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Montabaur 19/27/83

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 20.6.1983 Az. 6a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß

1. die Textfestsetzung Nr. 6 (Die nicht überbaubaren Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Bebauung der Flächen wird durch Baugrenzen geregelt")

ersatzlos aufgehoben wird,

2. die Textfestsetzung Nr. 9 folgende Fassung erhält:

Für die Errichtung von Garagen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung. Kellergaragen können nurdann zugelassen werden, wenn das Einfahrts­gefälle 10 % nicht überschreitet."

Die übrigen Festsetzungen behalten ihre Gültigkeit.

Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den gesamten Planbereich des BebauungsplanesNeuwies-Kreuzwiese-Strüth- chen". Der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt:

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- | gungspflichtigen beantragt.

[ (2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner- ; halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem

| die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein- i getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt I wird.

S155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

I d) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen loder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn [sie nicht schriftlich innerhal b eine s Jahres seit Bekanntmachung

Ides Flächenputzungsplanes oder der Satzung gegenüber der iGemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der Idie Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

[(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über [die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut- jzungsplanes oder der Satzung._

|§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

[Eine Verletzung der Bestimmungen über

|1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 und

|2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des

I Gemeinderates (S 34

[ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach [der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich [unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Gemeindever- Iwaltung geltend gemacht worden ist.

im Norden: von den Grundstücken Nr. 18/108,2528/2, 110 13/111,113, (Flur 4), 34/2 (Flur 2) und einem Teil der Lindenstraße im Osten von der Hohestraße im Süden: von der Altestraße und der Kreisstraße 53

im Westen: von der Kreisstraße Nr. 53

5431 Großholbach, 30. Jüni 1983 Metternich, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung 1981 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 16.6.1983 der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1981

I. HAUSHALTSRECHNUNG Feststellung des

Ergebnisses: Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Soll-Einnahmen 417.773,42 654.040,15 1.071.813.57

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen 417.773,42

654.040,15

1.071.813,57

Soll-Ausgaben 417.773,42

707.685,-

1.125.458,42

./. Abgang alter Haushaltsausgabe­reste -

4.772,-

4.772,-

Summe bereinigte Soll-Ausgaben 417.773,42

702.913,-

1.120.686,42

Fehlbetrag -

48.872,85

48.872,85

Festgestellt:

Montabaur, 8. April 1982 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter

II.ENTLASTUNGSBESCHLUSS Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1981 auf gestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeord­neten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der

Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1981 'Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird ver­zichtet. Die Entlastung erfolgt vorbehaltlich des vom Kreis vorgelegten Prüfungsergebnisses. Soweit Mehrausgaben bei ein­zelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

An der Beratung und Beschlußfassung hat Ortsbürgermeister Metternich wegen Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen. Den Vorsitz führte Ratsmitglied Sturm.

III.

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 11.7. bis 20.7.1983 während der allge­meinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Großholbadi", den 28.6.1983 Ortsgemeindeverwaltung

(S.) ' Großholbach: Metternich,Obgm.