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Montabaur 15 / 51 / 83

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MGV "Cacilia" Horbach

Die Jahreshauptversammlung findet am Freitag, dem 6.1.1984, im Vereinslokal statt. Beginn 20.00 Uhr.

TAGESORDNUNG:

1. Begrüßung

2. Totenehrung

3. Bericht des Schriftführers

4. Bericht des Kassierers

5. Bericht der Kassenprüfer

6. Entlastung des Vorstandes

7. Verschiedenes.

Alle Vereinsmitglieder sind zu dieser Versammlung eingeladen.

OBERELBERT

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsge­meinde Oberelbert für das Jahr 1984 vom 14.12.1983

l.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- ardnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durfch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.12.1983 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT

563.000,00 DM 563.000,00 DM

963.000,00 DM 963.000,00 DM

527.850,00 DM

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in der Einnahme aut in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt. § 2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

(Umschuldung 472.000,00 DM Neuverschuldung 55.850,00 DM)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen auf 0,00 DM

53

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1-GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

|b) für die Grundstücke (Grundst. B.) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

[nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 36 ,00 DM

für den zweiten Hund 54 ,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,oo DM GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG: lie n ach § 95 Abs. 3.der Gemeindeordnung für Rheinland- falz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmi- |ung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemein j e Oberelbert für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteilt. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von ' 527.850,00 DM

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

. GRUNDSTEUER für land-und forstwirtschaftliche Hebes. 220 v.H.

Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital

5430 Montabaur, 12.12.1983 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Hebes. 240 v.H.

Hebes. 280 v.H.

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S)

Im Aufträge: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.12.1983 bis 5.1.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Oberelbert, 14.12.1983 Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert

HINWEIS'' Weyand, Ortsbürgermeister

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Oberelbert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9,

BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

WELSCHNEUDORF

Kulturamt Westerburg - Az.: W. IV. 39, H.A. - Öffentliche Bekanntmachung - Schlußfeststellung

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) wird das Flurbe- reiriigungsverfahren Welschneudorf, Westerwaldkreis mit folgen­der Feststellung abgeschlossen.

I. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungspian ist bewirkt.

II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsplan hätten berücksichtigt werden müssen.

III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abge­schlossen.

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlußfeststellung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemein­schaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teil­nehmergemeinschaft erloschen.

GRÜNDE:

Die Ausführung des Flurbereinigurgsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen des Flurbereinigungsplanes berichtigt.Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind fertiggestellt und der Katasterbehörde übergeben worden.

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von der Ortsgemeinde Welschneudorf, die sich zur ünternal- tung dieser Anlagen verpflichtet hat, übernommen.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde geprüft und ab­geschlossen. Der vorhandene Restbestand von rund 5o,oo DM wird nach der Unanfechtbarkeit

der Schlußfeststellung der Ortsgemeinde Welschneudorf über­geben und die Flurbereinigungskasse aufgelöst.

Das Flurbereinigungsverfahren war daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlußfeststellung abzuschließen. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma­chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Wester­burg, Jahnstraße 5, oder wahlweise bei der Bezirksregierung (Obere Flurbereinigungsbehörde) in Koblenz, Stresemannstraße 3 - 5, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Frist nur