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Montabaur 8/14/83

2. für Personen über 6 Jahre 250,-- DM.

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5431 Heiligenroth, 31. März 1983 Ortsgemeinde Heiligenroth Manns, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.3.83, (GVBI. S. 3U wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie

nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekannt­machung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver­bandsgemeindeverwaltung, Großer Markt, 10, 5430 Montabaur geltend gemacht worden ist.

Heiligenroth, 31. März 1983 Ortsgemeinde Heiligenroth (S) Manns, Ortsbürgermeister

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchen­gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchen- polizerlichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staats­anzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) VAVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits­anordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.

S. 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1 r

Bei einem am 28.3.1983 in der Gemarkung Heiligenroth gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestelit.

Das Gebiet der Ortsgemeinde 5431 Heiligenroth einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen­gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach §

10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).

§2

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Abt. 11/1. 182.23 Kühnen, VG-Amtmann

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlun­

gen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person be­aufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften ange­troffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nichtn lieh ist, zu töten.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in d<är Neufassung des Tierseuchen^ setzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 38Öff.),und § 16 m.l\ der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

RUPPACH-GOLDHASEN:

Neuer Standort für den Altglascontainer

Ab sofort befindet sich der Altglascontainer auf dem Pari

am Bürgermeisteramt.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

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was -auxtut+wo

WiederBig Fete" der Jungen Union Heiligenroth

Der Ortsverband der Jungen Union Heiligenroth lädt alle FarU recht herzlich zu ihrem nächsten Discoabend ein für Samstajj] den 9. April 1983. Beginn der Big Fete ist um 20.00 Uhr. Für gute Getränke u. deftige Musik ist bestens gesorgt. Guts! Laune sollte mitgebracht werden. Also nichts wie hin. Natur-j lieh wird auch diesmal wieder der Erlös für eine gute Sache verwandt. Wir sehen uns also am Samstag in Heiligenroth in j der Vogelsanghalle im ZBV-Raum.

TuS Ahrbach-Ruppach- Goldhausen - Heiligenroth

Am kommenden Wochenende bestreiten die Mannschaftend TuS folgende Spiele :

Samstag, 9.4.83

Sen. II 14.00 Uhr Niedererbach II : Ahrbach II Sen. I. 16.00 Uhr Horressen II : Ahrbach I

Sonntag, 10.4.1983

A-Jugend 11.00 Uhr Ahrbach : TuS Koblenz.

AUGST

EITELBORN:

Aus der Arbeit des Rates *

Zu einer Arbeitssitzung waren die Ortsgemeinderäte am 23. März 1983 im Sitzungssaal des Gemeindehauses erseht

ENTLASTUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1981 ERT £ 1

Dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, RH

mitglied Peter Stein, war es Vorbehalten, dem Rat das Er? e J nis der Prüfung der Jahresrechnung 1981 vorzutragen. Nachdem er den Rat darüber informierte, daß die Prüfung zu keiner Beanstandung Anlaß gab, empfahl er dem R a j' dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten Ent as ^ für 1981 zu erteilen.

Das Ratsmitglied Josef Labonte nahm den gleichlauten Rat;sbeschluß entgegen.