Montabaur 13/19/83
mit Verfügung vom 25.4.1983 Az. 6a/60-610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.
1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
IS. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gern. § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 gekennzeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeirühren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
12) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155a Bundesbaugesetz (Auszug):
0) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzu legen.
W Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über '• Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
' s t unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ^öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung 9eltend gemacht worden ist.
^'6 Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
• Oie Parzellen 58/1 und 58/2 bleiben als Gartenflächen erhalten. Der Weg mit der Bezeichnung 17 wird gekürzt und die geplante Garagenzeile vor Kopf des Weges angeordnet.
2. Die Aufweitungsstellen der Verkehrsflächen waren mit dem Entwurf des Umlegungsplanes als Verhandlungsergebnis mit den Beteiligten nicht identisch. Hier soll eine Gleichschaltung der künftigen Grundstücksgrenzen mit den Aufweitungsstellen erfolgen, um Übereinstimmung von Umlegungsplan und Bebauungsplan zu erzielen.
3.. Auf die Gliederung der Verkehrsflächen im Bebauungsplan wird verzichtet.
4. Die im Bebauungsplan dargestellten Planbereiche mit den Ordnungsziffern 7 und 10 werden verkleinert und gleichzeitig der Bereich mit der Ordnungsziffer 8 vergrößert.
5. Die festgesetzten Hauptgebäudeeinrichtungen sind zeichnerisch so zu ergänzen, daß für Grundstücksgrenzen eine eindeutige Gebäuderichtung bei Grenzbebauung gegeben ist.
6. Die im Planbereich mit der Ordnungsziffer 3 festgesetzte zwingend vorgeschriebene 2-Geschossigkeit wird aufgehoben. Damit soll'eine ein- bis zweigeschossige Bauweise ermöglicht werden.
7. Die festgesetzten Höhen der Verkehrsflächen im Bereich der Wegeverbindung mit der Bezeichnung 2 wird so geändert, daß eine mittlere Querneigung (zwischen den Straßenbegrenzungslinien) von 2 % erreicht wird (Platzgestaltung, Mittelrinne).
8. Der Bereich mit der OZ 1 soll bezüglich seiner Bebaubarkeit durch Verschiebung der Baugrenzen, wie in der Planzeichnung dargestellt, verbessert werden. Der Abstand der Baugrenzen zum Wohnweg Nr. 14 soll 5 m betragen.
9. Die Bereiche mit den Ordnungsziffern 1, 2 a, 2 b sowie
die Parzellen 50, 51 und 52 aus dem Bereich der Ordnungsziffer 4 sind hinsichtlich ihrer Nutzungsart in Ml-Gebiet umzuwandeln. '—
10. Der Grünordnungsplan wird der Bebauungsplanänderung angepaßt.
11 .Die Textfestsetzungen Nr. 1.8, 2, 5, 7 und 11 zum Bebauungsplan wurden geändert bzw. aufgehoben.
Zum besseren Verständnis sind nachstehend die nunmehr geltenden Textfestsetzungen abgedruckt.
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§5 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG)
1.1 In den in der Planzeichnung festgesetzten .„Reinen Wohngebieten (WR)" sind sämtliche in § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig.
1.2 In den in der Planzeichnung festgesetzten „Allgemeinen Wohngebieten (WA)" mit den Ordnungsziffern (OZ) 3,
5 und 6 (Planzeichnung) sind die in § 4 Abs. 3 Ziff, 2, 3,
4, 5 und 6 der BauNVO genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig.
1.3 In den in der Planzeichnung festgesetzten „Mischgebieten (Ml)" mit den OZ 1, 2a, 2 b und 4a sind die in § 6 Abs. 2
Ziff. 6 und 7 BauNVO genannten allgemein zulässigen Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO und die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig.
1.4 In den in der Planzeichnung festgesetzten „Mischgebieten" (Ml) mit den OZ 2a und 2 b sind in den zur Talseite freistehenden Teilen der Sockel - i Kellergeschosse nur die
in § 6 Abs. 2 Ziff. 3 der BauNVO genannten Nutzungsarten zulässig.
1.5 Die Überschreitung der in der Planzeichnung festgesetzten Geschoßzahl um ein Sockel - ^ Kellergeschoß als Vollgeschoß ist zulässig, wenn dies durch die Neigung des Geländes bedingt ist. Sofern es sich um ein 2. Kellergeschoß

