Montabaur 18/50/83
20.000,-* DM zu zahlen sein.
Zusätzliche Mittel waren bereitzustellen für die Einstellung eines Hausmeisters für die Dorfgemeinschaftshaile sowie Ankauf von Heizöl für dieselbe. Im Wirtschaftsbetrieb Forst wurden ebenfalls zusätzliche Ausgabemittel zur Verfügung gestellt (+ 25.111,“ DM), damit es auf der Einnahmenseite zu erheblichen Mehreinnahmen (+ 49.326,-- DM) bei Holzverkäufen kommen konnte. Darüber hinaus zeichnen noch Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer für keine positive Entwicklung im Unterabschnitt 900 verantwortlich. Nach Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt ergibt sich ein Zuführungsbetrag zum Vermögenshaushalt von 100.000,-- DM. Der nunmehr dem Vermögenshaushalt zuzuführende Betrag liegt um 55.000,-- DM über dem im ursprünglichen Haushaltsplan vorgesehenen Ansatz. Diese positive Entwicklung wirkt sich auch aus auf die freie Finanzspritze der Ortsgemeinde. Unter Berücksichtigung der Veränderten Situation errechnet sich mit 109.000,-- DM Überschuß eine Summe als echte freie Finanzspritze in 1983, die der Ortsgemeinde eine sehr solide Leistungsfähigkeit bescheinigt.
Die Veränderungen im Vermögenshaushalt bezogen sich auf Baukostensteigerungen bei der Maßnahme „Bau des Dorfgemeinschaftshauses" (+110.000,-- DM). Bereits die vorgenommenen Auftragsvergaben ließen erkennen, daß die ursprünglichen Haushaltsmittel nicht ausreichend sein würden. Auch führten insbesondere nicht vorhersehbare Arbeiten an der bereits vorhandenen Bausubstanz zu diesem Ausgabenanstieg. Bei der Anschaffung von beweglichem Mobiliar für das Dorfgemeinschaftshaus können hingegen 21.000,- DM eingespart werden. Weiterhin wurden im Vermögenshaushalt noch fürrfolgende Ausgaben Mittel bereitgestellt:
1. Beteiligung der Ortsgemeinde an den Kosten des Erweiterungsbaues am Kindergarten in Nentershausen
2. Auswechslung eines Holzmastes an der 20 KV Freileitung Görgeshausen Niedererbach
3. Anschaffung eines Rasenmähers
4. Erwerb von Grundstücken; Notariatskosten, Umschreibungsgebühr.
Die Finanzierung dieser Mehrausgabe stellt sich wie folgt dar:
1. Zusätzliche Einnahmen aus der Eigenschadenversicherung von 16.000,- DM können veranschlagt werden.
2. An Spenden anläßlich der Einweihung des Dorfgemeinschafts- hauses kamen 1.500,-'DM.
3. Die erhöhte Zuführung vom Verwaltungshaushalt (100.000,- DM) wurde veranschlagt.
4. Eine Rücklagenentnahme von 1.000,-- DM ist vorgesehen.
5. Aufstockung des Darlehensbedarfes (Neuverschuldung) auf 235.500,- DM.
Der Rat stimmte den vorgelegten Plänen bzw. der Satzung einstimmig zu.
öffentliche Bekanntmachung Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshalle in der Ortsgemeinde Niedererbach
§ 1
ALLGEMEINES
Die Dorfgemeinschaftshalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Trägerschaft der Orfsgemeinde Niedererbach. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.
§2
ART UND UMFANG DER GESTATTUNG
(1) Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen.
Sie erfolgt durch schriftl. Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines
Benutzungsvertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.
(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 - 5 lösen keine Entschädigungsverpf lichturig aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
HAUSRECHT
Das Hausrecht an der Halle steht der Ortsgemeinde sowie den
von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§4
UMFANG DER BENUTZUNG
(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesangproben etc.) wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeitim Einzelfall entscheidet dieprts- gemeinde.
§5
BENUTZERPLAN
(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des §; 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen I
zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge vonl Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft. I
§6 I
PFLICHTEN DER BENUTZER I
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besorl
derer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sichI aus dieser Benutzungsordnung. I
(2) Die Benutzer müssendie Halle und ihr Inventar pfleglich I behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie I in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonend! Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände I sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu ad! ten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitij gen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den BetrieM der Halle so gering wie möglich gehalten werden. I
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur I zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der I Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Verl trauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehme 11 !

