Montabaur 15/35/83
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doch die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Eigentümer von Eckgrundstücken keine zusätzlichen Vorteile gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern haben. Deshalb sieht die neue Satzung vor, daß eine Eckgrundstücksvergünstigung von 50 % (bisher 33,33 %) für solche Grundstücke gewährt wird, die an zwei Erschließungsanlagen angrenzen.
Für Grundstücke, die an drei Erschließungsanlagen angrenzen, wird eine Eckgrundstücksvergünstigung von jeweils 33,33 % angesetzt. Dadurch wird sichergestellt, daß die Eigentümer von Eckgrundstücken (unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke) nicht höher belastet werden als die Eigentümer sonstiger Grundstücke.
Die bisherigen Aussagen gelten für den Fall, daß die Straßen,
, an die ein Grundstück angrenzt, voll in der Straßenbaulast der Gemeinde s tehen. In der neuen Satzung ist jedoch auch •
| eine Regelung über eine Eckgrundstücksvergünsigung für die Bürgersteige entlang klassifzierter Straßen geregelt, wenn ein Grundstück an mehrere solcher Erschließungsanlagen angrenzt.
d) Neu ist auch die Regelung, daß die Bordsteine bei Kostenspaltung zwischen Fahrbahn und Bürgersteig der Fahrbahn zuoe- rechnet werden. Die Bordsteine werden als Bestandteil der Fahrbahn erfaßt und in die auf diesem Teil der Erschließungsanlage entfallenden Beiträge eingerechnet. Die alte Satzung enthielt dazu keine ausdrückliche Regelung.
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Die oben geschilderten Änderungen der Satzung basieren auf ler Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren.
Der neue Satzungsentwurf berücksichtigt die Möglichkeiten, die von der Rechtsprechung eingeräumt werden, um eine möglichst aerechte Behandlung der Beitragspflichtigen zu erzielen.
Der Ortsgemeinderat gab der Erschließungsbeitragssatzung der vorgelegten Form durch einstimmige Entscheidung seine seine Zustimmung.
Ausbaubeitragssatzung verabschiedet
Ebenfalls einstimmig beschlossen wurde der Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge). Die Änderungen gegenüber der bisher geltenden Ausbaubeitragssatzung sind im wesentlichen identisch mit den oben geschilderten Änderungen der Erschiießungsbeitragssatzung'.
tschließungs- und Ausbaubeitragssatzung werden nun der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt und anschließend in dieser Stelle im Wochenblatt öffentlich bekanntgemacht
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Auftrag zur Anlegung eines Friedhofsweges vergeben |Der Ortsgemeinderat erteilte den Auftrag, zur Anlegung eines IFriedhofsweges an die billigstbietende Firma. Die Angebots- jsumme beläuft sich auf 11.012,63 DM.
JDie Entscheidung über die Haushaltsrechnung 1982 sowie die [Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten wurde ■erneut vertagt.
NENTERSHAUSEN:
[öffentliche Bekanntmachung »atzung der Ortsgemeinde Nentershausen über eine (eränderungssperre für ein Teilgebiet innerhalb des j eltungsbereiches des Industriebebauungsplanes 'om 29. Aug. 1983
'afgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundeshauses (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8-8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz r r Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung f°n Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 P G BI- S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeinde- Jdnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung des Landes- ssetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch i as i-andesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) hat der Ortsge
meinderat Nentershausen am 15. Juli 1983 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 19. Juli 1983 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat am 15.7.1983 beschlossen, den Industriebebauungsplan für den Bereich, der begrenzt wird:
im Norden: dem Flurstück Nr. 2822,
von der Wegeparzelle Nr. 5649/1 (tlw.) den Flurstücken Nr. 2850 und 2873 sowie der Wegeparzelle Nr. 5650/1 tlw.
im Osten: von den Wegeparzellen Nr. 5650/1 und 5650/2
im Süden: von der Wegeparzelle Nr. 5648
im Westen: von der Bundesstraße Nr. 49
zu ändern. Für den Änderungsbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Änderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden,
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Offenlage des Lageplanes (§ 1) in Kraft.
(2) Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird.
5431 Nentershausen, 29. Aug. 1983 (S.)
Perne, Ortsbürgermeister GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Montabaur, den 19. August 1983 Im Aufträge: Grobe, Baurat.
HINWEIS:
1. Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz-GemO—vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419)

