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(bei

Montabaur 7/43/83

Parkstreifen) handelt es sich um die Vervollständigung des Ausbauprogrammes. Die o.g. Straßen sind jetzt endgültig fertig­gestellt, und für die genannten Teileinrichtungen werden die Er­schließungsbeiträge erhoben.

Die Entscheidung, das gesamte Baugebiet als einheitliches Er­schließungsgebiet abzurechnen, lehnt sich an die frühere Ent­scheidung, auch die Fahrbahnen als Erschließungseinheit abzu­rechnen. Die Entscheidung wurde getroffen, weil es sich um ein einheitliches Baugebiet handelt und die Straßen in einem funktionellen Zusammenhang zueinander stehen. Durch diese Entscheidung wird eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Bewohner eines Baugebietes erreicht.

Anschließend beschloß der Stadtrat , die nachgenannten Ver­kehrsflächen gern. § 36 des Landesstraßengesetzes dem öffent­lichen Verkehr zu widmen.

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Bezeichnung verlaufend von bis

lonnerrestraße Parz. 1 + 78

hergestellte Teilein­richtung

von L 326 - Ei nTmlnnnng Vegeparzelle 6o91

einseitiger Bürgersteig (Ostseite Richtung B 255)

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Brackleystr aße Parze. 36

Schillerstraße Parz. 9 + 2o

Goethe Straße Parz. :45 + 63

Am Himmelf eld Parz. 82

von lonnerrestraße

Ende Vendehasmer

von-Tonnerrestr. - Brücke über B 255

von Schillerstr. - Ende Vendehasmer von Brackleystr. - «

Brackleystr.

von Tonnerrestr. - «

Goethestr.

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Tonnerrestr.

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vnn Tonnerrestr. - Brücke^

Bürger­

steige

Fahrbahn u.Bürger - steige

Als Tag der Verkehrsübergabe wurde der 15.10.1983 festgesetzt. Die Widmung ist der formale Akt, durch die eine Fläche dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Sie ist ins­besondere Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungs­beiträgen.

BAULICHE FERTIGSTELLUNG VON TEILERSCHLIES­SUNGSANLAGEN IM STADTTEIL ELGENDORF (Rödern­weg 2, Schubertstraße, Weststraße), Erhebung von Teilerschlie­ßungsbeiträgen)

Vom Stadtrat wurde (einstimmig) festgestellt, daß die unten aufgeführten Erschließungsanlagen zum 15.9.1983 fertiggestellt worden sind. Außerdem entschied der Stadtrat, daß für die dort aufgeführten Teilerschließungsanlagen für den Aufwand der Her­stellung Teilerschließungsbeiträge erhoben werden (Kostenspal­tung)

Bezeichnung verlaufend von bis

hergestellte Teileinrich­tung

| Rödemweg n Einmündung Weststr. - Bürgersteige Einmündung Schubertstr. einerseits / Einmündung Wegeparzelle 73 anderer­seits

| Schubertstraße Einmündung Rödemweg Bürgersteige

bis Ende Wendehammer Straßenbeleuchtung + Wegeparzelle 171

|Weststraße Einmündung Rödemweg bis Bürgersteige

Einmündung Köppelstr. Straßenbeleuchtung

Da das Umlegungsverfahren bisher nur östlich der Weststraße durchgeführt wurde, im westlichen Bereich der Flächennutzungs­plan jedoch auch Bauland ausweist, wird eine einseitige Abrech­nung des Bürgersteigs für die Weststraße vorgenommen. Auch. hier wurden - entsprechend der im BBauG und der Erschließungs beitragssatzung der Stadt eingeräumten Möglichkeiten -bereits früher nach Fertigstellung der Fahrbahn für diese Teileinrichtung gesondert Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung erhoben, und nach Fertigstellung der Bürgersteige kann jetzt die eridgültige Abrechnung erfolgen.

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DES RÖDERNWEGES II, DER SCHUBERTSTRASSE UND DER WESTSTRASSE

Die nachstehend aufgeführten Verkehrsflächen wurden durch einstimmigen Stadtratsbeschluß dem öffentüchen Verkehr gewid met. Als Tag der Verkehrsübejgabe wurde der 15.9.1983 fest­gesetzt.

Bezeichnung verlaufend von bis

Rödernweg II Einmündung Weststraße - Einmündung Schubert- Bürgersteige) Straße einerseits / Einmündung Wegeparzelle 73 andererseits

SchubertstraßeEinmündung Rödemweg bis Ende Wendehammer (Bürgersteige) und Wegeparzelle Nr. 171 ,

Weststraße' (einseitiger

Bürgersteig) Einmündung Rödernweg - Einmündung Köppelstr.

BEBAUUNGSPLANBORNRAINSFELD IM STADTTEIL ETTERSDORF GEÄNDERT

Nach dem einstimmig gefaßten Stadtratsbeschluß wird der Bebauungsplan ,3omrainsfeld wie folgt geändert: Der ursprüng­lich am Ende der Erschließungsstraße ausgewiesene und in nörd­licher Richtung zeigende Wendehammer soll in Richtung Süden verlegt werden. Es handelt sich um ein vereinfachtes Änderungs­verfahren, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Begründet wurde die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Hinweis, daß bei dem ursprünglich vorgesehenen Standort des Wendehammers Geländeanschüttungen von 3 - 4 m Höhe vorge­nommen werden müßten. Dadurch würde für ein nahegelegenes Wohngebäude eine nicht unerhebliche Sichtbeeinträchtigung hervorgerufen. Die örtlichen Gegebenheiten und die Eigentums­verhältnisse lassen es zu, die Wendemöglichkeit in südlicher Richtung anzulegen, ohne daß dabei Geländeanschüttungen notwendig werden und Beeinträchtigungen für Anwohner entstehen.

ENTSCHEIDUNG ÜBER BEDENKEN UND ANREGUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLANHORRESSER PFAD IM STADT­TEILELGENDORF

Nachdem der Stadtrat am 21.10.1982 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich der Wagnerstraße und der Flurstücke Nr. 98/1,98/2,255/1,251/2 und 73/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 176 -189 beschlossen hatte, wurden von der Verwaltung im Anschluß daran die Träger öffentlicher Belange zu den Planungsabsichten gehört und im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung den betroffehen Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach den ursprünglichen Planungsab sichten sollte das Betriebsgrundstück eines dort angesiedelten Gewerbebetrie­bes als Gewerbegebiet und die übrigen Grundstücke als Misch­gebiet ausgewiesen werden. Zu diesen Planungen wurden fol­gende Stellungnahmen abgegeben :

1. KATASTERAMT MONTABAUR:

Das Katasteramt regte an, den Zeichenträger entsprechend dem neuen Flurstücksbestand zu ergänzen und den Geltungs­bereich im westl. Bereich um eine 4 m breite Fläche der Grundstücke Nr. 176 -189 zu erweitern und eine Zuwegung vorzusehen.

Der Stadtrat beschloß einstimmig, diesem Anliegen der