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Montabaur 8 / 30 / 83

AUGST

EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungAuf der Höll" der Ortsgemeinde Eitelborn

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 20.7.1983 Az.6a60 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesge­setzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebaunngsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die.Änderungsunterlagen können bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden ' eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- /oichnoten Vermögensnachteilo eingotieton sind. Er kann »Ile Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitühren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderiahres in dem

die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalbeünes Jahres seit Bekanntmachung

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die AusscfiließungsgrUnde (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts- vcilutzung heguindon können, gegenüber der Gemeindever­waltung geltend gemacht worden ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes hat zum Inhalt:

a) Für den Bereich der Grundstücke südöstlich derNassauer Straße" (Flurstücke 411,412, 413/2, 413/1, 414, 415 und 416 ) wird die seitlich massive Einfriedigungshöhe auf max. 2,35 m und die hintere Mauerhöhe (hinterer Bereich der Grundstücke) auf max. 1,00 m ab natürlich vorhandenem Gelände festgesetzt.

b) Die Einfriedigung der zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze liegenden Grundstücksgrenzen darf bis 0,50 m Höhe massiv erfolgen. Bezüglich der Höhe und der Ab­stand von lebenden Hecken gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Nachbarrechtsgesetzes von Rheinland-Pfalz.

Der Planbereich des Bebauungsplanes wird im groben wie < folgt umgrenzt: i

im Norden: von den Flurstücken Nr. 154 (Weg), 214/1 tlw, - (Weg), 127, 341/1, tlw, (Weg) 112 im Osten: von den Flurstücken Nr. 344/1 (Weg), 348/1

tlw. (Weg), 134/1

im Süden: von den Flurstücken Nr. 135,363/1 tlw. (Weg)

100, 357/1 tlw. (Weg), 358 (Weg)

im Westen: von den Flurstücken Nr. 356 (Weg) 177 tlw.

(Weg), 19, 15/1 , 14 und der Helfensteinstraße

(tlw.) 5411 Eitelborn,25.7.1983

Hümmerich, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanWässer" der Ortsgemeinde Eitelborn

Genehmigung und Recjtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 20.7.1983 Az.6a60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt: -1

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 »^| Hpc RiinHf»;haiiapset?es in der

Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert < durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o. 11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung ertei It.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzui gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesge­setzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmig.:' ig sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen :

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebaunngsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

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