Montabaur 18/45/83
St. Martinszug in Großholbach
Der diesjährige St. Martinszug findet bereits am Donnerstag, dem 10. Nov. 1983 statt. Die Kinder treffen sich um 17.30 Uhr am Gemeindehaus, frühere Grundschule, mit Fackel.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitbringen und Abbrennen von Pechfackeln verboten.
Von hier aus bewegt sich der Lichterzug mit St. Martin zu Pferd sowie unter musikalischer Begleitung über die Kirchstraße, Orgelsweg und Bauernweg zum Martinsfeuer. Nach dem Abbrennen werden von St. Martin die Brezel an die Kinder verteilt. Die Zugsicherung übernimmt wie bisher die Freiw. Feuerwehr Großholbach.
Allen Mitwirkenden schon jetzt herzlicher Dank.
Wasserentnahme auf den Friedhöfen
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Frostgefahr die Wasserentnahmestellen an beiden Friedhöfen abgestellt werden.
Metternich, Ortsbürgermeister
Goldene Hochzeit
Am Samstag, dem 12.11.1983 feiern die Eheleute Erwin Henkes und Helena geb. Herborn das Fest der Goldenen Hochzeit. Im Namen der Ortsgemeinde spreche ich dem Jubelpaar hierzu die besten Glückwünsche aus, verbunden mit der Hoffnung, daß es sich noch lange guter Gesundheit erfreuen möge. Bereits am Freitag, dem 11.11.83 ca. 19.00 Uhr erfolgt eine öffentliche Ehrung sowie Gratulation durch die Gemeinde und Ortsvereine. Metternich, Ortsbürgermeister.
HEILBERSCHEID:
Nochmaliger Hinweis auf die Bürgerversammlung in Heilberscheid am 14.11.1983
Es wird nochmals zur Kenntnis gegeben, daß afn 14.11.83 um 20 Uhr in der Gaststätte Feist die diesjährige Bürgerversammlung stattfindet. In dieser Versammlung werden sowohl der Ortsbürgermeister als auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde zum aktuellen Geschehen einen Bericht abgeben. Anschließend ist die Diskussion mit den Bürgern vorgesehen.
Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.
NENTERSHAUSEN:
Gedenkfeier zum Volkstraüertag
Die diesjährige Gedenkstunde aus Anlaß des Volkstrauertages findet am Sonntag, dem 13.11.83 im Anschluß an das Hochamt 11.00 Uhr am Kriegerdenkmal unter Mitwirkung der Ortsvereine statt.
Durch unsere Teilnahme an der Gedenkstunde wollen wir zum Ausdruck bringen, daß wir unsere Kriegsopfer nicht vergessen haben.
Perne, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung vom 15.7.1983 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) in Verbindung mit §T der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. Aug. 1981 (GVBI. S. 78), Wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes „Steinbitz" in das auch Flurstücke mit der Lagebezeichnung „Im Pfadfeld", „In der .Steinbitz" und „Auf dem Hilgers" einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet.
j
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Steinbitz". Das Umlegungsgebiet liegt westlich des Ortskerns von Nentershausen und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die verlängerte Bergstraße, im Osten durch die Neustraße unter teilweisem Ausschluß der bebauten Grundstücke, im Süden durch die Heilberscheider Straße und im Westen durch die Planbereichsgrenze des Bebauungs-
Mo
planes „Steinbitz", die im Abstand von 70 bis 150 Meter östlich der A 15 (Autobahn Köln-Frankfurt) verläuft.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Nentershausen Grundbuchbezirk Nentershausen Flur 59
Flurstücke Nr. 59/3, 60/3, 61/1,62/1,63/1,64/4 und 115/7 Flur 60:
Flurstücke Nr. 29/3, 29/4, 30/3, 30/4, 31,32, 33, 34, 35, 36, 41/1, 41/2, 42, 43, 62, 63, 64, 65, 66, 67/1, 76, 77, 78, 79,80, 81,82,83, 87,88,89,90/1,91/2,92/2, 107, 108, 109, 110, 111, 173, 174/4, 175/2, 184/7, 176/2 und 177/4
2 .
Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gern. § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
3. Die Neufassung des Umlegungsbeschlusses wurde durch die Änderung des Bebauungsplanes „Steinbitz" erforderlich. Der am 7. Juli 1972 gefaßte Umlegungsbeschluß wird hiermit aufgehoben.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
4. die Ortsgemeinde Nentershausen,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan ( § 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-| ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder | nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das j zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs
2.e
IV. V Den I I BBai I zu tre I fahre gen,/ I führe
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung | aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
j REC iGege | nahrr
hpruc lamt, |Umle jschri- JOieV I spruc Igenar jMont I Siege
Vers hiev [Hund Jan. Bi jgesun ist da lose h
Prf (

