(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstande entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr in der Zeit vom 1.10 bis 31.3. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
§ 8 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränk’ und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefallen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu raumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten , § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Uberwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§ 9 Bestreuen der Straße
0) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und - einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen . Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstande verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehflache gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Oberwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstuck anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß wdrrend der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 bis 21JOO Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
S 10 Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen rxier bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht fiat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (5 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§ 11 Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spul-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Fbentalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder son- tigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in cen Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 12 Geldbuße und Zwangsmittel
1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6, 7, 8,9, 10, 11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S.
520) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz
S 13 Inkrafttret an
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 14.6.1959 außer K raft.
Niedererbach, 12.3.1983
Ortsgemeinde Niedererbach Zey, O rtsbürgermeister
Anlage zu § 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Ortsgemeinde Niedereibach ibardie Reinigung öffentlicher Straßen vom 12.3.1983
Gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte sind im einzelnen:
1.)
Auf dem Hahn
Teilstück von Einmündung
K 163 bis Haus Nr. 1
2.)
Im Sand
von Einmündungsbereich K 163 im Bereich Anwesen Butzbach
3.)
Am Löhn
—
gesamte Fahrbahnfläche
4.)
Obererbacher Straße
Einmündungsbereich K 156 an der Schule
5.)
Steinstraße
gesamte Fahrbahnfläche - (v. Einmündung K 156 bis Einmündung K 164)
6.)
Im Hansgraben
gesamte Fahrbahnfläche - (v. K 156 bis Einmündung Ei- senbahnstraße)
7.)
Hofackerstraße
gesamte Fahrbahnfläche - (von Hansgraben bis Einmündung K 164)
8.)
Treppenanlage bzw. Fußweg
von Eisenbahnstraße bis
K 156
9.)
Treppenanlage bzw. Fußweg
von Hofacker Straße ab Anwesen Kaiser zur K 156
io.)
Am Asberg
gesamte Fahrbahnfläche - (v. K 164 bis Ausbauende)
11.)
Gartenstraße
Teilstück im Kreuzungsbereich der K 163 und K 164
12.)
Treppenanlage
von Brückenstraße bis K IS (Kirche, Schule)
13.)
Wohnweg
von Einmündung K 156 bis zum Sandbach
14.)
Treppenanlage
—
vom Sandbach bis zur K 163
15.)
T reppenanlage
—
von Schule bis zum Sportplatz
16.)
Stich Straße
von Gartenstraße bis Anweser Engelhardt
17.)
Kreisstraße Nr. 163
“
von Hahnstraße bis Brückenstraße
18.)
Kreisstraße Nr. 156
von Waldstraße in Richtung Dreikirchen bis Ortsausgang
19.)
Kreisstraße Nr. 164
von Straße “Am Asberg“ ts Ortsausgang in Richtung Gc- geshausen
HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVBI.S. 419),zuletzt geändert durch Gesetz vom 43.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgrunde wegen Sonderinteresse (§ 22 Akts 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nadrd- ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnt» der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen fcs nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Großer Markt 10,5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. Niedererbach, 7.6.1983 Ortsgemeinde Niedererbach
(S) Zey, Ortsbürgermeister

