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Montabaur 6/43/83

1. Die Verkehrsflächenbreite der Erschließungsstraße, die den Planbereich im Norden begrenzt, wird von 7,50 m auf 6,00 m reduziert.

2. Der Parkstreifen entlang der Baumbacher Straße wird aus dem Plan herausgenommen

3. Der Weg , Altstraße (Flur 2, Parz. 219/2) wird tlw. in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.

4. Die im Bereich der Wegeparzelle Nr. 45/1 und der Flur­stücke Nr. 33/1 und 33/2 (Flur 11) vorhandene 20 KV- Freileitung wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung dargestellt.

Der Geltungsbereich des BebauungsplanesIn den Fichten - Auf der Trift wird im groben wie folgt begrenzt:

im Norden von der Haydnstraße und dem Weg Nr. 138/1 (Flur 1) im Osten: von der Altstraße (Parz. 219/2, Flur 2) im Süden: von der Kreisstraße Nr. 126 (Baumbacher Straße) im Westen: von der StraßeVor dem Forsthaus.

Montabaur, 21.10.1983

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER WESTSTRASSE IN MONTABAUR-ELGENDORF Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein-' land-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachstehenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) gern, dem Beschluß des Stadtrates Montabaur vom 22.9.1983 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung verlaufend von - bis

Weststraße Bachstraße - Baumbacher Straße

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.9.1983

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt) Konrad-Adenauer Platz 2, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der o.a. Behörde eingegangen ist.

Montabaur, 19.10.1983

Stadt Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bericht über die Sitzung des Stadtrates am Mittwoch,

19. Oktober 1983

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Verbands­gemeinde wird auch bei Auftragsvergaben durch die Stadt Montabaur angewandt

Mehrheitlich beschloß der Stadtrat, daß die Ausschreibungs­und Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 15.7.1980 bei Auftragsvergaben der Stadt Montabaur entspre­chend anzuwenden ist. Damit ist eine Abgrenzung der Zuständig­keiten zwischen Haupt- und Finanzausschuß und Stadtrat einer­seits und der Verwaltung andererseits vorgenommen worden.

Vor der Vergabe öffentlicher Aufträge durch kommunale Ge­bietskörperschaften ist nach der Gemeindehaushaltsverordnung grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Öffentliche Ausschreibungen verursachen relativ hohe Kosten und erheblichen Verwaltungsaufwand. Bei Klein­aufträgen ist dieses Verfahren daher nicht wirtschaftlich. Durch Beschluß des Verbandsgemeinderates wurde am 20.3,1980 eine

Ausschreibungs- und Vergabeordnung für die Verbandsge- meinde erlassen, in der geregelt ist,

- wann eine Auftragsvergabe freihändig, also ohne vorherige Ausschreibung, erfolgen kann (bei Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen - VOL- bis zu einem Auftragsvolumen von 2.000,- DM, bei Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen -VOB - bis zu einem Volumen von 5.000,-DM),

- wann eine beschränkte Ausschreibung zu erfolgen hat (nach VOL bei Aufträgen mit einem Volumen zwischen 2.000,-DW und 20.000,- DM , bei der Bestellung von Heizöl unbeschränl bei Auftragsvergaben nach der VOB: 5.000,- DM bis 20.000 DM),

- Wann eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat (bei allen Auftragsvergaben über den o.g. Voluminar.)

Außerdem wird durch die Ausschreibungs- und Vergab eordnmj die Verwaltung ermächtigt, Kleinaufträge (VOL: bis 5.000,- DM und bei Heizölbeschaffungen imbegrenzt, VOB: bis lO.OOöj DM zu vergeben. Alle übrigen Auftragsvergaben erfolgen durch] den Haupt- und Finanzausschuß.

Bereits in der Vergangenheit wurde die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Verbandsgemeinde entsprechend ängewaaj Dieses Verfahren wurde nun durch den mehrheitlichen Stadt­ratsbeschluß ausdrücklich bestätigt.

Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung hat den Charakter einer internen Richtlinie für die Verwaltungsarbeit.

Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen im Be- reich der Tonnerre-, Brackley-, Schiller- und Goethestraße unJ der StraßeAm Himmelfeld

Einstimmig wurde vom Stadtrat die bauliche Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teilerschließungsanlagen festge­stellt:

Bezeichnung

verlaufend von - bis

Tonnerre Straße ,Paxz. 1 + 78

Brackleysfcraße Parz. 36

Schillerstraße Parz. 9 + 2o

Goethestraße Parz. 4-5 + 63

Am Himmelfeld Parz. 82

von L 326 - Einmündung Vegeparzelle 6o91

von Tonnerrestraße - Ende Vendehammer

von Tonnerrestr. - Brücke über B 255

von Schillerstr. - Ende Wendehammer von Brackleystr. - Brackleystr.

von Tonnerrestr. -

Goethestr.

von Brackleystr. -

Tonnerrestr.

von Tonnerrestr. - Brücke

hergestelltel

Teil-Einndi

Bürgersteige! Straßenbe-f leuchtung, | Parkstrei- j fen

Es wurde beschlossen, den Aufwand für die Herstellung dieser I Teileinrichtungen durch Teilerschließungsbeiträge (Kostenspall tung) zu decken. Gleichzeitig beschloß der Stadtrat, die og- J Erschließungsmaßnahmen im BaugebietHimmelfeld als ein ! heitliches Erschließungsgebiet abzurechnen. Als Zeitpunkt der j Fertigstellung wurde der 15.10.1983 festgestellt.

Grundsätzlich ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgeneßtj möglich, wenn eine Erschließungsanlage mit allen Teileinrich- r tungen (z.B. Fahrbahn, Bürgersteige, Straßenbeleuchtung etc-)] abgeschlossen ist. Da dies relativ lange Zeit in Anspruch neWr kann, sehen das Bundesbaugesetz und die Erschließungsbeikfl Satzung der Stadt die Möglichkeit vor, die Kosten Spaltung® j die einzelnen Teileinrichtungen zu beschließen und dann die Erschließungsbeiträge für die jeweiügen Teileinrichtungen gesondert nach ihrer Fertigstellung zu erheben. Bei den je® fertiggestellten Teileinrichtungen in den o.g. Straßen desB®' j gebietesHimmelfeld I (Bürgersteige, StraßenbeleuchtÄ