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Montabaur 5/28/83

dem Hinweis begründet, daß die Köppelstraße derzeit einseitig bebaut ist und nicht zuletzt Gründe der Wirtschaftlichkeit eine zweiseitige Bebauung sinnvoll erscheinen lassen. Voraussetzun­gen dafür wurden im Rahmen der 1. Novellierung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur geschaffen, in dem dieser Bereich als Bauerwartungsland ausgewiesen wurde.

BebauungsplanHorresser Berg geändert

Bei dieser Änderungdes Bebauungsplanes ging es um die Verle­gung der Standorte der Trafostationen. Die im Bebauungsplan auf der Parzelle Nr. 20 ausgewiesene Transformatorenstation wird an die westliche Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. 18 verlegt, die an der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr.

5 ausgewiesene Trafostation erhält ihren neuen Standort an der westlichen Grenze dieses Grundstückes. Diese Änderung wurde notwendig aufgrund von Anregungen der Kevag und von Grundstückstransaktionen zwischen dem Bundesvermögens­amt und der Stadt. Der Stadtrat gab dem einstimmig statt.

BebauungsplanAlter Galgen" geändert

In der Sitzung des Stadtrates am 25.1 V.1982 wurde beschlossen, den BebauungsplanAlter Galgen" zu ändern. Gegenstand dieser Änderung sind primär Änderungen der Verkehrsführung, die u.a.' durch die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes im dortigen Be­reich notwendig werden. Aufgrund der Entscheidung des Stadt­rates im November 1982 wurde die Bürgerbeteiligung und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage des Bebauungsplanes durchgeführt. Dabei ergaben sich keine Einwendungen, so daß im Zuge des im Bundesbauge­setz vörgeschriebenen Bebauungsplanverfahrens der Rat dem Entwurf der Bebauungsplanänderung seine Zustimmung gab und anschließend den Bebauungsplan in der geänderten Form als Satzung beschloß. Auch dieser Beschluß wurde einstimmig gefaßt.

Änderung des BebauungsplanesIn den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil Eigendorf

Hier beschloß der Stadtrat zunächst, die im Rahmen der Offen­lage von der Kevag vorgebrachten Bedenken, die eine Änderung der Trassenführung der 20 kV-Freileitung zum Inhalt haben, zu berücksichtigen. Im Rahmendes Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange hatte die Kevag darauf hinge­wiesen, daß die in der Änderungsplanung ausgewiesene Leitungs­trasse nicht mit der tatsächlichen übereinstimmte, sondern die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan falsch dargestellte Trasse übernommen wurde. Um die Genehmigung der Bebau ungsplanänderung zu erreichen, muß die tatsächliche Trassen­führung dargestellt werden.

Da sich dieser Änderung auf den Planinhalt auswirkt, beschloß der Stadtrat sodann, den Bebauungsplan in dieser geänderten Form erneut offenzulegen. Dieser Beschluß wurde mit 23 Ja-Stimmen, bei einer Stimmenthaltung gefaßt.

Neue Erschließungsbeitragssatzung verabschiedet

Eintimmig verabschiedete der Stadtrat den Entwurf einer Sat­zung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Her­stellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

Durch die neue Satzung wird die Erschließungsbeitragssatzung vom 26.9.1978, geändert durch die Satzung vom 21.-11.1980, ersetzt.

Die neue Satzung hat gegenüber der bisherigen im wesentlichen folgende Änderungen zum Inhalt:

a) In der neuen Satzung sind die Kosten für die Anlegung von Kinderspielplätzen nicht mehr als beitragsfähiger Erschlie­ßungsaufwand aufgeführt. Der Bundesgesetzgeber hatte in der Novelle des Bundesbaugesetzes zum 1.1.1977 erstmals geregelt, daß die Gemeinden die Kosten für Kinderspielplätze in den Erschließungsbeitrag einbeziehen können, wenn es die Satzung vorsieht. Daraufhin wurde in die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt von 1978 eine ent­sprechende Regelung übernommen. In der Praxis haben sich dabei jedoch erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Die Kosten für Kinderspielplätze sind nur dann beitragsfähig, wenn sie für einzelne Baugebiete erforderlich sind.

Da in den meisten Gemeinden nur ein oder zwei Spielplätze .vorhanden sind, die einen größeren Einzugsbereich haben, kann es dazu führen, daß die Beitragspflichtigen ungerecht behandelt werden. Es sind nämlich nur die Grundstücke beitragspflichtig, die in einem Radius von ca. 200 m vom Kinderspielplatz entfernt liegen. Oftmals werden aber die Kinderspielplätze auch von Kindern genutzt, die in einer größeren Entfernung liegen.

Diese Probleme haben den Stadtrat bewogen, auf die Erhe­bung von Erschließungsbeiträgen für den Kinderspielplatz in der Saarstraße zu verzichten. Damals hatte der Stadtrat die Verwaltung beauftragt, durch eine Änderung der Er­schließungsbeitragssatzung sicherzustellen, daß diese Kosten künftig nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.

b) Die zweite Änderung besteht darin, daß eine neue Regelung getroffen wurde für die Grundstücke, die nur mit einer wegemäßigen Verbindung an die Erschließungsstraße angrenzen.

Nach der bisherigen Satzung ist oft nur ein kleiner Teil des Grundstückes beitragspflichtig. Denn die beitragspflichti­ge Grundstückstiefe ist in der Satzung auf 50 m begrenzt, in der neuen Satzung ist klargestellt, daß die Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungs­straße hersteilen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe (50 m) unberücksichtigt bleiben. In der bisherigen Regelung sah man eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Eigentümer solcher Grundstücke zu Lasten der übrigen Grundstückseigen­tümer, die durch die neue Satzung beseitigt werden sollen.

c) In der bisher geltenden Satzung war geregelt, daß für über­wiegend gewerblich genutzte Grundstücke ein Gewerbe­zuschlag von 40 % erhoben wird. Gewerblich genutzte Grund­stücke werden aber ohnehin höher belastet, da bereits eine höhere Geschoßflächenzahl (1,0 oder 1,2) als bei Wohn- grundstücken (0,7 oder 0,8 ) zugrundegelegt wird und darüber hinaus keine Eckgrundstücksvergünstigungen für Gewerbe­grundstücke gewährt werden. Die höhere Geschoßflächen­zahl, das Fehlen einer Eckgrundstücksvergünstigung und

der Gewerbezuschlag von 40 % zusammen wurden als über­mäßige Belastung der Gewerbebetriebe angesehen. Deshalb bestand die Auffassung, daß eine Verringerung des Ge­werbezuschlages von 40 auf 20 % angemessen ist.

d) Nach dem bisher geltenden Satzungsrecht werden die Eigentümer von Grundstücken, die an zwei Erschließungs­anlagen angrenzen (Eckgrundstücke) höher belastet als die Eigentümer der übrigen Grundstücke.

Diese höhere Belastung ist von der Rechtsprechung stets als zulässig angesehen worden. Mehr und mehr hat sich je­doch die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Eigentümer von Eckgrundstücken keine zusätzlichen Vorteile gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern haben. Deshalb sieht die neue Satzung vor, daß eine Eckgrundstücksvergünstigung von 50 % (bisher 33,33 %) für solche Grundstücke gewährt wird, die an zwei Erschließungsanlagen angrenzen.

Für Grundstücke, die an drei Erschließungsanlagen angrenzen, wird eine Eckgrundstücksvergünstigung von jeweils 33,33 % angesetzt. Dadurch wird sichergestellt, daß die Eigentümer von Eckgrundstücken (unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke) nicht höher belastet werden als die Eigentümer sonstiger Grundstücke.

Die bisherigen Aussagen gelten für den Fall, daß die Straßen, an die ein Grundstück angrenzt, voll in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen. In der neuen Satzung ist jedoch auch eine Regelung über eine Eckgrundstücksvergünsigung für die Bürgersteige entlang klassifzierter Straßen geregelt, wenn ein Grundstück an mehrere solcher Erschließungsanlagen angrenzt