Montabaur 16/21/83
Ohly. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
Spielmannszug Nentershausen
Am Sonntag, dem 29.5.1983, spielt der Spielmannszug Nentershausen in Arzbach.
Abfahrt um 12.oo Uhr am Vereinslokal Ohly.
ORK Nentershausen
BLUTSPENDETERMIN NENTERSHAUSEN
Der nächste Blutspendetermin findet am Samstag, dem 28.5.
1983, von 16.oo - 2o.oo Uhr in der neuen Schule Nentershausen
statt.
Blutspenden kann jeder Bürger von 18-65 Jahren.
Regelmäßiges Blutspenden bedeutet Gesundheitsvorsorge und erhöhte Sicherheit.
Bitte, bringen Sie Ihre Karte zur Blutspende mit. (i
NIEOERERBACH Sportverein 1920 e.V.
Sonntag, 29.5.1983 Spiel der Alt-Herren-Mannschaft in Lauren- burg auf dem dortigen Alt-Herren -Turnier.
Abfahrt 9.oo Uhr Dorfmitte.
AUSFLUGSTEILNEHMER DER ALTEN HERREN Der Bus für unseren Ausflug am 1.6.1983 fährt pünktlich um 21.3o Uhr ab Dorfmitte ab. Bitte die Sportkleidung und Fußballschuhe nicht vergessen.
NOMBORN
CDU-Bürgergespräch in Nomborn
Der CDU—Ortsvorstand Montabaur/Ost lädt alle Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Nomborn recht herzlich zu einem politischen Dämmerschoppengespräch ein für Montag, den 3o. Mai 1983, 2o.oo Uhr, nach Nomborn in das Gasthaus "Zu den Linden”.
Als Gesprächspartner stehen Ihnen der Vorstand des CDU— Ortsverbandes Montabaur/Ost und die Mitglieder des Gemeinderates Nomborn zur Verfügung. Neben allgemein politischen Themen sollen vor allem Fragen der Kommunalpolitik besprochen werden. Die Anregungen zu diesem Bereich können dann in unser Kommunalprogramm für die Kommunalwahl 1984 einfließen.
Sachbeschädigung in der Ortsgemeinde
ln der letzten Zeit wurden wiederholt Sachbeschädigungen in
der Gemeinde vorgenommen.
So wurde am 11.5.1983 eine Türscheibe in der Schule zertrümmert und in der Kapelle am Bornkasten ein Betschemel, sowie zwei Kerzenständer beschädigt.
Wer diesbezüglich sachdienliche Angaben machen kann, wende sich bitte an die Schutzpolizeiinspektion 543o Montabaur, Telefon 02602-5011.
ELBERTGEMEINDEN
NIEDERELBERT
Bebauungsplan/- änderung "Auf derSchla" der Ortsgemeinde Niederelbert
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.5.1983 Az.: 6 a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zur Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert d"rch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur
Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 2o.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Deckblatt zum Bebauungsplan
b) geänderter Text
c) Begründung
d) Grünordnungsplan
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung
verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die j Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner j halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem j die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- Und Formvorschriften j dieses Gesetzes bei der Aufstellung von FlächennutzungsplänenI oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften J
über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
I
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über _ I
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. l) und l
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des 1
Gemeinderates (§ 34) 1
ist unbeachtlich, wenn sie hicht innerhalb eines Jahres nach fl'i ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnuil der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen j können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht 1 worden ist. 1
DAS PLANGEBIET UMFASST FOLGENDE FLURSTÜCKE:! FLUR: 8 I
Flurstücke _ I
143/1, 145/1, 147, 148/2, 148/4, 15o/3, 151/1, 159/15, 159/17, I 159/19, 159/21, 159/23, 167/1, 167/6, 167/7, 167/8, 167/9, I 167/10, 167/11, 167/12, 167/13, 167/14, 166/1, 166/2, 164/1, I 163/2, 251/15, 251/12, 259/3, 259/4, 259/5, 259/6, 257/7, 1

