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(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reini­gen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung aus­reichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstande entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr in der Zeit vom 1.10 bis 31.3. bis spätestens 17.00 Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzun­gen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

§ 8 Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ge­frorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränk und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefallen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrs­zeiten zu raumen. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten , § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen­de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen­de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Uberwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§ 9 Bestreuen der Straße

0) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Über­gänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Stra­ßenkreuzungen und - einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemei­nen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzu­stellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen . Salz soll ins­besondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseiti­gung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerück­stande verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auf­tauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseiti­gen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längs­richtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehflache gewährleistet ist. Der später Streuen­de hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Oberwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstuck anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streu­en, daß wdrrend der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 bis 21JOO Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahr­bahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

S 10 Umfang der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen rxier bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, ver­unreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verur­sacht fiat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (5 1) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 11 Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen kei­ne Spul-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Fbentalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder son- tigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in cen Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu besei­tigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 12 Geldbuße und Zwangsmittel

1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6, 7, 8,9, 10, 11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anord­nung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S.

520) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor­schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz

S 13 Inkrafttret an

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 14.6.1959 außer K raft.

Niedererbach, 12.3.1983

Ortsgemeinde Niedererbach Zey, O rtsbürgermeister

Anlage zu § 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Ortsgemeinde Niedereibach ibardie Reinigung öffentlicher Straßen vom 12.3.1983

Gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte sind im einzelnen:

1.)

Auf dem Hahn

Teilstück von Einmündung

K 163 bis Haus Nr. 1

2.)

Im Sand

von Einmündungsbereich K 163 im Bereich Anwesen Butzbach

3.)

Am Löhn

gesamte Fahrbahnfläche

4.)

Obererbacher Straße

Einmündungsbereich K 156 an der Schule

5.)

Steinstraße

gesamte Fahrbahnfläche - (v. Einmündung K 156 bis Ein­mündung K 164)

6.)

Im Hansgraben

gesamte Fahrbahnfläche - (v. K 156 bis Einmündung Ei- senbahnstraße)

7.)

Hofackerstraße

gesamte Fahrbahnfläche - (von Hansgraben bis Einmün­dung K 164)

8.)

Treppenanlage bzw. Fußweg

von Eisenbahnstraße bis

K 156

9.)

Treppenanlage bzw. Fußweg

von Hofacker Straße ab Anwe­sen Kaiser zur K 156

io.)

Am Asberg

gesamte Fahrbahnfläche - (v. K 164 bis Ausbauende)

11.)

Gartenstraße

Teilstück im Kreuzungsbe­reich der K 163 und K 164

12.)

Treppenanlage

von Brückenstraße bis K IS (Kirche, Schule)

13.)

Wohnweg

von Einmündung K 156 bis zum Sandbach

14.)

Treppenanlage

vom Sandbach bis zur K 163

15.)

T reppenanlage

von Schule bis zum Sportplatz

16.)

Stich Straße

von Gartenstraße bis Anweser Engelhardt

17.)

Kreisstraße Nr. 163

von Hahnstraße bis Brücken­straße

18.)

Kreisstraße Nr. 156

von Waldstraße in Richtung Dreikirchen bis Ortsausgang

19.)

Kreisstraße Nr. 164

von StraßeAm Asberg ts Ortsausgang in Richtung Gc- geshausen

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVBI.S. 419),zuletzt geändert durch Gesetz vom 43.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgrunde wegen Sonderinteresse (§ 22 Akts 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nadrd- ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnt» der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen fcs nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Großer Markt 10,5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. Niedererbach, 7.6.1983 Ortsgemeinde Niedererbach

(S) Zey, Ortsbürgermeister