richtung erweitert".
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs- Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während der Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Nentershausen während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG;
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbejgeführt wird.
§ 155 a BBauG;
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung

