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Montabaur 5/51 / 83

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BETRIEBSSATZUNG

für die Verbandsgemeindewerke Montabaur vom 19. Dezember 1983

Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat aufgrund der §§ 24 67 Abs. 1,85 Abs. 2 S. 2 und 92 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigVO) vom 18.9.1975 (GVBI. S. 381, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 19. Dez. 1983 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

GEGENSTAND UND ZWECK DES EIGENBETRIEBES

(1) Das Wasserwerk und die Einrichtungen zur Abwasserbeseiti­gung der Verbandsgemeinde Montabaur werden zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt, der nach der Eigenbetriebs­verordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt wird.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es

a) die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke im Verbandsgemeindegebiet sicherzustellen,

b) Abwasser, insbesondere Schmutz- und Regenwasser von den in der Verbandsgemeinde gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.

Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.

(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§2

NAME DES EIGENBETRIEBES Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Montabaur"

§3

STAMMKAPITAL

Das Stammkapital beträgt 10.000.000,- DM

Davon werden zugeordnet:

1. dem Wasserwerk 5.000.000,--DM,

2. dem Abwasserwerk 5.000.000,--DM.

§4

AUFGABEN DES VERBANDSGEMEINDERATES Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsver­ordnung Vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können, insbesondere über

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die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Ver­wendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Jah­resverlustes sowie die.Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten sowie der Werkleitung, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß im Rah­men der für die Prüfung des Eigenbetriebes geltenden be­sonderen Vorschriften,

die Zustimmung zur Bestellung des Werkleiters die Rückzahlung von Eigenkapital die Aufstockung von Eigenkapital die Satzungen,

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife des Wasserwerkes, die mittel- und langfristigen Planungen, die Gewährung von Darlehen der Verbandsgemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Verbands­gemeinde,

die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für di&Lieferungen und Leistungendes Verbandsgemeinde- Werkes im Bereich der Wasserversorgung,

Änderungen der Rechtsform des Eigenbetriebes.

§ 5

WERKSAUSSCHUSS

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß. Die Mitglieder des Werksausschus­ses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Er - fahrung besitzen.

(2) Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigen­betrieb gehört, führt im Werksausschuß mit Stimmrecht den Vorsitz.

(3) Die Werkleitung hat an den Beratungen des Werksaus­schusses teilzunehmen; sie ist berechtigt und auf Verlan­gen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegen­stand darzulegen.

§6

l AUFGABEN DES WERKSAUSSCHUSSES

(1) Der Werksausschuß bereitet die den Eigenbetrieb betref­fenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates (§ 4) vor.

Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegen­heiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

(2) Der Werksausschuß legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 4 der Ver­bandsgemeinderat zuständig ist oder die nicht zum Auf­gabenbereich des zuständigen Beigeordneten oder der Werkleitung gehören.

Der Werksausschuß entscheidet insbesondere über:

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwen­dungen {§ 17 Abs. 3 EigVO) sowie die Zustimmung zu Mehrausgaben nach § 18 Abs. 5 EigVO, wenn letztere im Einzelfall 50.000,- DM überschreiten,

2. den Abschluß von Verträgen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. Bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Vergabe von Aufträgen durch den Eigenbetrieb gilt

die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Verbands­gemeinde Montabaur in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

3. Erlaß von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche jeder Art, wenn sie im Einzelfall 5.000,- DM überstei­gen,

4. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von Vergleichen, wenn der Streitwert 10.000,- DM übersteigt,

5. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit für deren Entscheidung nicht der Verbandsge­meinderat, der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbe­reich der Eigenbetrieb gehört, oder die Werkleitung zuständig ist.

(3) Zuständig für die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höhe­ren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns ist der Haupt- und Finanzausschuß der Verbandsgemeinde.

Der Werksausschuß soll vor diesen Entscheidungen gehört werden.

§7

BEIGEORDNETER MIT GESCHÄFTSBEREICH

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werklei­tung und der Bediensteten des Eigenbetriebes. Der Bei­geordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Beigeordnete kann der Werkleitung Einzelweisungen erteiien, wenn dies zur Sicherstellung der Gesetzmäßig­keit, zur Wahrung wichtiger Belange der Verbandsgemeinde,