Einzelbild herunterladen

Montabaur 20 / 50 / 83

(Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haf­tungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Be­auftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammen­hang mit der Benutzung der überlassenen Räume und

Geräte und der Zugänge zu den Räumen and Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungs­ansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentüme­rin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. §

836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemein­de an den überlassenen Einrichtungen , am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(7) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benut­zungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2 ).

§ 11

INKRAFTTRETEN

Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend ab 1.9.1983 in Kraft.

Niedererbach, 7.12.1983 Oftsgemeinde Niedererbach Zey, Ortsbürgermeister

Frauengemeinschaft Niedererbach

Allen, die uns mit ihrem Besuch sowie auch mit ihrer Spende

bei unserem Basar unterstützten, sagen wir herzlichen Dank.

NOMBORN:

Kauf von Weihnachtsbäumen

Da im Gemeindewald Nomborn auch in diesem Jahr keine Weihnachtsbäume geschlagen werden können, bitte ich die Interessenten, sich anderweitig einen Weihnachtsbaum zu kaufen.

Sollte wider Erwarten jemand im Gemeindewald unerlaubter Weise einen Baum holen, so muß er mit einer Anzeige rechnen. Bendel, Ortsbürgermeister

Weitere Beschlüsse zur Fortführung des Änderungsver­fahrens für den BebauungsplanOrtslage

Der Ortsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 18.7.83 be­schlossen, den BebauungsplanOrtslage" in folgenden Punkten zu ändern:

1. Die Kreisstraße 162 sofl im Bereich der Flurstücke Nr. 91 und 92 eine geänderte Trassenführung erhalten.

2. Im Bereich der Flurstücke Nr. 91 und 92 soll die bisherige Ausweisung als öffentliche Grünfläche entfallen. Dort soll eine bebaubare Grundstücksfläche ausgewiesen werden.

Der Einleitung des Änderungsverfahrens liegt folgender Sachver­halt zugrunde:

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan sah vor, daß im Zuge des Ausbaues der Ortsdurchfahrt K 162 die baulichen Anlagen auf dem Flurstück Nr. 91 abgerissen werden sollten. Durch die Bebauungsplanänderung wird eine andere Trassenführung für den genannten Bereich möglich, so daß nunmehr die baulichen Anlagen erhalten werden können, die Sichtverhältnisse verbes­sert und nur geringe Gebäudeflächen beansprucht werden.

In der Sitzung am 7.12.1983 wurde nunmehr dem Rat der ge­änderte Plan zur Kenntnisnahme und Zustimmur)g vorgelegt.

Der Rat erklärte einstimmig seine Zustimmung zum Änderungs­plan und beschloß zugleich die Offenlage des Deckblattes zum Bebauungsplan nebst Text und Begründung gemäß § 2a Abs. 6 BBauG.

Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Ab­wasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeinde- fj Straßen und -wegen zugestimmt Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat seine Zustimmung | zum Abschluß der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verein­barung mit der Verbandsgemeinde.

Der Abschluß dieser Vereinbarung wird erforderlich, da die Verbandsgemeinde Montabaur für 1984 zu organisatorische Veränderungen im Bereich der Abwasserbeseitigung vorgesehen hat. So ist zum Beispiel die haushaltsmäßige Trennung dieses Bereiches vom Gesamthaushalt der Verbandsgemeinde vorge­sehen, so daß nunmehr Einnahmen und Ausgaben gesondert nachzuweisen sind. Dies erfordert, um eine Finanzierbarkeit der Maßnahme zu gewährleisten,zwischen den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenanteile der Vertragspartner bei Ausführung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsmaßnahmen. Bestandteile der Vereinbarung bilden:

a) die Festschreibung einer bislang schon geübten Praxis entsprej chend der sich die Ortsgemeinden mit einem 25%igen Anteil an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Kanal] leitungen beteiligen und

b) die Kostenbeteiligung der Ortsgemeinden an den laufenden Kosten zur Unterhaltung der Kanalleitungen. Diese Regelung ist neu hinzugetreten und sieht vor, daß die Gemeinde einen Pauschalsatz von 1,50 DM pro laufender Meter Straße als Unterhaltungsbeitrag leistet. Für die Ortsgemeinde Nomborn bedeutet dies eine jährliche Kostenbelastung von ca.

4.000,- DM.

Weitere Bestandteile der Vereinbarung bilden Regelungen über die Gestattung zur Durchführung von Baumaßmahmen, sowie über die Unterhaltungsverpffichtung für diese Anlage.

Gleichlautende Vereinbarungen werden auch den übrigen Orts­gemeinden in der Verbandsgemeinde einschl. der Stadt Mont; zur Entscheidung vorgelegt.'Durch die Umverteilung der Koster werden positive Auswirkungen für die Festsetzungen der Verbaj gemeindeumlage erwartet, d.h. dem zusätzlich von der Ortsge­meinde zu tragenden Anteil für die Unterhaltung der Straßenbe leuchtungsanlage werden Entlastungen bei der zu zahlenden Vs bandsgemeindeumlage gegenüberstehen.

Abschluß eines neuen Konzessionsvertrages mit der Kev^g, sowie Übertragung der Aufgabe zum Bau sott zur Wartung und Unterhaltung der Straßenbeleuch­tungsanlage auf die Verband ^gemeinde zugestimnit Nach langwierigen Verhandlungen zwischen Kreis und der Kevag wurde Einigkeit über die Neugestaltung der Konzessiv vertrüge erzielt. Die ausgehandelten neuen Konditionen wurdtj in einem Vertrag zusammengefaßt und dem Ortsgemeinderat j zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu erging der Hinweis, daß dieser neue Vertrag "für die Ortsgemeinde im Westerwaldkreil wesentliche Vorteile - finanzieller Art - bringt. Es wurde daraif verwiesen, daß

1. die Konzessionsabgabe für allgemeine Tarife von 1,5 auf j 10% erhöht wird,

2. die Konzessionsabgabe für Sonderabnehmer von bisher 1 % auf 1,5% erhöht wird.