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Montabaur 9/30/83

Der Bebauungsplan nabst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während den Dienst­stunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- 7oichneten Vermögensnachteilo eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er dle v Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ahlauf des Kalenderjahres .in dem

die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts- vmlotzung begründen können, gegenüber der Gemeindever­waltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Eitelborn:

Flur 5

Flurstücke 22/3, 2373, 25, 26/1, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37/1, 37/2, 38, 39, 40, 152 tlw. 48/1, 48/2, 48/3, 143 tlw. 49/1, 39/3, 50, 51, 52, 53, 54, 55 tlw, 56, 57/1, 154/1, 154/2 tlw. 62/1 tlw. 61 tlw. 150

Flur 6

Flurstücke 172/117 tlw, 77 tlw, 79, 81/1, 89, 90, 91,92, 95,

96, 97 tlw, 98/1, 100/1, 103/1, 104/1, 102, 116/1, tlw.

Flur 7

Flurstücke: 349 tlw, 351/7, 352 tlw. 286, 287/1, 287/2, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298/1, 300,

301, 302, 303, 304, 305/1, 305/2, 306/1, 309/1, 381 tlw, 321, 322, 323, 324, 325, 326/1, 326/2, 327, 328, 329/1, 329/2, 330/1, 332, 334, 333, 336/1, 335/, 336/2, 337/1,337/2,

337/3, 338/2, 338/3, 338/4, 338/5, 338/1,339/1, 339/4,

339/5, 339/6, 340/1, 340/2, 340/3, 340/5, 340/7, 382/1, 3827 2, 382/3, 382/4, 382/5, 382/6, 397, 398, 380, 379, 316 tlw. 318/1 tlw, 319 tlw. 320 tlw.

Das Plangebiet wird im grobon wie folgt umgrenzt:

im Norden: von dem Graben Nr. 379,382/6 tlw, dem Wirt­schaftsweg Nr. 337 tlw, und dem Feldweg Nr. 352 tlw, Flur 7, GemarkungsteilUnter dem Dorf".

im Süden und

Südwesten: von der Schulstraße (K 113) tlw, von den

Grundstücken nördlich der K 113 (Schulstraße) Flur 6, von dem WegZur Wässer" tlw., von dem Graben Nr. 152, von den Feldwegen Nr. 142/3,142/4, von den Grundstücken 19 und 20 Flur 5 5411 Eitelborn, 25. Juli 1983 In Vertretung:

Stein, I. Beigeordneter

AUS DER ARBEIT DES RATES:

Trotz Sommerferien hatte der Ortsbürgermeister zu einer Ratssitzung für Montag, den 18. Juli 1983 ins Gemeindehaus eingeladen.

Vorausgegangen war ein entsprechender Antrag der SPD- Ratsfraktion. Im besonderen ging es um eine erneute Entschei­dung über die Abstufung des zum Ausbau als wohnwertver- besser de, verkehrsberuhigte Zone anstehenden Teilstücks der kreiseigenen Ortsdurchfahrt.

In einer bewegten, mit wenigen Abstrichen dennoch sachlich geführten Diskussion haben die einzelnen Fraktionen erneut ihre unterschiedlichen Positionen dargelegt.

Während die drei SPD-Vertreter sowie ein Angehöriger der FWG nach wie vor an ihrer ablehnenden Haltung festhielten, (der Kreis stehle sich aus seiner Verantwortung) begründeten die Sprecher der FWG und CDU-Fraktionen nochmals ihre Zustimmung, die sich nach wie vor ergibt aus der Tatsache, daß

oo ein Ausbau in den kommenden Jahren durch den Kreis nicht zu erwarten ist,

oo diese Straßenerneuerung mit einem Zuschuß, also so­wohl zu Gupsten der Ortsgemeinde wie der Anlieger bedacht wird und

oo nicht zuletzt ein erheblicher Beitrag zur Ortssanierung geleistet wird, dem schon die SPD-Ratsfraktion in der abgelaufenen Legislaturperiode zugestimmt hat.

Diese, derzeitig günstige Gelegenheit des Ausbaues erhält zusätzliche Bedeutung - so der Ortsbürgermeister - durch das auf Grund der Eingabe der SPD-Ratsfraktion nunmehr beschleunigt eingeleitete Abstuftungsverfahren der gesamten Kreisstraße bis zum Bierhaus.

Die Verhandlungen zwischen den beteiligten Behörden sind angelaufen.

Die Frage, ob für diesen weitergehenden Teilbereich Kreismittel zur Verfügung gestellt werden, blieb unbeantwor­tet.

Der Ortsbürgermeister bekundete in diesem Zusammenhang die Hoffnung, daß die bereits bewilligten Mittel nicht den zeit­lichen Verzögerungen des vorgesehenen Ausbaues, hervorge­rufen durch die anhängigen Widersprüche zum Opfer fallen.

Ergänzend verwies er darauf, daß ein verkehrsberuhigter Be­reich keineswegs mit einer innerörtlichen Fußgängerzone identisch ist, also diese Straße von jedermann nach wie vor befahren wird, so daß eine Mehrbelastung anderer Ortsstraßen nicht zu befürchten ist.

Demgegenüber hat sich der Verkehrsteilnehmer jedoch so zu verhalten, daß weder der Fußgänger noch das spielende Kind. gefährdet ist.

Dem Einwand der Straßenunterhaltung konnte er mit den Un­mutsäußerungen vieler Anlieger über das alljährliche Splittstreuen" bsgegnen und ergänzend hinzufügen, daß