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Montabaur 16/21/83

Ohly. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten.

Spielmannszug Nentershausen

Am Sonntag, dem 29.5.1983, spielt der Spielmannszug Nenters­hausen in Arzbach.

Abfahrt um 12.oo Uhr am Vereinslokal Ohly.

ORK Nentershausen

BLUTSPENDETERMIN NENTERSHAUSEN

Der nächste Blutspendetermin findet am Samstag, dem 28.5.

1983, von 16.oo - 2o.oo Uhr in der neuen Schule Nentershausen

statt.

Blutspenden kann jeder Bürger von 18-65 Jahren.

Regelmäßiges Blutspenden bedeutet Gesundheitsvorsorge und erhöhte Sicherheit.

Bitte, bringen Sie Ihre Karte zur Blutspende mit. (i

NIEOERERBACH Sportverein 1920 e.V.

Sonntag, 29.5.1983 Spiel der Alt-Herren-Mannschaft in Lauren- burg auf dem dortigen Alt-Herren -Turnier.

Abfahrt 9.oo Uhr Dorfmitte.

AUSFLUGSTEILNEHMER DER ALTEN HERREN Der Bus für unseren Ausflug am 1.6.1983 fährt pünktlich um 21.3o Uhr ab Dorfmitte ab. Bitte die Sportkleidung und Fuß­ballschuhe nicht vergessen.

NOMBORN

CDU-Bürgergespräch in Nomborn

Der CDUOrtsvorstand Montabaur/Ost lädt alle Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Nomborn recht herzlich zu einem politischen Dämmerschoppengespräch ein für Montag, den 3o. Mai 1983, 2o.oo Uhr, nach Nomborn in das Gasthaus "Zu den Linden.

Als Gesprächspartner stehen Ihnen der Vorstand des CDU Ortsverbandes Montabaur/Ost und die Mitglieder des Gemeinde­rates Nomborn zur Verfügung. Neben allgemein politischen Themen sollen vor allem Fragen der Kommunalpolitik bespro­chen werden. Die Anregungen zu diesem Bereich können dann in unser Kommunalprogramm für die Kommunalwahl 1984 einfließen.

Sachbeschädigung in der Ortsgemeinde

ln der letzten Zeit wurden wiederholt Sachbeschädigungen in

der Gemeinde vorgenommen.

So wurde am 11.5.1983 eine Türscheibe in der Schule zer­trümmert und in der Kapelle am Bornkasten ein Betschemel, sowie zwei Kerzenständer beschädigt.

Wer diesbezüglich sachdienliche Angaben machen kann, wende sich bitte an die Schutzpolizeiinspektion 543o Montabaur, Telefon 02602-5011.

ELBERTGEMEINDEN

NIEDERELBERT

Bebauungsplan/- änderung "Auf derSchla" der Ortsgemeinde Niederelbert

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs­planes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.5.1983 Az.: 6 a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zur Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert d"rch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur

Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauord­nung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 2o.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen:

a) Deckblatt zum Bebauungsplan

b) geänderter Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung

verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die j Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt. |

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner j halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem j die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- Und Formvorschriften j dieses Gesetzes bei der Aufstellung von FlächennutzungsplänenI oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften J

über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen­nutzungsplanes oder der Satzung.

I

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über _ I

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. l) und l

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des 1

Gemeinderates (§ 34) 1

ist unbeachtlich, wenn sie hicht innerhalb eines Jahres nach fl'i ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnuil der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen j können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht 1 worden ist. 1

DAS PLANGEBIET UMFASST FOLGENDE FLURSTÜCKE:! FLUR: 8 I

Flurstücke _ I

143/1, 145/1, 147, 148/2, 148/4, 15o/3, 151/1, 159/15, 159/17, I 159/19, 159/21, 159/23, 167/1, 167/6, 167/7, 167/8, 167/9, I 167/10, 167/11, 167/12, 167/13, 167/14, 166/1, 166/2, 164/1, I 163/2, 251/15, 251/12, 259/3, 259/4, 259/5, 259/6, 257/7, 1