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Montabaur 12/28/83

anteilmäßigen Kostenübernahme. Dfer Kostenanteil soll ins Verhältnis gesetzt werden zwischen der Gesamtbelegungszahl des Kindergartens und der aus der Gemeinde Görgeshausen kommenden Kinder

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen zur Änderung der Satzung iibar das Friedhofs- und Bestattungswesen vom

27. Juni 1983

Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 9. Juni 1983 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.

Dez. 1973 (GVBI. S/419, BS 2020-1) zuletzt geändert am

4. März 1983 (GVBI. S. 31), die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklich­keitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises vom 20. Jüni 1983 hiermit öffentlich bekanntjgemacht wird:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über das Fried­hofs- und Bestattungswesen vom 9. Jüli 1975, geändert durch Satzungen vom 20. Okt. 1980 und 10. Febr. 1983 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 2lit. c)'erhält folgende Fassung:

Umengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge 1,00 m

Breite 0,70 m"

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5431 Görgeshausen, 27.6.1983 Ortsgemeinde Görgeshausen Herz,Ortsbürgermeister

HINWEIS:....-.. . .....__,

Gern. § 24 Abs. 6'der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz i GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S;419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S/31,) wird auf folgendes hinge*] wiesen: !

Eine Verletzung der Bestimmungen über '

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 !

Abs. 1 GemO) und !

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des | Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine

»solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der f Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 | Montabaur, geltend gemacht worden ist.

5431 Görgeshausen, 12. Jüli 1983

Ortsgemeinde Görgeshausen (S) Herz, Ortsbürgermeister

HEILBERSCHEID:

Öffentliche Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung Ortslage" der Ortsgemeinde Heilberscheid

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.7.1983 Az. 6ä60 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend auf­geführten Unterlagen:

a) Deckblatt zum Bebauungsplan

b) geänderter Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem

die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

5 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- Und Form Vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 )

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Gemeindever­waltung geltend gemacht worden ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes umfaßt:

1. Die im Bebauungsplan mit 8,50. m Breite ausgewiesene Brunnenstraße wird auf 6,50 m reduziert

2. Die nicht überbaubare Fläche entlang der Gelbachstraße verlaufend von Einmündungsbereich zur Straße "Irri Wiesen­grund" bis zum EinmündungsbereichHettensteinstraße" wird von 7 m auf 4 m reduziert.

3. In die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan wird aufge­nommen:

Der Garagenabstand zur Eigentumsgrenze der Kreisstraße Nr. 163 muß mindestens 5 m betragen; die Längsneigung der Garagenzufahrt darf 4 % nicht übersteigen".