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Montabaur 8/43/83 Katasterverwaltung zu entsprechen:

2. KULTURAMT WESTERBURG

Vom Kulturamt kam der Hinweis, man möge Im Bereich der Flurstücke Nr. 189 - 98/1 und an der Ostseite des Flurstückes 251/1 Zuwegungen vorsehen und Wendewege an der Westseite der Flurstücke Nr. 176 - 189 auszuweisen. Diesen Anregungen soll - 1t. einstimmigem Stadtratsbeschluß - teilweise entsprochen werden. Die Anregung, eine Zuwegung an der Westseite der Flur­stücke Nr. 176 - 189 auszuweisen, wird berücksichtigt. Wie schon vom Katasteramt angeregt, soll der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im westlichen Teil um eine 4 m breite Fläche der Grundstücke Nr. 176 - 189 erweitert und als Zuwegung einGrunddienstbarkeitsweg ausgewiesen werden.

Nicht entsprochen werden soll der Vorstellung, eine Zuwegung im Bereich der Flurstücke Nr. 98/1 und 251/1 auszuweisen.

Dies wurde vom ' Stadtrat als überflüssig angesehen, da das Flurstück Nr. 251/1 eine Grabenparzelle ist und das Flurstück Nr. 98/1 durch die Wagnerstraße erschlossen ist.

3. KEVAG KOBLENZ:

Auf Wunsch der Kevag soll die im östlichen Teil des Betriebs­grundstückes des dort angesiedelten Gewerbebetriebes vorhan­dene Betonmaßstation im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Außerdem soll eine 20 Kv-Freileitung und ein 15 m breiter Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt wer­den. Die Anregung der Kevag wird - so der Stadtrat - berücksich - tigt.

4. HANDWERKSKAMMER KOBLENZ: STAATLICHES GEWERBEAUFSICHTSAMT KOBLENZ GEWERBEBETRIEB Der im vom Bebauungsplan betroffenen Bereich angesiedelte Gewerbetreibende, die Handwerkskammer und das Staatl.Ge- werbeaufsichtsamt hatten gegen die Planung eingewandt, daß die Ausweisung von Mischflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem vorhandenen Gewerbebetrieb später zu Konflikten führen würde.

Die vorgesehene Planung ermögliche es, in Nachbarschaft zu dem Gewerbebetrieb Wohngebäude zu errichten. Damit der Gewerbe­betrieb später nicht mit Lärmschutzauflagen und ähnlichen Be­einträchtigungen rechnen müsse, um von seinem Betrieb ausgehen­de Störungen für die benachbarte Wohnbebauung zu vermeiden dürfe ein Heranrücken der Wohnbebauung an den Gewerbebetrieb nicht zugelassen werden.

Nach dem Willen des Stadtrates sollen diese Bedenken und An­regungen in folgender Form berücksichtigt werden: Neben dem Flurstück Nr. 73/1 (Betriebsgelände) sollen auch die Flurstücke Nr. 176 -184 sowie 185 (teilweise) als Gewerbegebiet ausgewie­sen werden. Für die Flurstücke Nr. 185 (teilweise) bis 189/2 sowie 98/4 und 98/6 soll ein eingeschränktes Gewerbegebiet aus­gewiesen werden mit folgender Textfestsetzung:

Zulässig sind: sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe sowie die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Wohnungen (= Woh­nungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersohen sowie Betriebs­inhaber und Betriebsleiter. /

Über diese Änderung der ursprünglichen Planung bestand im Stadtrat Einvernehmen.

Die in der Tagesordnung vorgesehene Entscheidung über die Zu­stimmung zum Bebauungsplanentwurf und die Offenlage des Re- bauungsplanentwurfes nach § 2a Abs. 6 BBauG wurde zurück­gestellt. Bürgermeister Dr Posse 1-Dölken wies darauf hin, daß der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde in seiner gülti­gen Fassung die im Rahmen der Bebauungsplafiung vorgesehe­nen Festsetzungen nicht beinhaltet u. die Ergänzung des Flä­chennutzungsplanes in der das BaugebietHorresser Pfad'ausgewie- sen werden soll, noch nicht in Kraft getreten ist.

Nach dem BBauG sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungs­plan zu entwickeln. Der weitere Fortgang des Verfahrens müsse - so Bürgermeister Dr. Possei - Dölken - nun zurückgestellt werden, bis die Verbandsgemeinde den Flächennutzungsplan entsprechend geändert habe.

BebauungsplanFeldchen" im Stadtteil Horressen aufgestellt

N ach dem einmütigen Votum des Stadträtes soll für den Bereich östlich der Auerhahnstraße der begrenzt wird, oo im Norden von der Wegeparzelle Nr. 2407/2, oo im Osten von der Grabenparzelle Nr. 2412, oo im Süden von der Wegeparzelle Nr. 21/2411, oo im Westen von der Auerhahnstraße, ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Bebauungsplan erhält den NamenFeldchen. Den Auftrag zur Durchführung der Planungsarbeiten erhielt die Verbandsgemeindeverwaltung, Begründet wurde die Aufstellung mit dem Hinweis, daß im Bereich der Auerhahnstraße zur Zeit eine einseitige Bebauung vorhanden ist.

Nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei eine zwei­seitige Bebauung anzustreben. Das Gebiet des zukünftigen Bebauungsplanes .feldchen ist in die erste Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde einbezogen.

Grenzregulierung zwischen Montabaur-Wirzenborn, Großholbach und Heiligenroth

Einstimmig wurde vom Stadtrat der Grenzregulierung zwi­schen der Stadt Montabaur (Stadtteil Wirzenborn), der Orts­gemeinde Heiligenroth und der Ortsgemeinde Großholbach im Rahmen der Flurbereinigung Großholbach entsprechend dem Vorschlag des Kultuiamtes Westerburg zugestimmt. j Das Kulturamt hatte die Grenzregulierung vorgeschlagen, um die Gemeindegrenzen übersichtlicher zu machen und an natürliche Grenzen (Bachläufe, Wege etc.) anzupassen. Nach I dem Vorschlag des Kulturamtes gibt die Stadt Montabaur 0,20 ar an Großholbach ab und erhält von Großholbach 3,60 ar und/ von Heiligenroth 0,70 ar (zusammen also 4,30 ar) Mithin würde sich das Stadtgebiet um 4,10 ar vergrößern.

Gebietsaustausch zwischen der Ortsgemeinde Heiligen roth und der Stadt Montabaur sowie Tausch von Grundstücksflächen

Die Verband Gemeindeverwaltung erhielt vom Stadtrat durch einstimmigen Beschluß den Auftrag, nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde Heiligenroth bei der Kreisverwaltung folgen­de Gebietsänderung zu beantragen :

1. Aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Heiligenroth sollen

folgende Flächen ausgegliedert und der Gemarkung der

Stadt Montabaur zugeordnet werden:

Flur 40

Nr. 4427/2 =

36 m2

Nr. 3683/1 =

356 m2

Nr. 3683/3 =

433 m2

Nr. 4427/3 =

139 m2

Nr. 3683/2 =

2578 m2

Flur 9,

Nr. 4167/2 =

25 m2

Nr. 968/1

60 m2

3627 m2

Aus dem Gebiet der Stadt Montabaur sollen folgende Grundstücke ausgegliedert und in die Gemarkung von Heiligenroth eingemeifldet werden:

Flur 40,

Nr. 5275/1 =

2.421 m2

Nr. 5276/1 =

374 m2

Nr. 5283

1.047 m2

Nr. 6080

85 m2

3.927 m2