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Montabaur 19/50/83

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Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlich­keiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.

(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegen­stände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten zu melder

(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

§7

ORDNUNG DES BENUTZUNGSBETRIEBES | (1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Ver­eine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verant­wortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde nament­lich zu benennen.

(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Neben­räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

!5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.

|6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestell­ten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der je­weilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das glei­che gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.

Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benut­zung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

|7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Ge­tränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren

|8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzu­geben.

i Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Geträn­ken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Binding- Brauerei und der Ortsgemeinde Niedererbach bestehende Vertrag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Ver­anstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

0) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstal­tung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibe- hördeder Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Koblenz.

1) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nut­zung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen.

Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließeo.

||2) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung r (Festveranstaltung) mit oder ohne Benutzung der Schank­anlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Ein­richtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§8

rfFANG UND VORAUSSETZUNGEN DER KOSTENFREIEN

enutzung

Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Vereinen und Gruppierun­gen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Orts­gemeinde haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verun­reinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

FESTSETZUNG DER MIETE

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Be­nutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstal­tungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für ge­werbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindeper­sonal gestellt wird, einen Mietzins von 250,- DM.

Für Glasbruch und sonstige Schäden am Inventar muß der Veranstalter aufkommen.

2. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedin­gungen eine Miete von 300,- DM pro Tag für die Halle zu zahlen.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 500,- DM zu zahlen.

4. Bei Inanspruchnahmeder Halle im Rahmender Bei­setzung ist ein Mietzins von 100,- DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Orts­gemeinde Niedererbach wird ein Mietzins pro Tag von 160,- DM erhoben. Für jeden weiteren Tag sind 50,- DM zu entrichten.

5. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuh­lung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbei­trag von 150,- DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 150,- DM zu zahlen.

6. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuch­tung und Wasser, sowie die Inanspruchnahme des Haus­meisters abgegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeinde­kasse bei der Kreissparkasse Westenwald Nr. 500 017,

der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckeszugunsten der Ortsgemeinde Niedererbach Haushaltsstelle 761.140 zu überweisen.

Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung

eine Vorauszahlung verlangen.

§ 10 HAFTUNG

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle und sonstigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle