Montabaur 15/19/83
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Bezugspunkt ist bei bergseitiger Erschließung der höchstgelegene Punkt der Verkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie) vor dem Gebäude, bei talseitiger Erschließung der höchstgelegene Berührungspunkt des Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände (siehe Systemskizze)
Die Höhenlage der FOK-EG ist mit max. 0,20 m einzuhalten.
Die maximale Traufhöhe (TH) der Baukörper darf bei eingeschossigen Baukörpern ein Maß von 3,40 m nicht überschreiten.
Bei zweigeschossiger Bauweise erhöht sich die zulässige Traufhöhe (TH) um 3,0 m. Bei Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann hierfür eine höhere Traufhöhe (TH) zugelassen werden.
Die maximale Firsthöhe (FH) eingeschossiger Gebäude darf ein Maß von 9,50 m bei einer zugelassenen Dachneigung bis 50° ein Maß von 8,50 m bei einer zugelassenen Dachneigung bis 40° und ein Maß von 7,00 m bei einer zugelassenen Dachneigung bis zu 30° nicht überschreiten. Bei zweigeschossiger Bauweise erhöht sich die zulässige Firsthöhe (FH) um 3,0 m.
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Da aufgrund der starken Hanglage teilweise Höhendifferenzen im Gelände von mehr als einer Geschoßhöhe auftreten können, sind Abweichungen von diesen Festsetzungen bei besonderem Nachweis zulässig.
9. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Ziff. 26 BBauÖ)
Die für die Herstellung der Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen sind vom Angrenzer auf den Baulandflächen bis zu einer Neigung von 1 : 2 zu dulden. Die im Plan dargestellte Fläche stellt den äußersten Umfang der notwendigen Erdanfüllung ] darund ist ab einer Höhendifferenz von ±. 0,80 m dargestellt. Die Nutzung dieser Flächen ist nicht eingeschränkt.
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN:
I 10. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich der Gestaltung von Stellplätzen, Garagenzufahrten und Einfriedungen (gern. Verordnung über Gestaltungsvorschriften in Bebauungsplänen, vom 4.2.1969 (GVBI. S. 78) - (§ 9 Abs. 4 BBauG.)
Die nachstehenden ^Festsetzungen über die äußere Gestaltung finden keine Anwendung, wenn und soweit die Festsetzungen in der Planzeichnung oder im Textteil in den Ziffern 1-9 dem entgegenstehen.
10.1 Dachformen und Dachneigungen
10.1.1 In den Gebieten mit der OZ 3 ist bei Errichtung von eingeschossigen Gebäuden (siehe Ziffer 1.8) eine Dachneigung von 30 bis 50° zulässig.
10.1.2 In den Gebieten mit den OZ 6 und 10 sind auch Flachdächer zulässig, wenn für Hausgruppen oder mind. 3 nebeneinander stehende Häuser diese Dachform gewählt wird.
10.1.3 Im Gebiet mit der OZ 9 ist bei Errichtung von Hausgruppen (Reihenhäusern) eine höhere Dachneigung bis 50° zulässig, wenn die Firstrichtung parallel zur angebauten Nachbargrenze angeordnet ist.
Bei ungleichschenkligen Dachformen ist für die Dachneigung der lange Schenkel maßgebend.
Dachüberstände bzw. Dachneigungen der aneinander gebauten Häuser sind einheitlich zu gestalten.
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Hinweis: Die maximal zulässigen Dachneigungen sind bei großen Gebäudetiefen durch die festgesetzte maximal zulässige Firsthöhe (FH) (Ziff. 9) begrenzt. ,
10.2 Dachaufbauten (Dachgauben) ,
Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von = 30° zulässig und müssen von den Giebelseiten einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. Die Abdeckung ist so vorzunehmen, daß die Einbidung in die Dachhaut mindestens 1,50 m tiefer als die Firsthöhe erfolgt. Die Traufe darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.
Einfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen
Die Einfriedungen der Vorgärten dürfen bis zu 50 cm Höhe massiv und als Zäune bis zu 70 cm Höhe errichtet werden.
Rückwärtige Einfriedungen (ausgenommen kurze Sichtschutzwände) dürfen mit ihren massiven Teilen 50 cm Höhe nicht überschreiten.
Entgegen den Festsetzungen unter Ziff. 10.3.1 und 10.3.2 sind Einfriedungen im Gebiet mit besonderer Bauweise („b" OZ 6 und 10) gegen in gleicher Weise bebaute Nachbargrundstücke massiv oder als Holzblenden auszuführen, so daß
10.3
[10.3.1
10.3.2
'0.3.3

