Montabaur 12/28/83
anteilmäßigen Kostenübernahme. Dfer Kostenanteil soll ins Verhältnis gesetzt werden zwischen der Gesamtbelegungszahl des Kindergartens und der aus der Gemeinde Görgeshausen kommenden Kinder
Öffentliche Bekanntmachung
3. Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änderung der Satzung iibar das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
27. Juni 1983
Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 9. Juni 1983 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.
Dez. 1973 (GVBI. S/419, BS 2020-1) zuletzt geändert am
4. März 1983 (GVBI. S. 31), die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 20. Jüni 1983 hiermit öffentlich bekanntjgemacht wird:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 9. Jüli 1975, geändert durch Satzungen vom 20. Okt. 1980 und 10. Febr. 1983 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2lit. c)’'erhält folgende Fassung:
„Umengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge 1,00 m
Breite 0,70 m"
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5431 Görgeshausen, 27.6.1983 Ortsgemeinde Görgeshausen Herz,Ortsbürgermeister
HINWEIS:....-.. . .....„__,
Gern. § 24 Abs. 6'der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz i GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S;419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S/31,) wird auf folgendes hinge*] wiesen: !
Eine Verletzung der Bestimmungen über '
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 !
Abs. 1 GemO) und !
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des | Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine
»solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der f Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 | Montabaur, geltend gemacht worden ist.
5431 Görgeshausen, 12. Jüli 1983
Ortsgemeinde Görgeshausen (S) Herz, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID:
Öffentliche Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung „Ortslage" der Ortsgemeinde Heilberscheid
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.7.1983 Az. 6ä60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Deckblatt zum Bebauungsplan
b) geänderter Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem
die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
5 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- Und Form Vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 )
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Änderung des Bebauungsplanes umfaßt:
1. Die im Bebauungsplan mit 8,50. m Breite ausgewiesene Brunnenstraße wird auf 6,50 m reduziert
2. Die nicht überbaubare Fläche entlang der Gelbachstraße verlaufend von Einmündungsbereich zur Straße "Irri Wiesengrund" bis zum Einmündungsbereich „Hettensteinstraße" wird von 7 m auf 4 m reduziert. ’
3. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufgenommen:
„Der Garagenabstand zur Eigentumsgrenze der Kreisstraße Nr. 163 muß mindestens 5 m betragen; die Längsneigung der Garagenzufahrt darf 4 % nicht übersteigen".

