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OFFENTUCHE BEKANNTMACHUNGEN

SATZUNG

der Ortsgmeinde Niedererbach über die Reinigung öffentlicher Strafien vom 12. März 1983

Aufgrund des § 17 des Landesstraßengeserzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom I.Aug. 1977 (GV8I. S. 273), zuletzt geän­dert durch Landete setz vom 18. Dez. 1981 (GVBI. S. 331) sowie des % 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 43.1983 - GVBI. S. 31 - wird folgende Satzung erlassen,die nach Er­teilung der aufsichtäjehöndlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 17. Febr. 1983 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, v/ird den Eigentümern oder Be­sitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichge­stellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtig­ten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be­schränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungs berechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ge­meinde als Grunstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Besitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Ein­heit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnum­mer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh­weg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder- Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstuck im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbeson­dere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese

zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder meh­rere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung, er­reicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen,gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

(5) Mehiere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks,

Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte. Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldernisch verantwort­lich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichti­gen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflich­tigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsge­meinde und gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwort­lichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festge­legt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustim­mung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

S 2 Reinigungspflichtige Fläche

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt entlang der Grenze des je­weiligen Anliegergrundstückes - sofern vorhanden - folgende Flachen:

a) den Gehweg

b) die Straßenrinne sowie

c) den auf der Seite des Anliegergrundstückes gelegenen Teil der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte.

Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht parallel zur Stra- ßenmittelliitie, haben die Anlieger die zu reinigenden Flä­chen so aufeinander abzustimmen, daß die gesamte Fläche

nach Satz 1 gereinigt wird. Die Verbandsgemeindeverwal­tung wird ermächtigt, in den Fallen des Satzes 2 im Beneh­men mit dem Ortsbürgermeister Jie vom jeweiligen Anlie­ger zu reinigende Fläche konkret festzusetzen.

(2) Bei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reini­gungspflicht abweichend von Abs. 1 S. 1 Buchstabe c) auf die gesamte Fahrbahn und die Straßenrinne auf der gegenüberlie­genden Seite.

§ 3 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlos­senen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Be­bauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlos­senen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze ver­laufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrund­stücke erschlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen;

2. Fahrbahnen

3. Radwege;

4. Parkplatze;

5. Promenandenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Ejnflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl.der Durchlässe;

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes;

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgän­gerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach be­stimmten Teile der Straßeohne Rücksicht auf ihren Ausbau­zustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, un­befestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§ 4 Leirtungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ge­meinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungs­pflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verba ndsqemeindeverwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durch­führt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Rei­nigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreini­gung. Für die Benutzung kann die Ortsgemeinde von den frei­gestellten Reinigungspflichtigen aufgrund einer besonderen Satzunq Gebühren erheben.

§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Mit Zustimmung der Ortsgemeinde kann die Reinigungs­pflichtige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, über­tragen. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist jederzeit wider­ruflich.

§ 6 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7),

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§8)

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ( § 9),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasaerabsfluß störenden Gegenständen.

§ 7 Besprengen und Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfaßt insbesondere die Besei­tigung von Kehricht.Schlamm.Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinne, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrun Jstück oder das Kehren in Kanäle, Sink­kästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzu­lässig.