Montabaur 14/19/83
handelt, muß dieses terrassenartig vor- oder zurückspringen.
1.6. Bei Errichtung von Hausgruppen ist eine Erhöhung der GRZ auf 0,4 und GFZ auf 0,8 zulässig.
1.7. Die Sichtfelder sind von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung freizuhalten. Sträucher, Hecken und Einfriedungen dürfen eine Höhe von 0,70 m über Fahrbahn nicht überschreiten.
1.8. ' Von der zwingend festgesetzten Zahl der/Vollgeschosse kann im Teilgebiet mit der OZ 3 dann abgewichen werden auf "I + D", wenn Einzelhäuser errichtet werden und wenn die Hausgruppe einheitlich in reduzierter Geschossig- keit errichtet werden soll, sofern bei der hiermit verbundenen zulässigen Vergrößerung der Dachneigung (bei Giebelstellung zur Straße auch Vergrößerung der Dachneigung (bei Giebelstellung zur Straße auch Vergrößerung der Drempelhöhe) eine Firsthöhe von min. 6,00 m und max. 8.00 m gesichert ist.
2. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Ziff.2 BBauG)
2.1 Besondere Bauweise „b", Teilgebiet OZ 6, gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO
gebiet (WR)" mit der OZ 10 wird als besondere Bauweise eine Zeilenbauweise mit Grenzbebauung an 2 Seiten festgesetzt. Es sind nur winkelförmige Gebäude zulässig, die mit dem langen, nach Südwesten hervorstehenden Schenkel jeweils an der nordwestlichen Nachbargrenze zu errichten sind, so daß ein der fremden Einsicht entzöge ner Hof von mind. 2,50 m Tiefe entsteht. Der vorstehende Winkel kann durch eine massive Wandscheibe bis zur maxi malen Höhe der verlängerten Dachhaut ersetzt werden. Garagen sind in die Baukörper einzubeziehen.
2.3 Die Richtung der Außenseiten der Gebäude ist entsprechend der Einzeichnung der Hauptgebäuderichtung im Bebauungsplan bzw. rechtwinklig dazu anzuordnen.
2.4 Die Hauptgebäuderichtung entspricht bei Grenzbebauung der Firstrichtung und ist verbindlich. Eine Abweichung um 90 ° ist in geschlossenen Gruppen zulässig.
2.5 Untergeordnete Gebäudeteile dürfen von der festgesetzten Hauptgebäuderichtung bzw. Firstrichtung abweichen.
2.6 Hinweis:
Gemäß § 23 LBauO sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und instandzuhalten
2.2
In dem in der Planzeichnung festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet (WA)" mit der OZ 6 wird als besondere Bauweise eine Bebauung mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof wie Gartenhof- und Atriumhäuser mit Grenzbebauung an mindestens 2 Seiten festgesetzt. Garagen sind in die Baukörper einzubeziehen. Soweit die Nachbargrenzen nicht angebaut werden, ist entsprechend der Forderung des § 17 Abs. 2 BauNVO durch geeignete Maßnahmen der Einblick in den Gartenhof zu verhindern. Entlang den Verkehrsflächen sind diese Sichtschutzmaßnahmen zugunsten einer gärtnerisch gestalteten Vorgartenfläche mind. 2,0 m von der Grundstücksgrenze (Straßenbegrenzungslinie) zurückzusetzen.
Besondere Bauweise „b" Teilgebiet OZ 10,
»gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO In dem in der Planzeichnung festgesetzten „Reinen Wohn-
Detaillierte Angaben zur Gestaltung und Festsetzung von Anpflanzungen und Pflanzbindungen sind dem Grünordnungsplan als Bestandteil (Teil B) des Bebauungsplanes zu entnehmen.
3. Nebenanlagen und Einrichtungen (§ 9 Abs.1 Ziff. 4 BBauG Außerhalb der überbaubaren Flächen sind außer Sichtschutzwänden und Pergolen keine Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO zulässig.
4. Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG)
Hinweis: Garagen und Stellplätze sind in den seitlichen
Bauwichflächen gemäß § 17 (7) LBauO zulässig.
Garagen müssen von der Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von mind. 5,0 m haben. Ausnahmen nach § 31 (1) BBauG sind bei stark hängigem Gelände auch bei Überschreitung von Baugrenze und Baulinie gemäß folgender Skizzej zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften der LBauO bezüglich der Höhengestaltung nicht möglich ist.
ANORDNUNG SPITZWINKLIG BIS PARALLEL ZUR STRASSEiNBEGRENZUNGSLINIE
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5. Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 11 BBauG)
Die in der Planzeichnung dargestellten befahrbaren Wohnwege werden als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich" im Sinne des § 42 StVO vom 21.7.80 festgesetzt. In den aufgeweiteten Teilflächen dieser verkehrsberuhigten Bereiche über 6,0 m Breite sind bauliche und grünordnerische Anlagen und Einrichtungen, die der Erholung und dem Spiel dienen sowie Baumpflanzungen in den besonders gekennzeichneten Bereichen und die Anlage von Flächen für den j ruhenden Verkehr zulässig.
6. Höhenlage der Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Ziff. 11 und § 9 Abs. 2 BBauG)
Hinweis: Die in der Planzeichnung angegebenen Höhen für die Verkehrsflächen sind im Bauentwurf für die Verkehrsflächen
detailliert zu planen und können um + 0,50 m abweichen.
7. Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 12 BBauG)
Für die Trafostationen wird das Recht auf Grenzbebauung eingeräumt.
8. Höhenlage der Baukörper (§ 9 Abs. 2 BBauG)
Für die Höhengestaltung der Gebäude sind Oberkante Erdgeschoßfußboden (FOK-EG) Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) bestimmend.

