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Montabaur 6/51/83

der Einheit der Verwaltung oder der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig ist.

(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören. ,

§8

WERKLEITUNG

(1) Der Bürgermeister bestellt einen Werkleiter und einen Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit den Beigeordneten, in dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb fällt, und mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

(2) Der Werkleiter leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigen­betriebsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Ver­bandsgemeinderates und des Werksausschusses sowie der Weisungen des zuständigen Beigeordneten nach § 7 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Er vollzieht die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, des Werksausschusses und die Ent­scheidungen des Beigeordneten in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

Ihm obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung dazu gehören

1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,

2. der Einsatz des Personals,

3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten

4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirt­schaftlichen Lagerhaltung,

5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresab­schlusses und des Jahresberichtes,

6. der Abschluß von Vetträgen im Rahmen der laufenden Betriebsführung

7. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaft 5 - planes sofern nicht nach der Ausschreibungs- und Ver­gabeordnung der Verbandsgemeinde der Werksausschuß zuständig ist,

8. die Stundung von Förderungen sowie der Erlaß von For­derungen und der Verzicht auf Ansprüche jeder Art bis zu 5.000,- DM. Vorder Entscheidung über den Stun- dungs- oder Erlaßantrag ist die Zustimmung des Beige­ordneten (§ 7) einzuholen.

(3) Der Werkleiter ist für die ordnungsgemäße und wirtschaft­liche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Er hat dem Beigeordneten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresbeschlusses, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihn im Rahmen seiner Unterrichtungspflicht nach § 8 Abs. 4 zum 30.6.

und zum 30.9 über die-Entwicklung der Erträge und Auf­wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögenspla­nes schriftlich zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes bis zum 30.6. und 30.9. ist auch der Werksausschuß schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Werkleiter hat den Beigeordneten über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrich­ten.

(5) Der Werkleiter ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Eigenbetrieb beschäftigt sind.

§9

VERTRETUNG DES EIGENBETRIEBES

(1) . Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigen­betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Für Erklärungen, durch die die Verbandsgemeinde für den Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, gilt § 49 GemO ent­sprechend, dabei gelten Geschäfte der laufenden Betriebs­führung als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 3 GemO.

(3) Der Beigeordnete (§ 7 ) macht den Kreis der für den Eigen­betrieb Vertretungsberechtigten und evtl. Beauftragten

öffentlich bekannt. Dabei ist der Umfang ihrer Vertretungs­macht anzugeben. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auch anzugeben, ob und in.welchem Umfang sonstige Mitar­beiter für den Eigenbetrieb Zeichnungsbefugnisse besitzen.

§ 10

BEDIENSTETE DES EIGENBETRIEBES

(1) Der Werkleiter legt für jedes Wirtschaftsjahr den Ent­wurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Eigen­betriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch den Verbandsgemeinderat bedarf. Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Verbandsgemeinde aufgenommen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachricht­lich angegeben.

(2) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 11

WIRTSCHAFTSJAHR, WIRTSCHAFTSPLAN, KASSEN-

FOHRUNG

(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalender­jahr.

( 2 )

Der Wirtschaftsplan ist vom Werkleiter aufzustellen und spätestens 2 Monte vor Beginn des Wirtschaftsjahres über | den zuständigen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung im Werksausschuß dem Verbandsgemein rat zur Feststellung vorzulegen.

(3)

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbe­triebes werden in Abstimmung mit der Kassenlage der Verbandsgemeindekasse angelegt; dabei ist sicherzutellenl daß sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügunj stehen.

§12

JAHRESABSCHLUSS Der Werkleiter hat den Jahresabschluß und den Jahresbericht bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluß des Wirtschafts­jahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Beigeord­neten dem Werksausschuß vorzulegen.

§13

LEIßTUNGSAUSTAUSCH

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Verbandsgemeindewerkes und des Abwasserwerkes untereinander sowie an die Verbandsgemeinde, Ortsge­meinden oder sonstige Eigenbetriebe, Einrichtungen und Eigengeseilschaften sind angemessen zu vergüten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann Wasser für FeuerJoschzwej für Zwecke der Reinigung von Straßen und Abwasseranl lagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen uil für Friedhöfe unentgeltlich oder verbilligt geliefert wer-l den; Anlagen für die Löschwasserversorgung können unj entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

§ 14

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 1.1.1984 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für das Verbandsl ur 1 gemeindewerk Montabaur vom 29.7.1976 außer Kraft.p' u

5430 Montabaur, 19. Dez. 1983 Verbandsgemeinde Montabaur Dr. Possei - Dölken, Bürgermester

GENEHMIGT:

gemäß § 85 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz Montabaur, den 19.12.1983 Kreisverwaltung des Westerwaidkreises I.V. Dünnes, Regierungsdirektor.